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6/27 [Nr. 13]: (D) 1712 Jan. 20, Stuttgart (T) Hz. Eberhard Ludwig an die Univ.: Rezeß über die Visitation von 1711 durch die Kommissare Georg Wilhelm v. Reischach, Justus Volrath Bode, Johann Qsiander, Dr. Johann Friedrich Hochstetter
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6/27 [Nr. 13]: (D) 1712 Jan. 20, Stuttgart (T) Hz. Eberhard Ludwig an die Univ.: Rezeß über die Visitation von 1711 durch die Kommissare Georg Wilhelm v. Reischach, Justus Volrath Bode, Johann Qsiander, Dr. Johann Friedrich Hochstetter
Enthält: (I) Dies ist die erste Visitation seit 1700. Die vergriffenen Statuten von 1601 sind zwecks Neudruck den Visitatoren "als perpetuis curatoribus Universitatis" einzusenden, dann halbjährlich bei der Rektorwahl der Kanzlerstaat und die Visitationsrezesse 1652, 1700 und 1711 dagegen jährlich zu verlesen. Die proff. können sich Abschriften von den 3 Rezessen nehmen, die aber nach ihrem Tod an den Kanzler zurückfallen. I Von Senat, Universität und Professoren im ganzen:
1) Die Wahl der Professoren hat nur nach der Tüchtigkeit zu erfolgen, an den Eid darauf muss der Kanzler vor jeder Wahl erinnern.
2) Der neu konfirmierte Professor hält eine disputationem solennem, zu der Rektor, Kanzler und Professoren zum Opponieren eingeladen werden, dann eine orationem pro loco, über die der Kanzler den Visitatoren berichtet.
3) Lectiones publicae sind in auditoriis publicis (nicht in pravatis musaeis) in systematischem cursus zu lesen, denn arme Studenten können die collegia privata nicht bezahlen.
4) Neglecta einer Woche werden in der nächsten kompensiert und vierteljährlich samt den Gründen vom Kanzler an das Collegium Visitatorum gemeldet. Versäumnisgründe sind nur Krahkheit, Taufe, Hochzeit, eine Beerdigung, fürstliche Aufträge, orationes sollennes.
5) Ferien: 2 Weihnachts- 2 Oster-, 1 Pfingst-, 2 Jahrmarkts-, 2 Herbst-Wochen, die feriae caniculares entfallen.
6) Den jährlich zu druckenden ordo studiorum legt der Kanzler den Visitatoren vor.
7) Die Lehrmethode sei faßlich, es ist auf puritatem et elegantiam styli, Griechisch, Hebräisch, Kirchen- und Weltgeschichte abzuheben.
8) Die honoraria für die collegia sind rühmlich billig, pro praesidiis disputationum gilt der Rezeß von 1700.
9) Ohne gutes testimonium der fac. philos. darf niemand in einer oberen Fakultät studieren.
10) Keine unnötige Senatssitzung halten und dann möglichst nur die academico ordinario. Kleine Sachen regelt der Rektor allein, andere mit den Dekanen, wirtschaftliche mit den deputatis und berichtet nachher im Senat, die per capsulam gesammelten vota zählt der Kanzler.
11) Der Kanzler wacht darüber, daß niemand unbegründet dem Senat fernbleibt.
12) Die vota seien frei, von niemand increpiert, knapp. Offensichtlich falsch Informierte klärt der Rektor auf. Es ist nur einmal umzufragen. Die Anwesenden sind stets beschlussfähig.
13) Bevor der Senat weggeht, liest der Notar alle conclusa aus dem Protokoll ab.
14) Die ganze fac. philos. wird in den Senat gerufen, und hat vota consultativa, aber nur 3 vota decisiva.
15) Befangene und Intessierte verlassen auf Weisung des Kanzlers die Sitzung.
II Fac. theol.: 1) Der Kanzler (Johann Wolfgang Jäger) als prof. theol. primarius soll, wie er angeboten, sein angefangenes System theologicum binnen Jahresfrist durch 20 disputationes cyclicas und 12 solennes absolvieren, erstere gratis, letztere für 4 fl ex fisco academico pro praeside (wie alle anderen proff. theol. auch). Der Respondent bezahlt nichts pro praeside.
2) Er soll wöchentlich dreimal publice lesen und die lectiones drucken lassen, die 4. Stunde aber publice disputieren (lür den Respondenten frei).
3) Der 2. und 3. prof. theol. sollen das Alte und Neue Testament methodice und synoptice nach der Schriftfolge tractieren, damit ein vollständiger Kommentar entsteht nach Art des Poli Bibliorum Criticorum.
4) Die Repetenten sollen den 3. prof.theol. bei der Katechisation unterstützen.
5) Kein candidatus ministerii wird in Stuttgart zum Examen zugelassen ohne Zeugnis über Studien und Lebensführung und wenigstens (bei Armen) eine gehaltene disputatio cyclici.
