A: Martin von Wildenstein, Ritter, Pfleger und Landrichter zu Auerbach. S: Landgericht Auerbach. E: Kloster Michelfeld. Betreff: Gerichtsbrief in der Klage der Herren von Michelfeld gegen Hans Romung von Auerbach wegen eines Guts zu Penzenreuth (Lkr. Eschenbach), das zwar vom Abt von Kloster Michelfeld zu Lehen geht, das Romung aber weder vom Abt noch von jemand anderem aus dem Kloster empfangen habe. Nachdem sie das Gut "in fremder Hand" gefunden hätten und hoffen, dass es dem Kloster ledig geworden sei, brachten sie mit Vorsprechen vor, er (Romung) solle das Gut mit seinem Leib besitzen, wie es ihre Briefe und Urkunden ausweisen. Verantwortung des Romung: Er habe das Gut zu rechter Zeit vom Abt zu leihen gefordert, der es ihm aber nicht habe leihen wollen. Nachdem er dies mit seinem Eid erweisen wollte, verwiesen ihm die Herren von Michelfeld den Eid und brachten vor, dass er das Gut nicht (mit seinem Leib) besetzt habe, wie es ihre Briefe beinhalten, und beantragten die Verhörung der Briefe. Verantwortung des Romung: Er habe das Gut immer mit einem "frommen Mann" besetzt, so dass den Herren an ihren Zinsen und Rechten nichts abgegangen sei. Urteil: Hans Romung soll das Gut mit seinem oder dem Leib seiner Erben besetzen und nicht mit einem anderen. Bestellung der Amtleute, Pfleger, Richter, Diener, Ritter, Knechte, Städte, Festen, Märkte und Dörfer Pfalzgraf Johanns (von Pfalz-Neumarkt) zu Schützern und Schirmern der Herren des Klosters.