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Hermann von Lüdinghausen, Hermann, sein ältester Sohn, und Heidenrich en. Wolf, Ritter, Herren zu Lüdinghausen, erheben ihr Dorf (dorpe) Lüdinghausen wegen häufiger feindlicher Einfälle zur Stadt (stat) unbeschadet ihres im Dorf gelegenen Hofes und seiner Renten. Aufnahme von Zuzüglingen durch Richter und Schöffen nach dem Recht der Stadt Münster und der anderen Städte des Stifts. Schutz für von ihren Herren nicht angeforderte Neubürger nach Jahr und Tag. An Nachlässe der Bürger sollen nur die in Münster und den anderen Stiftsstädten üblichen Ansprüche gestellt werden (ausgenommen: die Eigenhörigen derAusssteller). Zwei wöchentliche Markttage (Dienstag und Samstag). Siegler: die Aussteller. Gegeven unde geschein (...) 1308 upen sundach, dar men singhet letare Jherusalem.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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