Gottfried von Neuhausen (Newhausen), Kustos am Stift St. Peter zu Wimpfen i. T. (Wimppffen im tale), und Konrad von Bach (Pach), Deutsch-Ordens-Komtur zu Horneck, bekunden, dass sie im Streit zwischen den Vettern Heinrich von Ehrenberg (Ernberg), verstorben, bzw. dessen Sohn Konrad einerseits und Hans von Ehrenberg andererseits unter Beiziehung des Ritters Martin von Helmstatt (Helmstat) dem Älteren seitens Hans von Ehrenbergs und Heinrich von Helmstatts, Sohn des verstorbenen Heinrich, seitens Konrad von Ehrenbergs wie folgt gütlich entschieden haben: [1.] Das Haus, das der verstorbene Heinrich von Ehrenberg entgegen Hansens Willen "uber die capellen und ob dem thore" im Schloss Ehrenberg gebaut hat, sollen Konrad und seine Nachkommen behalten und gegebenenfalls auch erneuern dürfen. Dafür erhält Hans den Winkel zwischen Heinrichs, verstorben, und seiner Küche bis zu den von den Teidingsleuten gesetzten Scheidsteinen; er und seine Erben dürfen auf dieser Hofstatt nach Belieben bauen, jedoch "sollen die genge uff der mawren und in den hewseren von dheiner parthyen verbawet noch verschlossen, sunder zu der wachte, als von alter ist herkommen, offen gelassen" werden und der Hof, soweit er ausgesteint ist, soll gemeinschaftlich und unverbaut bleiben. Darüber hinaus wird die "mercklich geltschulde", die Hans von dem verstorbenen Heinrich bzw. Konrad fordert, bestätigt. [2.] Das mittlere Tor zwischen den beiden Vorhöfen ist gemeinschaftlich; die Kosten für Baumaßnahmen daran sind stets von beiden Parteien je hälftig aufzubringen. Wenn eine Partei "veintschaft gewonne", darf sie das Tor zuschließen, muss aber gewährleisten, dass die andere Partei jederzeit ungehindert herein und hinaus kann; jede Partei soll einen Schlüssel erhalten, ebenso der gemeinschaftliche Torwächter. [3.] Das Bannholz (ponholtz) gehört Hans und Konrad je zur Hälfte; wenn eine Seite von der anderen einen "undergang" verlangt, ist dieser nach des Landes Gewohnheit durchzuführen. [4.] Die Korn- und Dinkelgült, die Hans auf dem Kirchensatz in Bargen zu besitzen meint, sowie etliche Heller Zins auf der Haberkornsmüle und auf der Steinwiese sollen Hans zustehen, ohne dass Konrad ihn diesbezüglich beeinträchtigt. [5.] Dem Hofmann auf Hansens Hof zu Bargen soll Konrad Bau- und Brennholz liefern, so viel dieser benötigt; der jeweilige Hofmann auf diesem Hof soll entsprechend dem Herkommen "alle gemeinschaft mit den armen leuten halten", ist jedoch von Frondiensten frei. [6.] Konrad hat zum gemeinen Nutzen einen Graben um das Dorf Bargen machen lassen und diesen auch durch einen Hans gehörigen Acker gezogen; der gegen das Dorf hin noch vorhandene Teil dieses Ackers soll Hans weiterhin verbleiben. [7.] Weil nicht in Erfahrung zu bringen ist, ob die Schäferei, die der verstorbene Heinrich von Ehrenberg in Dürrenzimmern (Durrenzymmern) hatte, ein "erbe schefferey oder wie es ein schefferey gewest sy", sollen dort künftig beide Seiten nur einvernehmlich Schafe halten dürfen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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