Hans Jäger, Vogt zu Seitingen (Seuttingen) in der Herrschaft Konzenberg (Cuentzenberg), bekundet, dass sub dato, als er im Namen Herzog Maximilian Heinrichs von Bayern [Dompropst von Konstanz] in Seitingen öffentlich zu Gericht saß, vor ihm erschienen sind der "erbar unndt bescheiden" Michel Seyfrid zu Oberflacht als Verkäufer und dessen Sohn Martin Seyfrid daselbst als Käufer. Nachdem beide nach Rechtsbrauch sich "verfürsprächt" hatten, ließ der Verkäufer mit Erlaubnis des Vogts durch einen "urthelsprächer" anbringen, dass er seines hohen Alters wegen seinem Sohn Martin Seyfrid folgende Güter verkauft hat: ein Lehen mit dazugehörigem Haus und Hof, dessen Stücke und Güter beim Amt Tuttlingen (Dutlingen) zu finden sind und das an dieses Amt einen jährlichen Zins von 1 Malter 7 Viertel "veßen" und ebensoviel Hafer entrichtet; ein weiteres Lehen, das zur St. Nikolaus-Pfründe gehört und jährlich 4 Malter 8 Viertel "veßen" und ebensoviel Hafer sowie 5 Gulden "heuegelt" an diese Pfründe zinst; mehrere eigentümliche Stücke und Güter, alles fahrende Habe, Pferde, Vieh, Schafe, Schweine, Gänse, Hühner, mit dem gesamten Hausrat (sambt allem geschüff unndt geschür, unndt darzue gehörigen eisenwerckh). Der Kauf ist geschehen um 2230 Gulden sowie lebenslanges Wohnrecht (einer zeitlichen auffenthaltung oder leibtung) für den Verkäufer. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten wurden zwei Kerbzettel (außgeschnitene zedel) ausgestellt. Da der Verkäufer eine rechtliche Auskunft darüber begehrte, wie er diesen Kauf ausfertigen solle, damit der Käufer auch hinsichtlich der Lehen sichergestellt wäre, befragte der Vogt darüber die Richter, die einhellig urteilten: Wenn der Verkäufer dem Käufer diesen Kauf mit "mundt unndt handen" ausfertigt, ihm denselben in seine Hand und Gewalt, wie es in der Herrschaft Konzenberg gebräuchlich ist, übergibt, für sich und seine Erben auf alle diesbezüglichen Rechte verzichtet und Währschaft verspricht, außerdem der Käufer den Kauf für sich und seine Erben akzeptiert (verspahen), ist der Kauf mit "mundt unndt handen" vollzogen und damit rechtskräftig. Hierüber hat der Käufer Brief und Siegel begehrt, was ihm durch rechtliches Urteil zuerkannt wurde.