Gertrud von Obentraut ('Auentruidt'), Äbtissin, und der Konvent des Klosters Gnadenthal verleihen ihren Klosterhof zu Kirberg ('Kyrpurgh'), dessen Grund und Boden an Wiesen, Gärten und Acker ihr Eigen ist, erblich und ewig dem Peter Haich, dessen Frau Lene und deren Leibeserben gegen 9 Malter Korn und 1 Malter Hafer Limburger Maß, die sie jährlich mühlengar und dürr, rein und schön zwischen dem 15. August und 8. September nach Gnadenthal oder eine Meile Wegs von da auf ein Haus, wohin sie von der Äbtissin, dem Verweser oder ihren Boten gewiesen werden, auf eigene Kosten und Gefahr liefern sollen. Sie sollen den Hof in gutem Bau und Besserung halten, alles Wachstum des Hofs darauf verwenden und keine Besserung davon fortschaffen, ferner nichts von dem Hof versetzen oder verleihen, auch ausrichten, wozu der Hof sonst verpflichtet ist. Die Eheleute setzen dafür zu Unterpfand den Hof mit aller Besserung und Zubehör sowie folgendes eigenes Gut: '1/2 m., stoist in die Lympurgker straisse in Nestbacher felde under Lodewich Lichten und auch daroff. Item 1 m. bii Erbacher born uff Walther Riffenberck unden dem pherner'. Bei Leistungsversäumnis kann das Kloster die Unterpfänder vor dem Gericht zu Kirberg einziehen ('uffholen'). Die Unterpfänder sollen in einer Hand ('unverdeilt, unverstockt und unversteint') bleiben und die Gülte soll auf einmal ('unverpletzt und unverdeilt') geleistet werden. Stirbt der Inhaber, so soll der Erbe den Hof vom Kloster gegen 1 Gulden, den er den Nonnen zum Vertrinken geben soll, erhalten. Verstoßen sie hiergegen, so kann das Kloster den Hof an sich nehmen. Für etwaigen Pachtrückstand und Schaden haften alle ihre Güter. - Siegel des Konvents.