Anspruch auf die Zivil- und die Kriminaljurisdiktion, in der sich die Appellanten durch die Polizeiordnung von 1590 behindert sehen. Nachdem die Sache 1615 zunächst „ad Austregas“ gelangt war, hatte die Stadt ihre Rechte weiter ausgeübt, bis es 1677 zu einer erneuten Auseinandersetzung kam. Aktueller Anlaß der vorliegenden Auseinandersetzung war der Fall des Heinrich Schweitzer, der im November 1728 von Bürgermeistern, Schöffen und Rat von Neuss „mit zugezogenem Rath unpartheyscher Rechtsgelährter“ zum Tode verurteilt worden war. Die kurköln. Regierung forderte von der Stadt die Übergabe der Beweismittel und die Aussetzung der Urteilsvollstreckung. Der Prozeß zog sich über Jahre hin, bis 1785 in Neuss Sebastian Schuhmacher, Matthias Körkes und Lorenz Hücken und 1786 Martin Könen wegen Diebstahls eingesperrt wurden und der kurköln. Hofrat wiederum die Auslieferung der Gefangenen an den Vogt befahl. 1787 wurde der jül. Untertan Peter Bungard wegen Mordverdachts in Neuss festgenommen und, weil die Tat im Hzm. Jülich begangen worden sein sollte, nach Düsseldorf ausgeliefert. Daraufwurde der Rat von Neuss von der kurköln. Regierung mit einer Strafe von 50 Goldgulden belegt. Auch in weiteren geschilderten Fällen, u. a. bei der Entführung eines Ehepaares, entzog der Vogt dem Rat von Neuss die Rechtsprechung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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