Der Edle Heinrich von Itter (Itthere), seine Ehefrau Jutta und ihre Söhne Tilemann, Hermann, Johann und Wilhelm entsagen allen Forderungen gegen d...
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Urk. 26, 575
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1300-1324
1309 März 16
Ausf., lat., Perg. - Alle 3 Sg. anh., 1. DreieckSg. Heinrichs (wie zu [Franz] Nr. 1/829); 2. spitzov. Sg. des Domherrn, c. 4,2 x 2,6 cm, besch., unter in gotische Architektur gestelltem Brustbild der Maria mit Kind nach links kniender Kleriker, U.: S' THIDERICI D' ITTER'. ....'I PADERBORNEN ECCE; 3. RundSg. der Stadt Frankenberg, besch.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1309, 17. kalendas aprilis.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Edle Heinrich von Itter (Itthere), seine Ehefrau Jutta und ihre Söhne Tilemann, Hermann, Johann und Wilhelm entsagen allen Forderungen gegen das Kloster Haina wegen der Zehnten von den in ihrem Herrschaftsbereich (iudicio) in dem Wald Howalt angelegten Rodungen, die zu Klostergütern oder aber zu fremden Gütern gehören, von denen das Kloster den Zehnten bezieht oder alte Zehnten ihm rechtens zustehen. Sie übertragen die Rottzehnten dem Kloster. Bei Erneuerung von zum Zehntbereich des Klosters gehörigen Flurstücken (campi vel arva), die bereits bestellt waren (arati vel culti sunt vel fuerunt), soll das Kloster den ihm zustehenden Zehntanteil erhalten. Bei gegen den Willen derer von Itter und des Klosters vorgenommenen Neurodungen im Wald Howalht wollen sie den Zehnten gemeinsam mit dem Kloster erheben und gleich teilen. Sie übereignen dem Kloster ihr etwaiges Recht an dem Zehnten zu Eschebruch (Eskebrug) und bestätigen alle früheren Urkunden. Eine etwaige weitere, besiegelte Urkunde derer von Itter hierüber vom Sonntag Judica laufenden Jahres [März 16!] erklären das Kloster und die von Itter gemeinsam für ungültig.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (14. Jh.): Abrenunciatio dni. Henrici de lthere super decimas novalium in Silva que vulgariter dicitur Howalt; (16. Jh.): Rotzehenden aussem Hoengeholz; Sign.: B XIII.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Gerlach, Pleban zu Frankenberg, und Konrad, Pleban zu Obernburg (Oberenburg), Priester
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Ludwig von Münchhausen (Monichusen), Bürgermeister zu Frankenberg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Clinchart, Ospert [von Münchhausen], die Brüder Eberhard und Wigand von Münchhausen (Munichusen), Siegfried Frilingi, Heinrich Suze, Schöffen ebd.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Johann Kyrman, Werner Frilingi und Thomas, Knappe Heinrichs von Itter, Bürger ebd.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller, sein Bruder Dietrich, Domherr zu Paderborn, und die Stadt Frankenberg.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 135, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Edle Heinrich von Itter (Itthere), seine Ehefrau Jutta und ihre Söhne Tilemann, Hermann, Johann und Wilhelm entsagen allen Forderungen gegen das Kloster Haina wegen der Zehnten von den in ihrem Herrschaftsbereich (iudicio) in dem Wald Howalt angelegten Rodungen, die zu Klostergütern oder aber zu fremden Gütern gehören, von denen das Kloster den Zehnten bezieht oder alte Zehnten ihm rechtens zustehen. Sie übertragen die Rottzehnten dem Kloster. Bei Erneuerung von zum Zehntbereich des Klosters gehörigen Flurstücken (campi vel arva), die bereits bestellt waren (arati vel culti sunt vel fuerunt), soll das Kloster den ihm zustehenden Zehntanteil erhalten. Bei gegen den Willen derer von Itter und des Klosters vorgenommenen Neurodungen im Wald Howalht wollen sie den Zehnten gemeinsam mit dem Kloster erheben und gleich teilen. Sie übereignen dem Kloster ihr etwaiges Recht an dem Zehnten zu Eschebruch (Eskebrug) und bestätigen alle früheren Urkunden. Eine etwaige weitere, besiegelte Urkunde derer von Itter hierüber vom Sonntag Judica laufenden Jahres [März 16!] erklären das Kloster und die von Itter gemeinsam für ungültig.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (14. Jh.): Abrenunciatio dni. Henrici de lthere super decimas novalium in Silva que vulgariter dicitur Howalt; (16. Jh.): Rotzehenden aussem Hoengeholz; Sign.: B XIII.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Gerlach, Pleban zu Frankenberg, und Konrad, Pleban zu Obernburg (Oberenburg), Priester
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Ludwig von Münchhausen (Monichusen), Bürgermeister zu Frankenberg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Clinchart, Ospert [von Münchhausen], die Brüder Eberhard und Wigand von Münchhausen (Munichusen), Siegfried Frilingi, Heinrich Suze, Schöffen ebd.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Johann Kyrman, Werner Frilingi und Thomas, Knappe Heinrichs von Itter, Bürger ebd.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller, sein Bruder Dietrich, Domherr zu Paderborn, und die Stadt Frankenberg.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 135, Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