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Der Convent von Schillingscapellen trifft mit Heinrich Vaders von Miel eine Uebereinkunft für den Fall, daß Letzterer armuthshalber ein Gut verkaufen müßte, wonach dem Kloster auf vorgängiger Anzeige der Vorkauf zustehen soll. Die Güter zu Dünstekoven fallen bei früherem Tode des Heinrich dessen Wittwe Laguyen, nach deren Tode aber dem Convente zu und außerdem soll Letzterer nach Abzahlung ihrer Schulden der Eintritt ins Kloster bei Zusicherung ihrer Rente und Verköstigung gestattet sein, wogegen alle bewegliche und unbewegliche Habe der Eheleute dem Kloster nach ihrem Tode verfällt. Not. U. In den Jaren ons heren Dusent vunffhundert ind zwenzich up sent Egidius dach des hilgen confessoers.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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