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Berufung gegen ein Urteil, daß dem Appellanten zwar den Besitz der Unterherrschaft Kinzweiler, der Herrschaften Engelsdorf und Palant und einen Anteil an der Unterherrschaft Weisweiler trotz des von Anton Heinrich von Palant erhobenen Anspruchs zuerkannte, den Erben zu Hohenzollern aber zu gleichen Teilen das Haus Palant und den übrigen von Graf Floris von Culemborg hinterlassenen Allodialbesitz mit Ausnahme der Dahlener Güter zusprach (vgl. RKG 5930 (W 171/437). Außerdem sollte Anton Heinrich von Palant in die Unterherrschaften Bachem und Frechen als Mannlehen immittiert werden. Graf Georg Friedrich zu Waldeck wurde auferlegt, ihm diese unter Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung seit dem Tod von Graf Floris von Culemborg zu überlassen. Der Gerichtsbeschluß ließ die Möglichkeit offen, ein weiteres, petitorisches Verfahren zu führen. Ein Bescheid über den Zehnt zu Frechen war erst bei Vorlage eines Dokuments über den 1617 erfolgten Kauf durch den Grafen von Waldeck vorgesehen und über die Güter zu Dahlen erst bei Präsentation des Testaments des 1639 verstorbenen Grafen von Culemborg. Gegen die Besetzung des Hauses Frechen durch Anton Heinrich von Palant erwirkten die Appellanten außerdem ein RKG-Mandat. Vor dem RKG verweisen sie darauf, daß die freie Herrschaft Palant nicht der Gerichtszuständigkeit des Herzogs von Jülich und Berg unterstehe, sondern reichsunmittelbar sei. Sie erklären, daß die Häuser Frechen und Bachem, die Lehen des Herzogtums Jülich waren, ihnen und nicht dem Grafen von Culemborg gehört hatten und auch keine Mannlehen waren. Mit dem letzteren Einwand sei von den Appellaten nur beabsichtigt worden, ein Berufungsverfahren zu verhindern. Die aus der zweiten Ehe von Gräfin Elisabeth von Culemborg mit Graf Carl zu Hohenzollern stammenden Appellaten verweisen auf ihren Erbanspruch gegenüber der Hinterlassenschaft des kinderlosen Grafen Floris von Culemborg und auf das jül. Appellationsprivileg in Possessionssachen. Nach einem am 13. März 1657 erfolgten Freispruch der Appellaten von der Klage und einer dem Anton Heinrich von Palant abgeschlagenen „Restitutio in integrum“ legt dieser 1658 bei dem Erzbischof von Mainz Revision ein. Die Appellanten erwirken im selben Jahr am RKG zwei Mandate. Ein RKG-Urteil vom 7. Juli 1658 erklärt das Revisionsverfahren für nicht rechtmäßig. Ein RKG-Urteil vom 17. Feb. 1665 ordnet dem Bischofvon Münster die Immission des Appellanten in die Herrschaften Frechen und Bachem an.
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Berufung gegen ein Urteil, daß dem Appellanten zwar den Besitz der Unterherrschaft Kinzweiler, der Herrschaften Engelsdorf und Palant und einen Anteil an der Unterherrschaft Weisweiler trotz des von Anton Heinrich von Palant erhobenen Anspruchs zuerkannte, den Erben zu Hohenzollern aber zu gleichen Teilen das Haus Palant und den übrigen von Graf Floris von Culemborg hinterlassenen Allodialbesitz mit Ausnahme der Dahlener Güter zusprach (vgl. RKG 5930 (W 171/437). Außerdem sollte Anton Heinrich von Palant in die Unterherrschaften Bachem und Frechen als Mannlehen immittiert werden. Graf Georg Friedrich zu Waldeck wurde auferlegt, ihm diese unter Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung seit dem Tod von Graf Floris von Culemborg zu überlassen. Der Gerichtsbeschluß ließ die Möglichkeit offen, ein weiteres, petitorisches Verfahren zu führen. Ein Bescheid über den Zehnt zu Frechen war erst bei Vorlage eines Dokuments über den 1617 erfolgten Kauf durch den Grafen von Waldeck vorgesehen und über die Güter zu Dahlen erst bei Präsentation des Testaments des 1639 verstorbenen Grafen von Culemborg. Gegen die Besetzung des Hauses Frechen durch Anton Heinrich von Palant erwirkten die Appellanten außerdem ein RKG-Mandat. Vor dem RKG verweisen sie darauf, daß die freie Herrschaft Palant nicht der Gerichtszuständigkeit des Herzogs von Jülich und Berg unterstehe, sondern reichsunmittelbar sei. Sie erklären, daß die Häuser Frechen und Bachem, die Lehen des Herzogtums Jülich waren, ihnen und nicht dem Grafen von Culemborg gehört hatten und auch keine Mannlehen waren. Mit dem letzteren Einwand sei von den Appellaten nur beabsichtigt worden, ein Berufungsverfahren zu verhindern. Die aus der zweiten Ehe von Gräfin Elisabeth von Culemborg mit Graf Carl zu Hohenzollern stammenden Appellaten verweisen auf ihren Erbanspruch gegenüber der Hinterlassenschaft des kinderlosen Grafen Floris von Culemborg und auf das jül. Appellationsprivileg in Possessionssachen. Nach einem am 13. März 1657 erfolgten Freispruch der Appellaten von der Klage und einer dem Anton Heinrich von Palant abgeschlagenen „Restitutio in integrum“ legt dieser 1658 bei dem Erzbischof von Mainz Revision ein. Die Appellanten erwirken im selben Jahr am RKG zwei Mandate. Ein RKG-Urteil vom 7. Juli 1658 erklärt das Revisionsverfahren für nicht rechtmäßig. Ein RKG-Urteil vom 17. Feb. 1665 ordnet dem Bischofvon Münster die Immission des Appellanten in die Herrschaften Frechen und Bachem an.
