Friedrich Schwab, Schultheiß, und das Gericht der Reichsstadt Schwäbisch Hall verweisen die bereits in 2. Inst. durch das Hofgericht zu Rottweil entschiedene Streitsache: Kunz Rösch, Erblehenbauer auf einem Hof (wo?) und Kläger, gegen Burkhart Eberhart, Bürger zu Hall und Eigentümer des Hofs, wegen dessen Weigerung, eine von den Bestimmungen des Lehenbriefs abweichende Zusammensetzung (Korn, Dinkel und Hafer) und Qualität ("das Best nach dem Samen") seiner jährlichen Naturalabgaben zu akzeptieren, wegen fortdauernder Differenzen der Prozeßgegner bezüglich des zulässigen Sortenverhältnisses bei den von Rösch zu liefernden Fruchtgülten erneut an das Hofgericht zu Rottweil (vgl. U 1531, 1540).

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...