Anfechtung des Testaments, Mitschuld- und Räumungsklage
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GerKer, 1217
GerKer Schöffengericht Kerpen
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
1793
Enthält: Ausgangspunkt des Erbstreits ist das kurz vor seinem Tod verfasste Testament des Vikars Johann Eberle zu Kerpen vom 2.12.1784. Er hatte darin seine Mutter Maria Catharina, Witwe Eberle, geb. Klein zur Alleinerbin eingesetzt. Nach ihrem Tod sollte das Erbe unter deren Schwester Elisabeth Klein bzw. deren Kindern, den Kindern des verstorbenen Johann Klein, den Kindern des Johann Derich Klein, den Kindern der Anna Clara Klein, Witwe von Peter Lussem, und den Kindern oder Erben seiner anderen Tante, der +Anna Maria Klein zu Mödrath, in fünf gleiche Teile geteilt werden. Inzwischen darf die Mutter ihre Erbschaft nach ihrem Willen nutzen und frei darüber verfügen. Sein Haus mit zugehörenden Gebäuden und dem Garten soll nach dem Tod der Mutter sein Vetter Matthias Eberle erben. Es sind davon jedoch der Schwester Odilia Klein, Nonne bei den Zellitinnen in Köln, ein jährliches Spielgeld von 4 Rtlr abzuführen. Sollte der Vetter sich nicht in Kerpen niederlassen wollen oder vor dem Erbfall sterben, wird das Haus den o.g. Erben zu gleichen Teilen zufallen. Zeugen: Johann Adam Kraux und Johann Scheben sowie der Gerichtsschreiber Johann Peter Wolters (Nr. 6). Am 25.1.1790, kurz vor ihrem Tod, hatte die Mutter das Testament ihres Sohnes in einem Kodizill (Testamentsergänzung) zwar als ihren eigenen letzten Willen in allem bestätigt, aber einige Sonderregelungen hinzugefügt: Sie vermachte ihren drei Nichten Elisabeth und Sibilla Klein und Anna Maria Dapper, die bei ihr im Haus wohnte, alle gereiten Güter, Früchte auf dem Feld, Stroh auf dem Speicher, Holz, Hausrat und Mobilien, ausgenommen die versetzten Ländereien zu drei gleichen Teilen. 100 Rtlr sollten aber davon abgezogen werden, von denen 40 die geistliche Nichte Odilie, die auch den Sohn gepflegt hatte, erhalten sollte. Die übrigen 60 Rtlr sollten für das Begräbnis und Seelenmessen verwendet werden. Die Nichten Elisabeth und Sibilla erhielten außerdem einen Morgen Land als Ausgleich für die von ihrem Ehemann nachlässig ausgeübte Vormundschaft. Ihrem Vetter Johann Jacob Klein vererbte sie ein Viertel Land auf dem "Häntges"-Pfädchen, der davon dem Schulmeister jährlich 1/4 Weizen geben sollte. Das Grundstück sollte ungeteilt bleiben. Etwaige Schulden sollten aber nicht von diesen Erben, sondern von den fünf Stämmen, die ihr Sohn zu Erben bestimmt hatte, gezahlt werden. Auch dieses Kodizill bezeugten Johann Adam Kraux und Johann Scheben und Gerichtsschreiber Wolters. Auch Matthäus (!) Eberle erklärt sein Einverständnis. (Nr. 1 und 7). Nach dem Tod der Witwe Eberle gerieten jedoch die Geschwister Klein und Matthias Eberle in einen Rechtsstreit über die Testamentsauslegung und das Kodizill. Daher wurde Peter Jaixen zum Testamentsverwalter ("Curator") eingesetzt, und Eberle erhielt sein Legat zunächst zur Pacht. Man einigte sich darauf, dass Eberle, falls er unterliege, für sein Wohnrecht eine jährliche Miete von 15 Rtlr zahlen solle (Nr. 6, 8 und Rubra der Schriftstücke). Das Kodizill wurde wegen formaler Mängel ("defectum solennium") für nichtig erklärt (Nr. 30 und 31). Ab dem 22.3.1793 schalten sich dann die Intestaterben der Familie Eberle mit Johann Kraux als Wortführer ein. Sie fordern von Eberle der Vereinbarung entsprechend den Mietzins für die letzen drei Jahre seit dem Tod der Witwe Eberle ein. Da er nun sogar den Besitzstand gemäß dem Vermächtnis verändern [d. h. das Haus in Besitz nehmen] wolle, fechten sie auch das Testament des Vikars als nicht ordnungsgemäß zustande gekommen an (Nr. 2 und 3). Sie beschuldigen Eberle sogar des Spoliums und verlangen die Räumung des Hauses (Nr. 9). Sie behaupten, dass der Testator, der am darauffolgenden Tag verstarb, seiner Stimme nicht mehr mächtig gewesen sei. Und der Schöffe Scheben, der neben dem Schöffen Kraux das Testament bezeugte, sei der Onkel der Ehefrau des Beklagten, als Zeuge also befangen. Deshalb versuchen sie auch, ihn, der auch die Funktion des Gerichtsschreibers wahrnahm, durch den Schöffen Beyenburg zu ersetzen (Nr. 4). Schließlich behaupten sie, die Testamentsbestimmungen zugunsten Eberles seien eigentlich auf den Vikar Wirtz zurückzuführen, wie der Schöffe Kraux eidlich versichern könne. Vikar Eberle habe daher gegen seinen Willen testiert (Nr. 9). (Nr. 31: "quod fecit non voluit"). Der Beklagte hält dagegen, dass sowohl die Witwe Eberle als auch die Zeugen Kraux, Scheben und Gerichtsschreiber Wolters das Testament des Vikars, die Letzteren