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Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass es wegen
des Burgfriedens zwischen [den Ganerben] Georg (Jorg) von Haun, Wilhelm
von Haun...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1496 Oktober 29
Ausfertigung, Pergament, vermutlich an Seidenschnur angehängtes Abtssiegel (fehlt), neun mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 und 9 beschädigt, Siegel Nr. 8 nur Siegelrest)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gebenn ist uff Sambstag nach sandt Symon unnd Juden der heiligen appostel tag nach Cristi unnsers lieben Herrn geburt viertzehenhundert unnd im sechs unnd neuntzigstenn iare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass es wegen des Burgfriedens zwischen [den Ganerben] Georg (Jorg) von Haun, Wilhelm von Haun, Philipp von Haun, Giso von Haun und Johann von Haun zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Um zukünftige Konflikte zu vermeiden, haben die von Haun Abt Johann als ihrem Lehnsherrn einen Burgfrieden für Burghaun (Huone) vorgelegt. Johann und die vier von den von Haun ausgewählten Schiedsleute (gekorn) haben den nun folgenden Burgfrieden ausgehandelt. Die von Haun haben dem Marschall Simon von Schlitz genannt von Görtz an Stelle von Abt Johann an Eides statt gelobt, dass sie den Burgfrieden auch dann einhalten werden, wenn Johann Änderungen an ihm vornimmt. Dazu haben sie eine Urkunde ausstellen lassen. Abt Johann bekundet daher, dass er den neuen Burgfrieden und die Schiedsleute der von Haun akzeptiert und, nachdem er den alten Burgfrieden überarbeitet hat, dieser keine Gültigkeit mehr besitzt. Weiterhin gültig bleiben alle Verpfändungen, die Burghaun und die von Haun betreffen. Der neue Burgfrieden enthält folgende Vereinbarungen: Die Brüder und Vettern Georg von Haun, Wilhelm von Haun, Philipp von Haun, Giso von Haun und Johann von Haun bekunden für sich und ihre Erben, dass sie sich auf einen Burgfrieden geeinigt haben. Keiner soll dem anderen innerhalb des Burgfriedensbezirks an Leib und Gut Unrecht zufügen, noch heimlich, offensichtlich oder durch Dritte gegen den anderen etwas unternehmen. Alle sollen sich gegenseitig schützen, helfen und verteidigen. Die Teilnahme oder Unterstützung eines Burgfriedensmitglieds in einem Konflikt außerhalb der Burgfriedensgemeinschaft ist jedem selbst überlassen. Der Burgfrieden soll von einem solchen Konflikt nicht betroffen sein. Sollte es innerhalb des Burgfriedens zu Streit zwischen denen kommen, die dem Burgfrieden nicht angehören, sollen diese den Ganerben übergeben werden, die dann eine unparteiische Entscheidung treffen sollen. Sollte einer der Aussteller einen anderen Aussteller in einer Ehrenangelegenheit beleidigen oder ihm eine Lüge vorwerfen, soll er an den Burgfrieden erinnert werden und muss sofort oder am nächsten Tag nach Fulda, Hersfeld oder Vacha reiten und dort einen Monat verbringen. Wieder zurückgekehrt, soll er sich dem Urteil der vier Schiedsleute unterwerfen. Wenn einer der Aussteller einem anderen Aussteller bewaffnet oder unbewaffnet Gewalt androht, ihn verletzt oder verwundet, soll er an den Burgfrieden erinnert werden und muss sofort oder am nächsten Tag nach Fulda, Hersfeld oder Vacha reiten und dort zwei Monat bleiben, wenn niemand körperlich verletzt wurde. Andernfalls muss der Täter ein ganzes Jahr in einer der drei Städte bleiben. Wieder zurückgekehrt, soll er sich dem Urteil der