Christian III., König von Dänemark, und die Herzöge Johann von Schleswig-Holstein-Hadersleben und Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf mit ihren Räten sprechen Recht in Streitsachen der Äbtissin des Klosters Itzehoe als Klägerin gegen den Rat der Stadt Itzehoe als Beklagten. Über die Wurten und die Hofstätte, deren Besitz die Äbtissin beanspruche, der ihr aber von der Stadt nicht zugestanden werde, seien genügende Beweise bisher nicht vorgebracht worden. Zu weiterer Untersuchung sollen Kommissare bestellt werden. Diese hätten dann auch die strittige Scheide zwischen Kloster und Stadt, Holzung und Moor zu besichtigen. Inzwischen sollen beide Parteien sich friedlich gegeneinander halten. Die von der Stadt gegen Wagentreiber und Hofmeister der Äbtissin geübte Gewalt solle gegen die folgends von der Äbtissin veranlaßten Maßnahmen aufgerechnet sein, wenn die Stadt erweisen könne, dass in ihren Holzungen für das Kloster Holz geschlagen sei. Wenn nicht, sei die Stadt zu Ersatz von Kosten und Schaden verpflichtet und dem König in Strafe verfallen. Dass die Stadt Marquard Albern in ihren Schutz genommen habe, sei gegen Fug und Recht. Weil dieser sich aber auf den König berufen habe, solle er, wenn die Äbtissin gegen ihn klagen wolle, vor dem Amtmann von Steinburg zu Recht stehen, wo dann nach Landrecht Urteil ergehen werde. Die Stadt solle sich seiner ferner nicht annehmen und überhaupt Leuten, die dem Kloster dingpflichtig seien, nicht Aufnahme und Schutz gewähren. Stadt und Kloster sollen gleichermaßen nicht in Gericht und Gerechtigkeit des anderen greifen, sondern etwaige Klagen gegen Leute des anderen Teils vor ordentlichem Gericht austragen. Mit der Kirchenrechnung solle es gehalten werden wie althergebracht. Die Kirchgeschworenen sollen Rechnung legen, wie es Rechtens sei. Der Vierzeitenpfennig sei dem Kloster nicht erlegt worden, weil die Stadt geltend mache, dass die Äbtissin ihr 20 Mark lübisch von einem geistlichen Lehen zum Unterhalt des Schulmeisters vorenthalte. Wenn die Stadt vor den Kommissaren die Berechtigung ihres Anspruchs beweisen könne, habe die Äbtissin die 20 Mark samt rückständiger Summe zu bezahlen. Der Vierzeitenpfennig sei aber dem Kloster zu entrichten, ebenfalls mit Rückständen und mit allem, was dem Kloster rechtmäßig zustehe. Überhaupt solle alles, was zur Ehre Gottes und zum Unterhalt der Kirchen- und Schuldiener gestiftet sei, immer zu gebührender Zeit und an gebührendem Ort gezahlt werden. Was davon nicht zur Besoldung gebraucht werde, solle mit Beirat der Obrigkeit in anderer Weise Kirche, Schule und Armen zugewendet werden.