5.2.1.3. Wasserläufe, Wassermühlen mit Wasserkraft betriebene Fabriken, Hütten- und Hammerwerke, Bergwerke
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Gliederung
AA 0633 Roerdepartement, Präfektur (AA 0633)
Roerdepartement, Präfektur (AA 0633) >> 5. Dritte Division: Militärverwaltung; Verwaltung von öffentlichen Arbeiten, Landwirtschaft, Handel >> 5.2. Zweites Büro: Verwaltung von öffentlichen Arbeiten, Landwirtschaft, Handel >> 5.2.1. Öffentliche Arbeiten
Am 9. Mai 1798 erließ das Exekutivdirektorium eine Verordnung zur Sicherung des freien Laufes der schiff- und flößbaren Flüsse und Kanäle, die durch den Regierungskommissar am 1 thermidor an VI (19. Juli 1798) auch in den vier neuen linksrheinischen Departements eingeführt wurde (Recueil des réglemens, Bd. 5, Heft 9, S. 166- 167 und 172- 173). Diese Verordnung sah vor, daß Listen angefertigt werden sollten über alle Brücken, Straßen, Dämme, Schleusen, mit Wasserkraft betriebene Fabriken, Mühlen, Pflanzungen, die für die Schiffahrt, Industrie und Ent- oder Bewässerung der Ländereien nützlich, und solche, die ihnen abträglich wären. Alle Besitzer von wassergetriebenen Fabriken, Schleusen, Brücken, Dämmen usw. sollten ihre Eigentumstitel bekanntmachen und in Abschrift bei den Munizipalverwaltungen hinterlegen, die diese den Departementalverwaltungen zuzustellen hatten. Den Zentral- und Munizipalverwaltungen wurde befohlen, strengstens daraufzu achten, daß in Zukunft keine Brücke, keine Straße, keine Schleuse oder mit Wasserkraft betriebene Fabrik, kein Damm, keine Mühle, kein Deich noch eine andere den freien Wasserlaufhindernde Anlage ohne vorherige Erlaubnis der Zentralverwaltung bzw. des Exekutivdirektoriums angelegt würde. Am 21. April 1810 erließ Napoleon ein grundlegendes Gesetz betr. die Erzgruben (mines), kleineren Bergwerke (minieres) und Steingruben (carrieres) (Bulletin des Lois, 4. Serie, Teil 12, Nr. 285, lfd. Nr. 5401). In ihm wurde u.a. festgelegt, wie die Gesuche um Konzessionen zu erfolgen hatten - sie mußten 4 Monate lang im Hauptort des Departements, in dem Hauptort des Arrondissements, in dem die Gruben lagen, am Wohnort des Antragstellers und in allen Gemeinden, auf deren Gebiet die Konzession sich erstreckte, aushängen, damit gegebenenfalls Einspruch dagegen erhoben werden konnte -, und welche Verpflichtungen die Konzessionäre hatten. Die Nutzung der Minen war nicht der Gewerbesteuer unterworfen, die Besitzer mußten jedoch dem Staat eine feste Abgabe zahlen (redevance fixe) - und zwar 10 francs pro Quadratkilometer - und eine Abgabe, die im Verhältnis zum Ertrag stand (redevance proportioneile) Das Verhältnis wurde jährlich wie bei den anderen öffentlichen Steuern durch das Budget des Staates festgelegt, durfte aber niemals fünf Prozent des Reinertrags übersteigen. War dies doch der Fall, konnten Gesuche um Senkung eingereicht werden, die der Präfekturrat zu entscheiden hatte. Der Ertrag der festen und der verhältnismäßigen Abgabe bildete einen besonderen Fonds, über den gegenüber dem Schatzamt (tresor public) eigene Rechnung abgelegt wurde und der für die Ausgaben der Bergwerksverwaltung verwendet werden sollte. Die alten Konzessionäre blieben im Besitz ihrer Konzessionen, hatten sich aber an die bestehenden Vereinbarungen mit den Flächenbesitzern zu halten und die Bestimmungen des neuen Gesetzes zu befolgen. Der Betrieb der kleineren Bergwerke und von Schmieden, Öfen, Hammerwerken war besonderen Regelungen unterworfen und konnte nicht ohne staatliche Genehmigung erfolgen. Das Gesuch um Betriebserlaubnis mußte dem Präfekten übersandt und vier Monate lang am Hauptort des Departements, am Hauptort des betreffenden Arrondissements, in der Gemeinde, in deren Bereich der Betrieb geplant war, und am Wohnort des Antragstellers ausgehängt werden. Danach nahmen der Präfekt, die Bergwerksverwaltung, die Forstverwaltung und die Verwaltung der Brücken und Wege dem Innenminister gegenüber zu dem Gesuch und etwaigen Einsprüchen Stellung. Die Betriebserlaubnis wurde zeitlich unbefristet erteilt unter der Voraussetzung, daß von ihr innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Gebrauch gemacht wurde. Für jede geplante Veränderung mußte ebenfalls um Erlaubnis nachgesucht werden (vgl. Recueil des actes, ....1810, S. 354). Die zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes existierenden Betriebe blieben bestehen, mußten aber bis zum 1. Januar 1813 ihre Betriebserlaubnis vorlegen oder eine neue beantragen (Recueil des actes ... 1810, S. 355 f.). Zu diesem Zweck waren auch Pläne einzureichen, die von staatlichen Ingenieuren aufgenommen sein mußten. Die vorliegende Aktengruppe enthält im wesentlichen Gesuche um Betriebserlaubnis für Wassermühlen und die unterschiedlichsten wassergetriebenen Fabriken, Hütten- und Hammerwerke, Unterlagen über Bergwerkskonzessionen und Bergwerksabgaben sowie Entscheidungen in entsprechenden Streitigkeiten.
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The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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- Roerdepartement AA 0633 (Archival tectonics)
- Roerdepartement, Präfektur (AA 0633) (Archival holding)
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