Berufung gegen ein Urteil, daß dem Appellanten zwar den Besitz der Unterherrschaft Kinzweiler, der Herrschaften Engelsdorf und Palant und einen Anteil an der Unterherrschaft Weisweiler trotz des von Anton Heinrich von Palant erhobenen Anspruchs zuerkannte, den Erben zu Hohenzollern aber zu gleichen Teilen das Haus Palant und den übrigen von Graf Floris von Culemborg hinterlassenen Allodialbesitz mit Ausnahme der Dahlener Güter zusprach (vgl. RKG 5930 (W 171/437). Außerdem sollte Anton Heinrich von Palant in die Unterherrschaften Bachem und Frechen als Mannlehen immittiert werden. Graf Georg Friedrich zu Waldeck wurde auferlegt, ihm diese unter Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung seit dem Tod von Graf Floris von Culemborg zu überlassen. Der Gerichtsbeschluß ließ die Möglichkeit offen, ein weiteres, petitorisches Verfahren zu führen. Ein Bescheid über den Zehnt zu Frechen war erst bei Vorlage eines Dokuments über den 1617 erfolgten Kauf durch den Grafen von Waldeck vorgesehen und über die Güter zu Dahlen erst bei Präsentation des Testaments des 1639 verstorbenen Grafen von Culemborg. Gegen die Besetzung des Hauses Frechen durch Anton Heinrich von Palant erwirkten die Appellanten außerdem ein RKG-Mandat. Vor dem RKG verweisen sie darauf, daß die freie Herrschaft Palant nicht der Gerichtszuständigkeit des Herzogs von Jülich und Berg unterstehe, sondern reichsunmittelbar sei. Sie erklären, daß die Häuser Frechen und Bachem, die Lehen des Herzogtums Jülich waren, ihnen und nicht dem Grafen von Culemborg gehört hatten und auch keine Mannlehen waren. Mit dem letzteren Einwand sei von den Appellaten nur beabsichtigt worden, ein Berufungsverfahren zu verhindern. Die aus der zweiten Ehe von Gräfin Elisabeth von Culemborg mit Graf Carl zu Hohenzollern stammenden Appellaten verweisen auf ihren Erbanspruch gegenüber der Hinterlassenschaft des kinderlosen Grafen Floris von Culemborg und auf das jül. Appellationsprivileg in Possessionssachen. Nach einem am 13. März 1657 erfolgten Freispruch der Appellaten von der Klage und einer dem Anton Heinrich von Palant abgeschlagenen „Restitutio in integrum“ legt dieser 1658 bei dem Erzbischof von Mainz Revision ein. Die Appellanten erwirken im selben Jahr am RKG zwei Mandate. Ein RKG-Urteil vom 7. Juli 1658 erklärt das Revisionsverfahren für nicht rechtmäßig. Ein RKG-Urteil vom 17. Feb. 1665 ordnet dem Bischofvon Münster die Immission des Appellanten in die Herrschaften Frechen und Bachem an.
