Der Kurfürst übersendet dem Hofrat zur gutachtlichen Berichterstattung ein Schreiben des Komitialgesandten Freiherr Karg von Bebenburg d. 14. Januar 1759, worin derselbe anzeigt, dass in der Reichsversammlung der Beschluss gefasst worden sei, den Kaiser zu bitten, gegen die immer mehr zunehmende Steigerung der Gold- und groben Silbersorten geeignete Massregeln zu ergreifen; ferner ein Schreiben ejusdem d. 17. Januar 1759, worin die Meinung der meisten Gesandten am Reichstage dahin angedeutet wird, dass es am besten sei, den 20-fl.-Fuß allgemein anzunehmen; ferner ein Schreiben d. 12. März nebst Anlage d. 20. Februar 1759, nämlich ein Schreiben des Grafen von Colloredo im Namen des Kaisers als Antwort auf die vorher erwähnte Vorstellung; darin wird ausgeführt, dass die Steigerung der groben Münzsorten von der Verschlechterung der geringen herkäme, dass ferner kein Reichsstand berechtigt sei, einzeln und für sich eine Münzerhöhung vorzunehmen, und es wird demnach vorgeschlagen, die neuen geringhaltigen Scheidemünzen gänzlich zu verbieten, wobei zur Aufrechthaltung dieser Verordnung auf den Reichsabschied de Anno 1570 § 147 verwiesen wird, wonach den vier rheinischen Kurfürsten die Aufsicht übertragen wird. Endlich wird der bayerische Münzfuß (24-fl.-Fuß) zur Annahme empfohlen und der Kaiser erklärt sich dazu selbst bereit, falls die übrigen Stände sich dazu bequemen wollten.