Peter von Unkel (Vnckell), Dekan, und das Kapitel der Kirche St. Cassius in Bonn bekunden, dass sie dem Arnolt von Widderstein (Wedersteyn) ihren Zehnten samt Zubehör zu Herpteroth (Hermpterode, -roede) auf 5 Jahre von jetzt an, nicht länger, verpachtet haben. Arnolt oder seine Erben sollen keinerlei Herrlichkeit, Eigentums-, Lehns- oder Besitzrecht daran beanspruchen außer dem Recht eines Pächters. Er soll ihnen jährlich am Remigiustag [1. Oktober] widerspruchslos auf seine Kosten und Gefahr 6 Mark Kölner Pagaments in Bonn an ihren Speichermeister bezahlen. Wenn er stirbt oder binnen den 5 Jahren säumig wird, soll die Pacht mit dem laufenden Jahr enden. Er soll den Zehnten nicht schmälern, sondern bewahren wie bisher, id sy myt roeder zienden ader ander stucke dar yn dyenende ind dae neit anseen heren maigschaff ader fruntschaff. - Siegelankündigung. Datum 1453 up sent Anthonius dach.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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