Die Regierung in Innsbruck beurkundet im Streit zwischen Propst Stefan und dem Kapitel zu Baumburg einerseits und dessen Untertanen in den Herrschaften Rattenberg und Kufstein andererseits einen Vergleich: Der Stiftkreuzer muss dem Kloster nicht gegeben werden, dennoch sollen die Untertanen das Kloster als Grundherrn anerkennen und die übrigen Abgaben entrichten. Die Weihsteuer soll beim Tode eines Propstes jedesmal in Höhe von 24 fl. entrichtet werden.; S: Regierung in Innsbruck, kaiserliches Sekretsiegel

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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