Friedrich von Breitenbach und die Vormünder der Radigunde von Freyberg, Tochter Ludwigs von Freyberg und seiner Frau geb. von Sachsenheim, David von Helmstadt, Reinhard und Kaspar von Kaltental und Pankraz von Freyberg zu Neuensteußlingen schließen durch Caesar von Breitenbach, Jordan von Breitenbach, württ. Jägermeister, Hans Dietrich Nothafft zu Hohenberg und Fritz Herter von Harteneck, Obervogt zu Sulz, einerseits und den genannten Vormündern und Hans Jakob von Reischach von Reichenstein, Jakob Christoph Schenck von Winterstetten zu Riexingen und Hans von Stammheim zu Geisingen andererseits einen Heiratsvertrag. 1. Die Ehe wird kirchlich geschlossen. 2. a) Die Braut erhält von ihren Vormündern 1/3 ihres väterlichen und brüderlichen Erbes, wie es ihre Schwestern auch bekommen sollen. b) Der Bräutigam widerlegt der Braut 2.000 fl, stellt 300 fl Morgengabe und kommt für Behausung und Beholzung auf oder leistet statt dessen jährlich 35 fl. Zugebrachtes. Gut, Widerlegung und Morgengabe werden mit 5% jährlich vergütet. Die Frau erhält zur Hochzeit eine adlige Schenkin. 3. a) Bei früherem Tod der Frau erhält der Mann deren ganzes Eigentum. Bei Kinderlosigkeit jedoch erhalten zugebrachte und ererbte Kleider, Kleinode, Silbergeschirr und die Hälfte des zur Hochzeit geschenkten Silbergeschirrs innerhalb eines Vierteljahres nach ihrem Tod ihre nächsten Erben, das übrige fällt nach dem Tod des Mannes ebenfalls an diese. Die Morgengabe fällt nach dem Tod des Mannes an seine Erben, wenn sie nicht von der Frau vermacht wurde. b) Bei früherem Tod des Mannes erhält die Witwe im Fall der Kinderlosigkeit: zugebrachtes Gut, Widerlegung, Morgengabe, ihre Kleider, Schmuck, die Ehebettstatt, die Hälfte der fahrenden Habe, des Silbergeschirrs und der Barschaft (jedoch höchstens 50 fl), die jährlichen 35 fl für Behausung und Beholzung. Mit Schulden oder Außenständen hat sie nichts zu tun. Von dem während der Ehe dem Mann zugefallenen Gut erhält sie die Hälfte zu lebenslänglicher Nutznießung. Nach ihrem Tod fällt es an seine Erben. Diese sind auch die Nacherben der Widerlegung, wenn die Witwe nicht ihren Stand ändert oder sich wieder verheiratet. Wurden Kinder erzeugt, behält die Witwe das ganze gemeinsame Vermögen und hat den nächsten Verwandten jeder Seite Rechenschaft zu geben. Bei Untauglichkeit wird ihr die Vormundschaft entzogen. Verrückt sie ihren Witwensitz oder verheiratet sie sich wieder, behält sie zugebrachtes Gut, Widerlegung, Morgengabe, ihr eigenes Erbe, Kleider, Schmuck, 1/3 der fahrenden Habe und die Hälfte der Barschaft (jedoch höchstens 50 fl), jährliche Behausung und Beholzung (dies nicht im Fall der Wiederverheiratung). Schulden und Außenstände, reisige Pferde und die Rüstung werden von der Teilung ausgenommen. Werden in der zweiten oder weiteren Ehe Kinder erzeugt, so fällt nach dem Tod der Mutter die Widerlegung an die mit Friedrich von Breitenbach erzeugten, der übrige Nachlaß wird unter allen Kindern gleicherweise verteilt. Entsprechendes gilt für das von Radigunde zugebrachtes Gut bei Kindern aus späteren Ehen des Witwers. 4. Der Vertrag tritt in Kraft nach Vollzug der ehelichen Beiwohnung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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