Bischof Balduin von Paderborn befreit im Einverständnis mit seinem Kapitel das Kloster Beringhusen mit Rücksicht auf dessen schwierige Lage von den dem Bischof zustehenden Abgaben und Leistungen anlässlich von Visitationen und für den bischöflichen Haushalt (ab collectis, exactionibus et procurationibus tam ratione visitationis quam caritativi subsidii) sowie von dem Recht der ersten Bitte (a primariis precibus) und gesteht der Äbtissin und dem Konvent wie auch ihrem innerhalb des Klostersbezirks in Wirtschafts- und Wohngebäuden (in officinis earum atque edificiis) wohnenden Gesinde (familia) und den auf den Klosterhöfen wohnenden Laienbrüdern (conversi) den Genuss aller Exemptionen und Privilegien zu, deren sich der Zisterzienserorden und das Kloster Herswidehusen (Hardehausen) erfreuen. Von der dem Kloster inkorperierten Klosterkirche (de capella tamen ipsis incorporata, in qua nunc monasterium antedictum situm est) dürfen Äbtissin und Konvent jährliche Einkünfte von 3 Schilling Brakeler Währung durch Prokuratoren des Klerus des Archidiakonatsbezirks Höxter in der Stadt Bracle erheben lassen. Wenn vom Diözesanklerus Abgaben (visitacio seu procurario ac contribucio caritativa) durch den Bischof erhoben werden, darf der Klerus die genannten Einkünfte des Klosters als Entgeld (recompensa) für die dem Kloster vom Bischof gewährten Vorteile verwenden zur Zahlung seiner Kontribution (in sue contribucionis subsidium), jedoch darf er dann die Äbtissin und den Konvent nicht für ihre Kirche zu Abgaben (ad contribucionem, et procuracionem) heranziehen, mit Ausnahme von 6 leichten Pfennigen, die dem höxterschen Archidiakon als Gebühr aus seiner Synodal- und Archidiakonatsgerechtsame seit jeher zustehen. quarto Idus Decembris