Die Grafen Rudolf III. und Rudolf IV. von Wertheim befehlen auf Bitten der Bürger und unter Androhung dinglicher und leiblicher Strafe, dass keiner aus der Bürgerschaft einen anderen in geistlichen und weltlichen Sachen vor ein Gericht außerhalb der Mauern der Stadt Wertheim fordern darf, sondern nach altem Herkommen das Recht vor den Grafen oder ihrem Schultheiß zu suchen hat. Entsteht unter den Schöffen Uneinigkeit über einen Schiedsspruch, so müssen sie denselben innerhalb von acht Tagen unter sich oder in der Stadt Würzburg entscheiden. Jegliche Übertretung zieht außer der angekündigten Strafe die Zahlung von 10 Pfund Hellern zugunsten der Stadt nach sich.
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Die Grafen Rudolf III. und Rudolf IV. von Wertheim befehlen auf Bitten der Bürger und unter Androhung dinglicher und leiblicher Strafe, dass keiner aus der Bürgerschaft einen anderen in geistlichen und weltlichen Sachen vor ein Gericht außerhalb der Mauern der Stadt Wertheim fordern darf, sondern nach altem Herkommen das Recht vor den Grafen oder ihrem Schultheiß zu suchen hat. Entsteht unter den Schöffen Uneinigkeit über einen Schiedsspruch, so müssen sie denselben innerhalb von acht Tagen unter sich oder in der Stadt Würzburg entscheiden. Jegliche Übertretung zieht außer der angekündigten Strafe die Zahlung von 10 Pfund Hellern zugunsten der Stadt nach sich.
Abt. Staatsarchiv Wertheim, S-I Nr. 2
A 2
U 2
Gemeinde Wertheim Urkunden Nr. 2
Repert. 2
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, S-I Ältere städtische Urkunden und Akten
Ältere städtische Urkunden und Akten >> 1. Stadtverwaltung >> 1.1. Rechte und Freiheiten der Stadt Wertheim
1316 Juni 28 ("anno domini M°CCC°XVI° in vigilia beatorum apostolorum Petri et Pauli")
Urkunden
Lateinisch
Siegler: 1) Graf Rudolf III. von Wertheim und Graf Rudolf IV. von Wertheim; 2) Stadt Wertheim
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1) anhängend, Reitersiegel 2) anhängend
Druck: Aschbach: Geschichte der Grafen Wertheim II, S. 74 Nr. LXVIII.
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1) anhängend, Reitersiegel 2) anhängend
Druck: Aschbach: Geschichte der Grafen Wertheim II, S. 74 Nr. LXVIII.
Wertheim TBB; Gerichtsbarkeit
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:21 MEZ
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