Verordnung: Eine im Reichsanzeiger veröffentlichte Warnung wegen einer durch Versehen vergifteten Arznei ist in allen Gemeinden schnellstens bekanntzugeben (die Warnung aus dem Reichsanzeiger vom 18. Februar 1805 ist abschriftlich zwei Mal beigefügt, ebenso ein Laufzettel über die Bekanntgabe der Warnung vom 14. März 1805)