vier Schiedsleute unterwerfen. Bei einem Totschlag muss sich der Täter einer strengen Rechtssprechung unterwerfen, wie es sich gebührt. Entkommt der Täter, wird er für treulos, ehrlos und meineidig erklärt; er verliert seinen Anteil an Burghaun. Der Täter hat dann keine Sicherheit und kein freies Geleit (kein friede oder gleyt) bei Gerichtsverhandlungen. Bei Gewalthandlungen gegen den Täter durch die Unterzeichner des Burgfriedens liegt kein Verstoß gegen den Burgfrieden vor. Wird einem Knecht von einem Ganerben mit einer Waffe Gewalt angetan, sind folgende Sanktionen vorgesehen: Bei versuchter Gewaltanwendung ohne Vollendung ein Monat Verbannung nach oben geschildertem Muster; bei Verletzungen zwei Monate Verbannung in eine der drei Städte; bei Totschlag ein halbes Jahr Verbannung. Geschieht die Tat mit Schlägen ohne Verwundungen (slahen on wunden), werden 14 Tage Verbannung angesetzt. Wieder zurückgekehrt, soll der Täter sich dem Urteil der unbeteiligten Ganerben unterwerfen. Diese Ganerben werden angehalten, ihren Verpflichtungen als Ganerben bei der Rechtssprechung (sprechen unnd scheydenn) unvoreingenommen nachzukommen. Sollte es zwischen Knechten oder Personen, die nicht den Burgfrieden geschworen haben oder die nicht zur Familie von Haun gehören, zu bewaffneten Konflikten kommen, sollen die Ganerben diese Personen voneinander trennen und gefangennehmen. Bei gezückten Waffen oder Wunden sollen die nicht betroffenen Ganerben entscheiden. Bei Totschlag soll das Recht gebührlich zur Anwendung kommen. Bei einem Ehrendelikt eines Knecht gegenüber einem Ganerben sollen alle Ganerben, die davon erfahren, dazu beitragen, dass der Täter festgesetzt wird und die anderen Ganerben ein Urteil über ihn fällen. Eine Anklage muss bei der Tötung eines Knechts innerhalb eines halben Jahres, bei anderen Angelegenheiten innerhalb eines Vierteljahres erhoben werden. Auch die Buße muss innerhalb dieses Zeitraums erfolgen, sonst kann sie nicht mehr eingeklagt werden. Kein Ganerbe soll den Knecht oder das Gesinde eines anderen Ganerbe in Dienst nehmen, außer wenn dieser vier Wochen vorher aus dem Dienst des anderen ausgeschieden ist. Die Vertretung vor Gericht durch einen Ganerben darf nur erfolgen, wenn die Person auf dem Grund und Boden des Ganerben lebt oder zum Brotgesinde des Ganerben gehört. Kein Ganerbe darf den Feind eines anderen Ganerben in den Burgfriedensbezirk bringen, außer mit der Zustimmung des betroffenen Ganerben. Sollte dies trotzdem geschehen, muss festgestellt werden, wer dafür verantwortlich ist. Wenn es ohne Absicht geschehen ist, muss der Verantwortliche dafür sorgen, dass der Feind aus dem Burgfriedensbezirk gebracht wird und gewährleisten, dass sich dieser mindestens einen Tag und eine Nacht vom Burgfriedensbezirk entfernt. Ein Ganerbe kann eine andere Person, die sich mit keinem der anderen Ganerben in Fehde befindet, mit in den Burgfriedensbezirk bringen oder einladen. Diese Person darf dann von keinem Ganerben angegriffen oder am Zugang zu Burghaun gehindert werden. Sollte die Angelegenheit dieser Person nicht gleich verhandelt werden können, kann sie bis zum nächsten Tag in Burghaun bleiben. Diese Person soll Sicherheit und freies Geleit haben und sich selbst daran halten. Wenn ein Ganerbe seinen Anteil an Burghaun verkaufen oder verpfänden will, muss er diesen zuerst seinem nächsten Verwandten in der Burgfriedensgemeinschaft oder gegebenenfalls dessen Vormund zum Kauf