Die Brüder Heidenrich, Hermann und Bernhard, Ritter, gen. die Wölfe von Lüdinghausen, legen die bis auf diesen Tag zwischen Bischof Ludwig von Münster, ihrem Herrn, Herrn Hermann d.Ä. von Lüdinghausen, ihrem neven, und deren Helfern einerseits und ihnen und ihren Helfern andererseits dauernde Fehde auf den Rat des Edelherrn Simon von der Lippe, des Dekans, des Kapitels und der Schöffen von Münster unter folgenden Bedingungen bei: Verzicht der Aussteller auf das alde hus zu Lüdinghausen und die Vorburg, Verzicht Hermanns d.Ä. auf den Wolfsberg und dessen Vorburg. Befestigung des Wolfsbergs mit Stein nur bei Zustimmung von Bischof und Stift. Die Aussteller nehmen ihren Anteil an berg, huos und Gericht zu Lüdinghausen von Bischof und Stift zu Lehen, denen huos und Vorburg gegen jedermann, außer gegen ihren magen und heymeliken vrunde, geöffnet sein sollen. Heidenrich und einer seiner Söhne werden Dienstmannen des Stifts. Eidliche Versicherung der Aussteller, vom Wolfsberg aus dem Bischof, seinen Prälaten, Geistlichen, Mannen oder Dienstmannen, der Stadt Münster, den Klöstern und allen Einwohnern des Stifts keinen Schaden zu tun, ohne zuvor vor Bischof oder Stift ihr Recht gesucht zu haben. Keine Befestigung der Stadt Lüdinghausen, Aufhebung des Wochenmarkts, Aufüllung der Stadtgräben durch Bischof oder Sitft. Ungültigkeit aller bisher zwischen den Ausstellern und Hermann d.Ä. und ihren Vorfahren geschlossenen Abmachungen. Gelöbnis der Aussteller, die von Graf Wilhelm von Arnsberg und dem Edelherrn von der Lippe auf Veranlassung des Dompropsts zugunsten des Bischofs aufgerichteten Sühne zu halten. Bestimmungen über die Peperlake. Bürgen der Aussteller: Herr Hermann von Münstere, Herr Friedrich Post, Herr Ludolph Hake der junge, Herr Wessel von Vechdorpe, Herr Conrad von Herbornen, Ritter; Johann von Langen, Theodericus dictus Stempel, Svederus von Rechede, Johann Budden von Herslagen, Friedrich von Brinke, Dieterich von Hagenbeke, Wessel von Lembeke, Hartrad Philn, Conrad von Horne, Steyn von Emesbrucke, Johan von Birse, Florekin Mulen. Bei Verstoß gegen die Sühnen Einlager der Aussteller oder der Bürgen in Münster. Bei Ausfall eines Bürgen Ersatz durch einen gleichwertigen innheralb eines Monats. Urfehde der Aussteller gegenüber Ritter Gerhard von Wederden wegen dessen Totschlags an Herrn Gottfried von Emete und dessen Sohn Johann. Siegler: Die Aussteller, Hermann von Münstere, Friedrich Post, Wessel von Vechdorpe, Ritter; auf Bitten der übrgen Bürgen wegen deren Siegelkarenz Herr Simon von der Lippe, Herr Balduin von Steinfurt, Kapitel und Stadt Münster. Gegeven (...) 1314 an dem palmobende