Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst zwischen Bischof Lorenz von Würzburg und dessen Domstift einer- und dem Ritter Melchior Sützel von Mergentheim (Sutzeln vonn Morgetheim) wegen des halben Vorhofs (vorhoff) und mehr zu und bei Unterbalbach (Unnder ballennbach), über die Melchior meint, von dem Bischof unbillig herausgedrängt (enntsetzt) worden zu sein, das folgende Vorgehen, auch wenn ihm eine rechtliche Entscheidung nicht zusteht (die enttlich rachtung nit gefolgt): Melchior soll seine Forderungen binnen zwei Tagen Punkt für Punkt (artickels wyse) dem Pfalzgrafen vorbringen, der sie dem Bischof zur Befragung (interrogatoria) zukommen lassen wird. Dann sollen zwei pfalzgräfliche Räte nach [Unter-]Balbach geschickt werden, um nach Anzeige von Melchior eine Kundschaft einzuholen und die Sache vor Ort zu besichtigen. Danach soll alles auf einem [Gerichts-/Schlichtungs-]Tag des Pfalzgrafen vorgebracht werden, damit die Sache gütlich vertragen werden kann. Falls dies nicht gelingt, soll ein Rechtsspruch über erlittene Kosten und Schäden erfolgen. Dies alles soll binnen acht Wochen und drei Tagen geschehen. In anderen Streitsachen will der Pfalzgrafen für sie einen Rechtstag vor ihm oder seinem Richter und seinen Räten ansetzen, was binnen eines Vierteljahres geschehen soll. Sollte mehr Zeit erforderlich sein, soll es binnen eines halben Jahres geschehen. Die Würzburger Gesandten und Melchior haben dieser Abmachung zugestimmt. Der Bischof wurde vor dem Pfalzgrafen durch seinen Hofmeister, einem Domherrn und seinem Sekretär vertreten, nämlich Hans Fuchs, Ritter, Thomas vom Stein und Nikolaus Crontaler; Melchior Sützel erschien persönlich. Bischof Lorenz von Würzburg und Melchior stimmen zu und besiegeln die Abmachung mit ihren Siegeln.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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