Kunz Bonne, Waldschmied, bekundet, dass ihm Graf Johann von Nassau-Beilstein eine Schmiede, die Menczenwiese und zwei Tagwerke (erretage) Land erblich verliehen hat. Wenn Kunz oder seine Erben gezwungen sind, die Schmiede zu räumen, dann sollen sie den Bau, den sie errichtet haben, auf ihr Ansuchen wieder erhalten, wenn sie darum einkommen und die Gülte entrichten, die nach Ausweis einer besiegelten Urkunde dafür festgesetzt ist. Wenn Kunz oder seine Erben den Grafen diese Gülte nicht entrichten, kann der Graf die Schmiede wieder an sich nehmen und nach seinem Nutzen verwenden. Wenn Kunz oder seine Erben krank oder abgängig werden, so daß sie die Schmiede selbst nicht mehr arbeitsmäßig führen können, dann sollen sie berechtigt sein, sie mit Zustimmung des Grafen zu verleihen, jedoch unbeschadet der Gülte und Dienste, die dem Grafen nach Ausweis der besiegelten Urkunde davon zustehen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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