Kurfürst Philipp von der Pfalz unterrichtet seinen Vogt zu Heidelberg, Jeremias vom Oberstein, dass sich zwischen den Erben des Johannes Regensburg (Regenspurgs) einerseits und dessen Witwe andererseits Irrungen über die hinterlassenen Güter halten. Nach einem Rechtsaustrag vor dem Stadtgericht Heidelberg war der Witwe nach einer Appellation an das Hofgericht die Hälfte der Fahrhabe zugestanden worden, wogegen die Erben Klage erhoben hatten. Daher hat Kurfürst Philipp die Parteien am 08.12.1496 (uff conceptionis Marie) vor seinen Räten verhören lassen, die die Parteien nach Ausweis des inserierten Zettels vertragen haben. Nachdem Kurfürst Philipp angerufen worden ist, weiterhin bestehende Irrungen zwischen den Parteien zu schlichten, er jedoch mit merklichen Geschäften beladen ist, befiehlt er seinem Heidelberger Vogt, den Parteien einen Tag zu setzen, sie wegen der Fahrhabe zu verhören, die Inventare und Kundschaften einzusehen, die Fahrhabe anhand des aufgestellten Zettels zuzustellen sowie strittige Artikel nach Gebühr zu weisen.