Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Hans Meyenfisch (Meyfisch), seinem Landschreiber zu Heidelberg, und dessen Stiefbruder [=Halbbruder] Wilhelm von Weinheim, Bürger zu Neustadt, Irrungen über Aussteuer und anstehende Erbschaft gehalten haben, nachdem zuvor bereits Kurfürst Friedrich I. (+) zwischen ihnen geteidingt hatte. Kurfürst Philipp hat die Parteien zum heutigen Tag durch seinen Vogt zu Heidelberg, Jeremias vom Oberstein (Myas vom Obernsteyn), und seinen Unterschenk Hans Schienagel verhören lassen und einen Vertrag aufgerichtet. Die zwischen ihnen und auch Heinz und Jost Meyenfisch von Kurfürst Friedrich aufgerichtete Verschreibung soll kraftlos sein. Die Ehesteuer von 1.000 Gulden, die für den Landschreiber Hans vereinbart (ußgesetzt) worden war, soll diesem zustehen, wobei 900 Gulden auf die Verschreibung der 1.500 Gulden des Markgrafen von Baden, die die Mutter von Hans und Wilhelm innehat, gelegt werden sollen. Nach ihrem Tod soll der Landschreiber Hans diese 900 Gulden vorrangig erhalten. Wilhelm mag die Summe auch bar abgelten, wenn die Brüder die Gültverschreibung nicht aufteilen wollen. Der Rest des Erbes, ob fahrende oder liegende Güter, soll zwischen Hans und Wilhelm geteilt werden. Damit sollen die Parteien geschlichtet sein, was sie unter Rechtsmittelverzicht angenommen haben. Beide erhalten eine besiegelte Ausfertigung des Entscheids.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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