anbieten. Besteht ein Kaufinteresse, soll das Geschäft innerhalb von zwei Monaten abgewickelt werden. Können sich beide Seiten nicht auf einen Kaufpreis einigen, sollen die vier Schiedsleute einen Preis festsetzen, der von beiden Parteien akzeptiert werden muss; der Kauf soll innerhalb eines Vierteljahres abgeschlossen sein. Sollten die nächsten Verwandten nicht an einem Kauf interessiert sein, muss der Besitz den anderen Ganerben der Familie Haun zu den genannten Konditionen angeboten werden. Sollte sich auch hier kein Käufer finden, muss der Besitz dem Abt von Fulda als Lehnsherr von Burghaun zu den genannten Bedingungen zum Kauf oder zur Pacht angeboten werden. Sollte der Abt kein Interesse haben, kann den Lehnsmännern der Ganerben oder des Abtes der Besitz angeboten werden. Der Käufer muss dem Burgfrieden beitreten, die Lehnshoheit des Klosters Fulda sowie dessen erbliches Öffnungsrecht (erboffnung) in Burghaun durch eine Urkunde anerkennen und darf dem Kloster keinen Schaden zufügen. Auch die anderen Vereinbarungen der Ganerben mit Fulda, die durch Urkunden belegt sind, müssen anerkannt werden. Dazu gehört auch, dass Burghaun nicht an andere Herren und Fürsten verkauft oder verpachtet werden darf. Ebenso dürfen diese keinen dauerhaften Gerichtstag (ewigen tag) dort abhalten. Der Verkauf oder die Verpachtung eines Besitzes muss in Anwesenheit und mit Zustimmung der vier Schiedsleute geschehen. Hinterlässt einer der Ganerben eine oder mehrere Töchter, aber keinen Sohn, haben die Töchter so lange Wohnrechte in ihrem Erbteil, bis sie verheiratet sind. Erst dann haben die anderen Ganerben die Möglichkeit, diesen Besitz für eine von den Schiedsleuten festgesetzte Summe zu erwerben. Sollten die Ganerben an einem Kauf nicht interessiert sein und die Tochter einen standesgemäßen Mann (wapens genosz) heiraten, kann die Tochter ihren Besitz behalten, verkaufen oder verpachten für eine Summe, die von den Schiedsleuten festgesetzt wird. Der Familie von Haun muss in diesem Fall allerdings ein Rückkaufrecht eingeräumt werden. Die eingeheirateten Ehemänner, deren Frauen ihren Besitz in Burghaun behalten wollen, müssen dem Burgfrieden beitreten. Sind die Erben eines Ganerben noch nicht geschäftsfähig, erhalten sie einen Vormund, der standesgemäß sein und von den anderen Ganerben bestätigt werden muss. Ein solcher Vormund muss ebenfalls dem Burgfrieden beitreten und dies mit einem Beibrief [Erklärung des nachträglichen Beitritts] bezeugen. Im Alter von 15 Jahren sollen alle männlichen Erben, mit oder ohne Vormund, dem Burgfrieden beitreten und dies mit einem Beibrief bezeugen. Eine Vormundschaft soll so lange bestehen, bis der Älteste der Söhne 18 Jahre ist; danach haben die Vormünder keine Befugnisse mehr in der Burg. Sind nur Töchter Erben eines Ganerben, bleibt die Vormundschaft so lange bestehen, bis die Tochter standesgemäß verheiratet ist. Ein Ganerbe kann seinen Anteil an Burghaun seiner Ehefrau vermachen. Dabei darf er für jeden Anteil (viertel) seines Besitzes nicht mehr als 800 Gulden anweisen. Besitzt er mehr oder weniger Anteile, kann er entsprechend seines Besitzanteils auch mehr oder weniger an seine Frau vererben. Die anderen Ganerben haben hier keine Widerspruchsmöglichkeit. Die Witwe kann über ihr Erbe so lange verfügen, bis sie mit der auf ihr Erbe angewiesenen Summe von den anderen Ganerben ausgelöst wird. Dies muss die Witwe zulassen und mit einer Urkunde bekräftigen. Sollte ihr