Ludwig, römischer König, erteilt dem edeln Manne Gottfried Grafen von Sayn, Erstgebornen Johanns, Grafen von Sayn, Macht und Gewalt, auf dem Greifensteinschen Berg und Boden, eines Eigentums des Reiches, von Neuem ein Schloß (castrum) durch eigene Arbeit und Kosten zu bauen, so dass auf den Bau 2000 Pfund Heller verwendet würden, und dass er und seine Erben oder andere neue Erwerber dasselbe so lange in Pfand behalten sollten, bis er durch ihn oder seine Nachfolger am Reiche mit 3500 Pfund Heller ausgelöst werde; unterdessen hätten sie ihm nach Möglichkeit treu und gehorsam zu sein gegen alle seine Widersacher, und besonders gegen die Grafen von Nassau, gegen welche sie Fehden (bella) zu erregen, wie mit ihnen ohne seine Erlaubnis keinen Frieden, Waffenstillstand (treugas) oder Verträge abzuschließen; auch hätten sie das Schloss von ihm und seinen Nachfolgern so oft nötig zu empfangen. Im Falle der Rücklösung solle er und sein Nachfolger Gottfried für die errichteten Gebäude 2000 Pfund Heller zahlen; desgleichen solle dieser 1000 Pfund als Burgmanngeld (peculium castrense) erhalten, und von seinen eigentümlichen Einkünften solle er 100 Pfund Heller anweisen (resignabit), und vom Reiche zu Lehen empfangen, und es sollten dieserhalb er und seine Erben freie Burgmänner auf dem Schlosse sein. Übrigens aber sollten 500 Pfund der vorerwähnten Summe den edelen Männern Gottfried von Sayn, Engelberts Sohn, und Dietrich von Runkel, seinen Getreuen, oder deren Erben, jedem 250 ausgezahlt werden, und jeder derselben solle 25 Pfund Heller eigener Einkünfte zu Händen des Reichs stellen, und solche von dem Könige oder Kaiser stets als Burglehen wie freie Burgmänner erhalten. Zur Hilfe bei dem ersten Aufbaue sollten ihnen auf Verlangen Gottfried von Eppstein, Provinzialadvokat der Wetterau (Wedrebia), mit den Bürgerschaften (civitatibus) der Wetterau (Wedrebia) Hilfe leisten.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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