Anßhelm von Rosenberg, Ritter, und Elsa von Sanßheim, seine eheliche Hausfrau, verkaufen um 300 fl. rh. Frankfurter Währung an Contzlin Mülner zu Hochhausen und Dorothee, dessen eheliche Hausfrau, ihre Gülte auf der Taubermühle zu Hochhausen, nämlich 16 Malter Korn, 6 Becher Mußmehl (Hafermehl) und 1 Fastnachtshuhn, und damit die Mühle selbst mit Wehren, Wasser, Fischweiden u.s.w. Zur Mühle und Wehr gehört das Recht, den Graben zu fegen, soweit der der Pfarrei gehörige Acker jenseits des Wehres geht, wogegen Junker Eberhart von Rosenberg, des Ausstellers Großvater (anher) einen Acker gegeben hat, gelegen bei der Beune zwischen Munden und Igerß Heintz. Nach Weistum der derzeitigen Landschieder zu Hochhausen (Hanß Maßebach, der lange Claus und Diether Rudolffe) hat niemand Fischrecht in dem Mühlwehr. Nach Ausmachung des Verkäufers, seines Vetters Hamman Eulner, des Fritz Glock und Fritz Krug ist der Mahllohn (mytze) der in Hochhausen übliche, nämlich von 1 Malter harte Frucht 1/2 Becher, Bischofsheimer Maß. Kein in Hochhausen Annsäßiger darf nach altem Herkommen auswärts mahlen lassen. Will ein fremder Müller Frucht holen, so darf ihn der Hochhausener pfänden. Die Verkäufer behalten für sich und ihre ehelichen Leibeserben das Recht des Wiederkaufes um die Kaufsumme vor, bei monatlicher Kündigung.