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Das bischöfliche Straßburger Hofgericht entscheidet die Streitigkeiten zwischen dem Kloster Allerheiligen einerseits und der Gemeinde Durbach andererseits, wegen des von dem Kloster beanspruchten, von der Gemeinde jedoch bestrittenen Frucht- und Weinzehntens dahin, dass die Gemeinde Durbach verpflichtet sei, Frucht- und Weinzehnten an das Kloster zu bezahlen, für die bis jetzt seit Beginn des Prozesses entzogenen Zehnten Schadenersatz zu leisten, unter Verfällung in die Kosten. Die Gemeinde hat behauptet, dass sie nur zur Zahlung des Dreissigsten verpflichtet sei.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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