auch das Kodizill anerkannt und bestätigt hätten (s. Nr. 1). Er beantragt, dass - auf seine Kosten - Kraux und Scheben (Wolters war inzwischen verstorben) sowie die Schwestern Elisabeth und Sibilla Klein und Vikar Wirtz vernommen werden sollten, um zu bescheinigen, dass Frau Eberle das Testament ihres Sohnes in allem (und damit auch den Erbfall an Matthias Eberle) gutgeheißen habe, und zwar schriftlich im § 2 und mündlich gegenüber den Zeugen (Nr. 5, 10 und 11). Das Kerpener Gericht lässt am 29.4. das Verhör zu, jedoch unter Vorbehalt ("exceptionibus et impertinentis [korrigiert in "irrelevantis"] juris quibuscunque salvis"), weil Vikar Wirtz ein altersschwacher Mann und auch Elisabeth Klein kränklich sei (Nr. 11 und 13). Die Kläger, die deswegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellten, beschweren sich daraufhin beim Appellationskommissariat und erhalten einen Beschluss, den Prozesses am Kerpener Gericht einstweilen anzuhalten. Sie sollen die Originalakten zur Prüfung vorlegen (Nr. 12, 14, 16 und 17). Matthias Eberle versucht dennoch, das Verhör durchzusetzen, und zwar möglichst schnell, weil er das Ableben des Zeugen Wirtz befürchtet, und obwohl Elisabeth Klein wegen ihrer Kränklichkeit sich in Köln bei ihrer Schwester, der Zellitin Odilie, aufhält. Dem Befangenheitsvorwurf gegen Scheben hält er entgegen, dass er dessen Nichte Ursula Heid erst am 2.12.1789 geheiratet habe, das Testament aber schon von 1784 stammt (Nr. 15). Nach der Akteneinsicht weist das Appellationsgericht am 18.5. die Beschwerde in der Tat zurück. Das Zeugenverhör soll nun am 24.5. auf dem Rathaus stattfinden (Nr. 18, 19, 20). Die Gegenpartei versucht das zu unterbinden, indem sie die Besetzung des Gerichts anzweifelt: Schöffe Scheben sei als Zeuge benannt, Schöffe Fuß als Vormund der Beklagtenseite ebenfalls befangen; es bliebe also nur Schöffe Beyenburg. Außerdem beantragen sie - auf ihre Kosten - einen Gegenschreiber und schlagen den Notar Boter aus Bergheim dafür vor. Es wird ihnen erlaubt (Nr. 21). Das Verhör soll jetzt, auf Bitte des Kerpener Gerichts und mit reichsgräflicher Verfügung vom Amtmann Theodor J. Schram vorgenommen werden (Nr. 22). Trotz des Befehls an beide Parteien, sich innerhalb von 14 Tagen zu erklären, ob das Verhör "eröffnet" (d. h. als prozessrelevant anerkannt) werden soll (Nr. 28), verwahren sich die Kläger grundsätzlich dagegen. Sie sehen darin ein Indiz für die Bedenklichkeit des Verhörs und bestehen nochmals darauf, dass der Gegner wegen seiner unrechtmäßigen Inbesitznahme des Hauses (Spoliums) zur Räumung verurteilt werden oder seinen Besitztitel besser beweisen müsse. Solange würden sie sich eine Entscheidung, ob das Ergebnis des Verhörs zu veröffentlichen sei, vorbehalten (Nr. 24). Der Amtmann setzt ihnen jedoch auf Antrag Eberles für ihre Antwort eine Frist von 8 Tagen, die vom Schultheißen nach Eingang der Akten noch einmal verlängert wird (Nr. 25, 26). Da sie auch dann nicht darauf eingehen, werden die Dokumente am 25.6. geöffnet und den beiden Parteien erlaubt, sich einen Auszug davon ausfertigen zu lassen (Nr. 27). Inzwischen werden Gutachten, des Professors M.S. Nückel und des kurfürstlich kölnischen Appellationskommissars und Assessors am Offizialat J.H. Grosman, in Auftrag gegeben. Während Nückel die Gültigkeit des Testaments von 1784 und damit das Legat des Hauses an Matthias Eberle, uneingeschränkt anerkennt, unabhängig davon, dass das Kodizill von 1790 für nichtig erklärt wurde, differenziert Grosman: Auch das Testament selbst weise Formfehler auf (es hätte vor einem Pfarrer und einem Notar und zwei Zeugen gemacht werden müssen), aber nur die Mutter als (erste) Intestaterbin hätte es anfechten dürfen. Da sie es aber anerkannte, könnten die weiteren Intestaterben es jetzt nicht mehr für nichtig erklären lassen. Und unangesehen des ungültigen Kodizills existiere die mündliche Äußerung, die der Beklagte durch die Zeugen im Verhör hatte bestätigen lassen (Anlage 5 Eberles dazu, Nr. 29). Das Legat könne ihm also bleiben, auch wenn ihm ein weiterer Beweis dafür anzuraten wäre (Nr. 30). Nach Eingang dieser Gutachten am 9.7. erhält die Gegenseite nochmals Fristen zur Antwort bis zum ersten Gerichtstag nach der Ernte ("Erndereien"), dann soll das Verfahren abgeschlossen werden (Nr. 29). Kraux und Kons. wiederholen in ihrer "Gegenanweisung" am 27.8. nur noch einmal ihre Vorbehalte und ihre Forderung nach der Verurteilung des Beklagten wegen seines Spoliums bei Übernahme aller Kosten, und das Gericht beschließt die Inrotulation zur Aktenversendung (Nr. 31).
Schriftstücke: 32
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 11:54 MEZ