Bischof [Baptista] Malatesta von Camerino läßt die nachfolgenden,
teils ebenfalls schon inserierten Urk. transsumieren u. bestätigt nach
gemeinsamer Prüfung mit Hinricus Huse-man, Dekan von St. Patroklus zu Soest
und Prokukarator in Rom, die nachfolgenden Urk. u. die Statuten der
Schwesternhäuser zu Eldagsen, Herford, Lemgo u. Detmold: Papst Pius II.
beauftragt den Aussteller mit der Untersuchung u. Bestätigung der Statuten
der vorgen. Schwesternhäuser, deren Vorsteherinnen um päpstliche Bestätigung
der von ihnen vorgelegten Urkunden des Bischofs Ernst zu Hildesheim u. des
Kölner Erzbischofes Dietrich als Paderborner Administrator gebeten haben.
Gerhardus Rudbergh, Offizial zu Hildesheim, bekennt, auf Bitten des Johannes
Loef, Prokurator der Schwestern in Eldagsen, öffentlich geladen zu haben, da
eine Urk. des Bischofs Ernst von Hildesheim übersetzt und in offenbare Form
gebracht werden soll. Der Text, der von dem Notar Johannes Staden
übersetzten Urk., wird inseriert: Bischof Ernst von Hildesheim erlaubt den
Schwestern zu Eldagsen, sich von den Prioren der Klöster Wittenburg u.
Möllenbeck die Augustinerregel vorschreiben zu lassen. Die Prioren Arnold v.
Böddeken u. Hermann zu Möllenbeck beurkunden, dass sie auf Bitten der Mütter
Mechthild Rypolle zu Herford und Elisabeth Buckes zu Lemgo u. Detmold den
gen. Schwesternklöstern nach der Regel des hl. Augustinus gemeinsame Satuten
gegeben zu haben. Darin wiederum inseriert die beiden folgenden Urk.: Der
Kölner Erzbischof u. Pb. Adminstrator, Dietrich v. Moers, erlaubt den
Prioren von Böddeken u. Möllenbeck, die Schwestern in Herford, Lemgo u.
Detmold auf die Augustinerregel zu verpflichten. Ders. erlaubt den
Schwestern zu Herford, Lemgo, Detmold u. Mengeringhausen sich von den
Prioren von Böddeken u. Möllenbeck die Augustinerregel vorschreiben zu
lassen. Es folgen vom Pb. Kleriker Johannes Ernesti beglaubigten
Statuten.