III Fac. iur.: 1) Pro examine inaugurali et conferendis honoribus doctoratus dürfen statutengemäß nur 75 (statt 100) fl verlangt werden.
2) Pro praesidio disputationum solennium gibt es ex fisco acad. künftig nichts mehr (bisher 2 fl), weil das der Respondent bezahlt.
3) Das Collegium Scheinemannianum wird sub auspiciis prof. (Ferdinand Christoph) Harpprecht unverändert nach dem Manuskript gedruckt werden. Die Erben werden abgefunden.
4) Wenn ein Reichsstand ein juristisches oder theologisches Consilium verlangt, sind zuerst die Visitatoren zu befragen.
5) Privatconsilia werden in der Folge des Auftragseingangs erledigt.
6) Kein Consilium darf abschriftlich der Gegenpartei mitgeteilt, kein Referent genannt werden.
7) Werden die theologische und juristische Fakultät zugleich konsultiert und sind einstimmig, so fertigt nur ein Referent das Gutachten für das übliche praecipuum. Der Rest des Honorars wird gleich verteilt, sind sie uneinig, so macht jede Fakultät ihr Consilium selbst.
8) Fortgeschrittene Rechtsstudenten dürfen zwar Akten bearbeiten, aber der Professor muss dann das Votum mit den Akten vergleichen und notfalls berichtigen.
IV Fac. med.: 1) Dem neulich aus Turin zurückgekommenen Dr. (Alexander) Camerarius wird die Chymia pro lectione ordinaria peculiariter angewiesen. Doch sollen alle proff. med. collegia chymica halten.
2) Die anatomiae dürfen nicht länger hintangesetzt werden. Kadaver werden auf Verlangen geliefert.
3) Zu allen Sektionen und Operationen in Tübingen sollen die Medizinprofessoren gerufen werden.
4) Die fac. med. visitiert jährlich die Apotheken im Land ob der Steig und verhindert eine Überschreitung der üblichen Ulmer Taxe.
V Fac. philos.: 1) Nicht nur die einheimischen Studenten und Stipendiaten, sondern auch die auswärtigen sind jährlich zu examinieren.
2) Im Stipendio Hochmanniano und Martiniano hat fortan ein prof. philos. die Administration. Die 3 oberen Fakultäten haben die dauernde Superintendenz.
3) Der Bibliothekar hat einen Katalog aller vorhandenen Bücher zu machen und zu unterschreiben. Mit ihm erfolgt einst die Übergabe an seinen Nachfolger.
4) Er soll nach vermissten Büchern, suchen und ohne Quittung nichts mehr ausgeben.
5) Er soll, so viel an ihm ist, vigilieren, daß die Bibliothek jährlich pro viribus fisci academici um die berühmtesten berühmtesten neuen Bücher vermehrt wird. Von allen Tübinger Disputationen sind zwei, von den bei der Universität herauskommenden Traktaten ist ein Exemplar an die Bibliothek zu liefern.
VI Stipendien: 1) Wie alle Stipendien, so sind auch das Stipendium Burkardianum und Fleckianum nach der intentio fundatoris zu verwalten.
2) Die Superattendenten der Stipendiorum, Hochmanniani und Martiniani haben ihre alumnos jährlich zu examinieren. Diese dürfen nach Eintritt in die Fakultät 2 Jahre lang keine Degen tragen.
VII Cives academici: 1) Professoren, die Tischherren sind, sollen ihre Studenten zur Tugend ermahnen.
2) Die Disziplinarstrafen sollen keine Geldstrafen sein.
3) Ordo incedendi studiorum: Nobiles und alte studiosi Facultatum, Stiftler, Stipendiati (voran Stipendium Martinianum, Hochmannianum, Ficklerianum), Burse, übrige.
4) Kosttaxe: Kosttisch zu 2 1/2, 2 und 1 1/2 fl Tischwein 12 x, Extrawein 20-24 x das Maß.
5) Buchführer, die von der Messe kommen, sollen vor dem Kanzler und den 4 Dekanen auspacken.
6) Diese fünf vereidigen die Buchführer und bestimmen die Büchertaxe.
7) Die Privilegien der Stuttgarter Drucker, dürfen von den Tübingern nicht angetastet werden.
8) Der Auslauf der Universität wird vom Universitätssekretär, der der Fakultäten vom Dekan versiegelt.
9) Bei Sterbefällen von akademischen Bürgern ist sofort zu inventarisieren, falls es die Erben nicht selbst machen wollen.
10) Kein Kaufmann soll, bei Verlust der Rechtshilfe, einem Studenten über 20 rt, kein Wirt über 10 borgen.
11) Für die petulanten Studentenjungen ist ein besonderer Karzer zu errichten zu rigoroser Bestrafung. (273-317)
Akte
Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.