Gesuch der Grempler an den Rat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3933
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Kramer und Grempler
1569 August 10
Regest: Der Rat hat dem Gremplern in neulicher Zeit auferlegt, die gemeine Bürgerschaft gemäss altem Herkommen mit Lichtern zu versehen oder aber die Läden zu schliessen und auch des anderen stillzustehen +). Die Grempler wollen sich darein schicken, damit unter der Bürgerschaft keinerlei Mangel erscheinen soll. Aber sie bitten darum, sie bei altem Brauch und Herkommen zu schützen. Vor Jahren durften die Metzger nicht allweg (= immer) Lichter machen, und wenn es ihnen zu Zeiten erlaubt wurde, haben sie das Pfund 1 Pfenning näher (= billiger) geben müssen als die Grempler, dazu kein schwarz Unschlitt und das weisse getan, sondern jedes in seinem Wert (= Preis) bleiben lassen. Daneben (= Ausserdem) hat auch kein Bürger neben den Gremplern in seiner Behausung weder Schmalz noch Käs und anderes auswägen, ohne besondere Notdurft und Erlaubnis hingeben und verkaufen dürfen. Aber zu dieser Zeit befindet sich das Widerspiel (= geschieht es im Gegenteil), dass sie auf etlichen Zunftstuben nicht allein Käs in die Zech geben, darein die Grempler gar nicht tragen ++) wollen, sondern auch Käs beim Pfund und halben Pfund hingeben, desgleichen auch Schmalz in Häusern ausserhalb der gemeinen Wochenmärkte zu feilem Kauf hingeben. Das ist den Gremplern kein kleiner Abbruch. Denn sie müssen je (= immer) auf den gemeinen armen Mann warten, Lichter, Schmalz, auch Küchenspeis (= Lebensmittel für die Küche) und anderes beim Pfund, halben Pfund, Vierling und Pfenningwert hingeben, was sie auch gern tun wollen, sofern der Rat sie bei den alten Bräuchen bleiben lässt und die jetzt erzählten Missbräuche hinweg tut. Daneben (= Ausserdem) hat es sich auch bei den Becken eingerissen, dass sie nicht allein am Zinstag (= Dienstag) und Freitag an gewöhnlicher Malstatt (= Platz?) Küchenspeis, Musmehl, Haberkern und Erbis (= Erbsen) feilhaben, sondern solches in ihren Häusern hingeben, was ihnen bei den Alten mit nichten zugelassen wurde. Der Rat wird daher gebeten, die eingerissenen Missbräuche abzuschaffen.
Die Grempler zu Reutlingen.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite Vermerk: Ist alles bewilligt ausserhalb (= mit Ausnahme) der Metzger von wegen der Lichter.
Die Grempler zu Reutlingen.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite Vermerk: Ist alles bewilligt ausserhalb (= mit Ausnahme) der Metzger von wegen der Lichter.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) = auch sonst nichts zu verkaufen
++) vielleicht = Eintrag tun, beanstanden
Handschrift des M. Benedikt Gretzinger, oft sehr undeutlich
Genetisches Stadium: Or.
++) vielleicht = Eintrag tun, beanstanden
Handschrift des M. Benedikt Gretzinger, oft sehr undeutlich
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