mehr Geld für die einzelnen Teile angewiesen werden, soll sie nicht mehr erhalten als vorher festgelegt. Sollte ein Ganerbe Ansprüche und Forderungen gegenüber einem Fürsten haben und die Burg für eine Fehde nutzen wollen, muss der Baumeister [Verwalter] (bawmeister) des Ganerbiats auf Kosten dieses Ganerben diesem Fürsten die Forderungen des Ganerben innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitteilen. Der Fürst soll dann dem Kläger innerhalb eines Monats einen Gerichtstermin an seinem oder am Wohnsitz des Ganerben nennen. Dem Kläger soll für den gesamten Zeitraum freies Geleit zugesichert werden. Der Kläger kann die Anzahl der adeligen Räte bestimmen, vor denen der Fürst auf die Anklage am festgesetzten Termin antworten und dem Kläger Recht geschehen lassen soll. Das Urteil der Mehrheit der Räte sollen beide Seiten akzeptieren. Ein Vierteljahr nach der ersten Anklage soll das Verfahren abgeschlossen sein. Die zu Richtern bestimmten Räte sollen für den Verhandlungszeitraum vom Fürsten von ihren Pflichten befreit werden. Hat ein Ganerbe Forderungen gegenüber Grafen, Herren, freien Städten oder Reichsstädten, soll der Baumeister diese Forderungen aufschreiben und an den Beklagten weiterleiten. Dieser soll dann innerhalb eines Monats einen Gerichtstermin an einem neutralen Ort vorschlagen. Beide Seiten sollen zwei Freunde als Beisitzer (zusetze) benennen, vor denen die Beklagten auf die Anklage antworten und dem Kläger Recht geschehen lassen sollen. Die Mehrheitsentscheidung der vier Beisitzer soll von beiden Seiten akzeptiert werden. Sollte keine Mehrheit zustandekommen, sollen sich beide Parteien auf einen Obmann einigen, dessen Urteil von beiden akzeptiert werden muss. Können sich Kläger und Beklagter nicht auf einen Obmann einigen, sollen die vier Beisitzer einen Obmann bestimmen, der wie oben festgesetzt urteilen soll. Ein solches Verfahren soll spätestens nach einem Vierteljahr abgeschlossen sein. Der Beklagte soll den Klägern freies Geleit zusichern. Sollte ein beklagter Fürst, Graf, Herr oder eine Stadt nicht auf das Schreiben des Baumeisters reagieren, kann der Kläger der Familie Haun sich an den Abt von Fulda als Lehnsherr von Burghaun wenden und ihn bitten, ebenfalls einen Brief zu verfassen. Es folgen weitere Bestimmungen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Georg (Jorg) von Haun
Vermerke (Urkunde): Siegler: Wilhelm von Haun
Vermerke (Urkunde): Siegler: Philipp von Haun
Vermerke (Urkunde): Siegler: Giso von Haun
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Haun
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann
Vermerke (Urkunde): Siegler: Werner von Ebersberg, genannt von Weyhers
Vermerke (Urkunde): Siegler: Simon von Schenkwald
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann (Hans) von Mansbach
Vermerke (Urkunde): Siegler: Sebastian (Bastian) von Wildungen
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 89-112
In der Siegelankündigung werden nur Abt Johann und die vier Schiedsleute namentlich genannt, die anderen Siegler lassen sich anhand der beschrifteten Pergamentstreifen und der (Intitulatio) identifizieren. Das Siegel Abt Johanns war nicht mit einem Pergamentstreifen befestigt, sondern vermutlich an der Seidenschnur, mit der das Libell geheftet ist. Die Siegelankündigung des Abtes lässt dies ebenfalls vermuten.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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