Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen im Tal, und Doktor Valentin [Ostertag] von Dürkheim bekunden, dass sich Irrungen zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz einerseits und Nikolaus Wolf (Niclaus Wolffen) und dessen Ehefrau Margarethe andererseits um das hinterlassene Hab und Gut des Balthasar von Weiler (+) halten, weswegen bereits vor dem Königlichen Kammergericht prozessiert worden war. Die Aussteller haben von Kurfürst Philipp die Bewilligung zu einer gütlichen Beilegung erlangt. Demnach soll Nikolaus Wolf als Träger seiner Ehefrau und Geschwieger von Kurfürst Philipp ein Erblehen zu Beinheim und einen Morgen Weingarten zu Bacharach empfangen. Nikolaus soll jedoch glaubhaft belegen, dass der Weingarten von den von Hohenstein zu Lehen rührt und geeignet worden ist. Auf die ausstehende Nutzung der Güter bis "uff dis zent" soll er Verzicht leisten. Balthasar aufgefundene Habe, die der Pfalzgraf zu Worms, Dirmstein und Speyer hat nehmen und wegführen lassen, muss ebenfalls nicht erstatten werden. Die von Nikolaus geforderten Erblehen, 1/2 Fuder Wein zu Merzig (Mirtzig) und 1 Fuder Wein zu Colgenstein (Kolgenstein), das Häuslein zu Dirmstein sowie weitere Gärten und Zinsen sollen dem Pfalzgrafen verbleiben, dergleichen etwaige aufgefunde Gültbriefe, Pfandschaften und anderes aus Balthasars Erbe. Dagegen sollen Nikolaus und den Seinen das zu Worms behaftete Korn, Frucht und Hausrat sowie die Verschreibung über 800 Gulden auf den von "Monpür" [Montabaur?], wovon 400 Gulden gelöst sind, zustehen, dergleichen die von Junker Wirich vom Stein [Daun-Oberstein], dem von Nassau und dem Reiche rührenden Lehen Balthasars. Mit dieser Schlichtung sollen beide Parteien gänzlich vertragen sein. Der vor dem Kammergericht angestrengte Prozess soll fallengelassen werden, der Pfalzgraf seine Ungnade gegen Nikolaus abstellen. Kurfürst Philipp bewilligt den Vertrag und kündigt sein Sekretsiegel für zwei Ausfertigungen an. Nikolaus und Margarethe erklären den Verzicht auf alle Forderungen in der Sache, dieser kündigt sein Siegel für beide an.