Streit um die Zivil- und Kriminaljurisdiktion in Wesel. Als die Schöffen von Wesel im November 1657 über einen Inhaftierten zu Gericht sitzen wollten, wurde ihnen von den Beklagten unter Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden „die cognition in peinlichen Sachen abgeschnitten“ und befohlen, den Gefangenen freizulassen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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