Schuldrechtliche Auseinandersetzung. Gemäß Familienvertrag waren der Besitz der Brüder Eremund und Wilhelm Salentin (Malteserherr) von Wylich zu Combach an deren Vetter Johann Adolfvon Wylich gefallen. Die Leibzuchtansprüche der Witwe Eremunds waren in einem Vergleich abgefunden worden. Da sich erwiesen habe, daß Eremund den Besitz gegen seine Zusage stark belastet habe, sieht der Appellant dessen Witwe und Mobiliarerbin als zur Begleichung der Belastungen verpflichtet an und lehnt bis zur Übernahme der Schulden samt aufgelaufener Zinsen durch sie eine Weiterzahlung der vereinbarten Rente ab. Durch das vorinstanzliche Urteil, das über Einzelposten entschied, sieht er seine hinreichend belegten Forderungen unberechtigterweise zur Untersuchung an die Liquidationskommission verwiesen und bestreitet die Berechtigung der von der Gegenseite eingebrachten Forderungen. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der Appellation gegen ein Urteil, bei dem über als Lebensunterhalt (loco alimentorum) zu leistende Zahlungen befunden wurde. Die Einnahmen aus dem Wylichschen Besitz seien als solche anzusehen, da er, solange seine Mutter als Leibzüchterin noch lebe, keine eigenen Einnahmen habe. Er bestreitet die Berechtigung der Rekonventionsforderungen, da der Appellant zunächst die Zahlungen geleistet und, nachdem Zahlungen 1683 und 1685 nicht geleistet worden waren, eine Liquidationskommission über diesen Rückstand erbeten und erst später seine angeblichen Gegenforderungen gegen die Witwe als Mobiliarerbin eingebracht habe. Er bestreitet ansonsten, daß seine Frau Mobiliarerbin ihres 1. Mannes geworden sei, und damitjeglichen Rekonventionsanspruch des Appellanten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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