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 3. Buchstabe W
1653 - 1675 (1465 - 1675)
Enthaeltvermerke: Kläger: Graf Georg Friedrich zu Waldeck, Pyrmont und Culemborg, Freiherr zu Tonna, Palant, Wittem und Werth, Herr zu Lede, Lienden, Kinzweiler, Engelsdorf, Frechen, Bachem und [Rhein-]Dahlen, und Konsorten: sein Vetter Heinrich Wolradt (Walrad) Graf zu Waldeck, (Bekl.); als Interessent der Bischofvon Münster Beklagter: Hohenzollerische Erben, nämlich Herzogin Maria Cleopha von Aarschot geb. Gräfin zu Hohenzollern, Gräfin zu Arenberg, als Witwe; Gräfin Maria Elisabeth zu Sultz geb. Gräfin zu Hohenzollern, Landgräfin zu Klettau, als Witwe und Gräfin Maria Juliana zu Hohenzollern, und Konsorten: Anton Heinrich von Palant zu Mariomé, Herr zu Breitenbend, Bachem und Frechen; Roelman (Rollmann) von Bylandt (Beylandt), Herr zu Rheydt (Reidt), (Kl.); als Intervenient Herzog Philipp Wilhelm von Jülich und Berg Prokuratoren (Kl.): Dr. Jonas Eucharius Erhard 1647, [1658] 1658 - Subst.: Dr. Paul Gambs - Dr. Jonas Eucharius Erhard 1665 - Subst.: Dr. Abraham Ludwig von Gülchen - Dr. Abraham Ludwig von Gülchen [1666] 1667 - Subst.: Lic. Heinrich Wilhelm Erhardt - für den Bischof von Münster: Dr. Johann Leonhard Schommartz 1665 - Subst.: Lic. Johann Eichrott Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Walraff [1644], [1650] 1653 - Dr. Johann Karl Mueg 1663 - Subst.: Dr. Wilhelm Heinrich Goll - Lic. Johann Walraff 1664 - Subst.: Dr. Johann Leonhard Schommartz - für den Kurfürsten: Lic. Johann Walraff 1654 - für die Revision: Notar Sebastian Hagenloch 1658 - Notar Johann Daniel Zorn 1662 Prozeßart: Appellationis et mandati attentatorum revocatorii de restituendo et non amplius turbando sine clausula Instanzen: 1. Hofkanzlei zu Düsseldorf 1639 - 1652 - 2. RKG 1653 - 1675 (1465 - 1675) Beweismittel: Acta priora (Bd. 2, 3). Zeugenverhöre, 1652 und 1654 (Q 9, Q 47). Verzeichnis der Kornpreise zu Düren, 1639 - 1652 (Q 12). Designationes expensarum 1654, 1658 (Q 27, Q 37, Q 83 - 84). Verzeichnisse von Gerichtskosten, 1652 - 1654, 1657 (Q 28, Q 31 - 33, Q 38, Q 40, Q 70 - 71). Botenlohnscheine, 1653 - 1654 (Q 39, Q 34). Quittungen, 1653 - 1654 (Q 45, Q 48 - 51). Bestätigung der Belehnung durch Herzog Wilhelm von Jülich und Berg mit dem Haus Bachem für Emund von Palant, 1465 (in Q 59); Bestätigung der Belehnung durch Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg mit der Herrschaft Frechen, 1547 (in Q 59). Facti species, 1657 (Q 61). Ehevertrag zwischen Graf Floris von Culemborg und Gräfin Philippa Sidonia von Manderscheid und Blankenheim, 1564 (Q 64). Kauf des Hauses Palant durch Johann von Palant von Johann und Philipp Jakob von Helmstat, 1507 (Q 73). Genealogie und Stammbaum der Familie Palant (in Q 74). RKG-Mandatum de non impediendo prosequi nec pendente lite procedendo vel exequendo sine clausula“ vom 26. Juni 1658 (Q 95). „Hochgräffliche Waldeckhische Culenburgische vidimirte Rechung über die Palantische Herrschafft, Güter, Einkunfften und deren Pertinentien“ von 1640 und 1651 (Q 102 - 103). Inventar der Allodialgüter der Familie von Palant, 1665 (Q 131). „Extractus Actorum“ in Sachen kaiserlicher Fiskal ./. Grafvon Culemborg als Besitzer der Herrschaften Palant und Wittem um Leistung der Türkenhilfe, 1562 - 1590 (Q 135). Auszug aus der Reichs-Matrikel, 1521 (Q 136). Auszug aus der Reichs-Matrikel, 1665 (Q 137). Ehevertrag zwischen Graf Floris von Culemborg und Gräfin Elisabeth von Manderscheid und Blankenheim, 1564 (Q 155). Stammbaum von Graf Floris von Culemborg, 1669 (Q 156). Auszüge aus der jül. Landordnung, 1669 (Q 157 - 158). Beschreibung: 4 Bde, 48,5 cm, Bd.1: 289 Bl., lose, Q 1 - 4, Q 7 - 80, 1 Beilage; Bd. 2: 272 Bl., lose, Q 81 - 87, Q 89 - 159, 21 Beilagen. Es fehlt Q 88. Bd. 3: 1 - 1254 Bl., gebunden, Q 5; Bd. 4: 1255 - 2361 Bl., gebunden, Q 6.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.