Wegräumung aller im Umfang des Königreichs an Land- und Vizinalstrassen stehenden Galgen mit Ausnahme derjenigen, wo Militärpersonen im Bilde angeschlagen sind, und zu Mergentheim, um die dortigen Landesverräter zu brandmarken; Bestimmung, daß die vorfallenden Todesstrafen künftig bloß in den zum Sitz der Landvogtei bestimmten Orten vollzogen werden sollen (Zirkulardekret vom 1. Mai 1811); Hinwegräumung des Schandpfahls in Mergentheim und aller daselbst noch vorhandenen Zeichen der Kriminaljurisdiktion; Reklamationen gegen die Vollziehung dieser Verordnung von Göppingen, Nagold, Berneck, Calw, Rottweil und Gmünd