Notariatsinstrument des Heinrich Steymitz von Goßmansdorff, Kleriker Würzburger Bistums: Jobst Tetzel und Martin Holzschuher in Gegenwart Anton Tuchers als Vertreters der jüngeren Kinder Andreas Hallers d.Ä. selig erteilen Andreas Haller gleichfalls Andreas Hallers d.Ä. Sohn und dessen Beiständern Ritter Mertein von Helmstat, Hans Stromer, Konrad Heyd und Ott Pühler von Amberg auf dessen Klagbegehren, dass er durch die seitens des Rates über ihn verhängte Turmstrafe an der Verfolgung seiner Ansprüche gegen seine Stiefgeschwister am Landgericht verhindert worden sei, wofür ihm der Rat Schadensersatz leisten solle, namens des Rates die Antwort, dieser sei erbietig die Angelegenheit durch das kaiserliche Hofgericht oder die Stadt Windsheim oder Weißenburg und, soweit es das Bürgerrecht des Klagführers antreffe, durch die Stadt Amberg entscheiden zu lassen. Zugleich erklärt Anton Tucher namens seinen Mündel, dass Andreas Haller auf alle Ansprüche an das elterliche Erbe verzichtet habe und diese ihm nichts mehr schuldig seien. (Erwähnt sind noch Sebald Haller sel., des Andreas Bruder, Wilhelm Löffelholz, Schwiegervater des Sebald Haller, Hallersche Güter zu Kösten ("Kosti") und Weyer). - Zeugen: Erhart Holdolt und Hanns Marschall, "Diener am Solde".

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Staatsarchiv Nürnberg
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