Berufung gegen ein Urteil, daß dem Appellanten zwar den Besitz der Unterherrschaft Kinzweiler, der Herrschaften Engelsdorf und Palant und einen Anteil an der Unterherrschaft Weisweiler trotz des von Anton Heinrich von Palant erhobenen Anspruchs zuerkannte, den Erben zu Hohenzollern aber zu gleichen Teilen das Haus Palant und den übrigen von Graf Floris von Culemborg hinterlassenen Allodialbesitz mit Ausnahme der Dahlener Güter zusprach (vgl. RKG 5930 (W 171/437). Außerdem sollte Anton Heinrich von Palant in die Unterherrschaften Bachem und Frechen als Mannlehen immittiert werden. Graf Georg Friedrich zu Waldeck wurde auferlegt, ihm diese unter Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung seit dem Tod von Graf Floris von Culemborg zu überlassen. Der Gerichtsbeschluß ließ die Möglichkeit offen, ein weiteres, petitorisches Verfahren zu führen. Ein Bescheid über den Zehnt zu Frechen war erst bei Vorlage eines Dokuments über den 1617 erfolgten Kauf durch den Grafen von Waldeck vorgesehen und über die Güter zu Dahlen erst bei Präsentation des Testaments des 1639 verstorbenen Grafen von Culemborg. Gegen die Besetzung des Hauses Frechen durch Anton Heinrich von Palant erwirkten die Appellanten außerdem ein RKG-Mandat. Vor dem RKG verweisen sie darauf, daß die freie Herrschaft Palant nicht der Gerichtszuständigkeit des Herzogs von Jülich und Berg unterstehe, sondern reichsunmittelbar sei. Sie erklären, daß die Häuser Frechen und Bachem, die Lehen des Herzogtums Jülich waren, ihnen und nicht dem Grafen von Culemborg gehört hatten und auch keine Mannlehen waren. Mit dem letzteren Einwand sei von den Appellaten nur beabsichtigt worden, ein Berufungsverfahren zu verhindern. Die aus der zweiten Ehe von Gräfin Elisabeth von Culemborg mit Graf Carl zu Hohenzollern stammenden Appellaten verweisen auf ihren Erbanspruch gegenüber der Hinterlassenschaft des kinderlosen Grafen Floris von Culemborg und auf das jül. Appellationsprivileg in Possessionssachen. Nach einem am 13. März 1657 erfolgten Freispruch der Appellaten von der Klage und einer dem Anton Heinrich von Palant abgeschlagenen „Restitutio in integrum“ legt dieser 1658 bei dem Erzbischof von Mainz Revision ein. Die Appellanten erwirken im selben Jahr am RKG zwei Mandate. Ein RKG-Urteil vom 7. Juli 1658 erklärt das Revisionsverfahren für nicht rechtmäßig. Ein RKG-Urteil vom 17. Feb. 1665 ordnet dem Bischofvon Münster die Immission des Appellanten in die Herrschaften Frechen und Bachem an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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