Bischof [Baptista] Malatesta von Camerino läßt die nachfolgenden, teils ebenfalls schon inserierten Urk. transsumieren u. bestätigt nach gemeinsamer Prüfung mit Hinricus Huse-man, Dekan von St. Patroklus zu Soest und Prokukarator in Rom, die nachfolgenden Urk. u. die Statuten der Schwesternhäuser zu Eldagsen, Herford, Lemgo u. Detmold: Papst Pius II. beauftragt den Aussteller mit der Untersuchung u. Bestätigung der Statuten der vorgen. Schwesternhäuser, deren Vorsteherinnen um päpstliche Bestätigung der von ihnen vorgelegten Urkunden des Bischofs Ernst zu Hildesheim u. des Kölner Erzbischofes Dietrich als Paderborner Administrator gebeten haben. Gerhardus Rudbergh, Offizial zu Hildesheim, bekennt, auf Bitten des Johannes Loef, Prokurator der Schwestern in Eldagsen, öffentlich geladen zu haben, da eine Urk. des Bischofs Ernst von Hildesheim übersetzt und in offenbare Form gebracht werden soll. Der Text, der von dem Notar Johannes Staden übersetzten Urk., wird inseriert: Bischof Ernst von Hildesheim erlaubt den Schwestern zu Eldagsen, sich von den Prioren der Klöster Wittenburg u. Möllenbeck die Augustinerregel vorschreiben zu lassen. Die Prioren Arnold v. Böddeken u. Hermann zu Möllenbeck beurkunden, dass sie auf Bitten der Mütter Mechthild Rypolle zu Herford und Elisabeth Buckes zu Lemgo u. Detmold den gen. Schwesternklöstern nach der Regel des hl. Augustinus gemeinsame Satuten gegeben zu haben. Darin wiederum inseriert die beiden folgenden Urk.: Der Kölner Erzbischof u. Pb. Adminstrator, Dietrich v. Moers, erlaubt den Prioren von Böddeken u. Möllenbeck, die Schwestern in Herford, Lemgo u. Detmold auf die Augustinerregel zu verpflichten. Ders. erlaubt den Schwestern zu Herford, Lemgo, Detmold u. Mengeringhausen sich von den Prioren von Böddeken u. Möllenbeck die Augustinerregel vorschreiben zu lassen. Es folgen vom Pb. Kleriker Johannes Ernesti beglaubigten Statuten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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