Nach der am 1. Mai 1779 vollendeten Teilung und Verlosung der bis dahin von den Eberhard und Ludwig von Gemmingen'schen Erben gemeinschaftlich innegehabten Rittergüter beschließen Sigmund, k. k. Generalfeldmarschalleutnant, und Otto Heinrich, k. k. Geheimer Rat, Söhne des verstorbenen k. k. Generalfeldmarschalleutnants Eberhard, sowie Eberhard Georg, Sohn des verstorbenen preußischen Obristleutnants Eberhard, alle Freiherren von Gemmingen, den folgenden Teilungsrezess: [1.] Die Teilung bezieht sich auf folgende Güter: Rappenau (Kanton Kraichgau) ganz, Treschklingen (Kanton Kraichgau) ganz samt Zugehörungen, Hoffenheim (Kanton Odenwald) ganz, vier Fünftel an der Hälfte von Ittlingen (Kanton Kraichgau), Buttenhausen (Kanton Donau) ganz, Ingenheim (im Elsass in der französischen souverainité gelegen) zur Hälfte, der Erbbestandshof zu Wintersheim (Kanton Oberrhein) ganz und der Weinzehnt zu Michelfeld. [2.] Für Rappenau, Ittlingen, Buttenhausen, Ingenheim, Wintersheim und Michelfeld werden die unterm 1. Mai akzeptierten Anschläge zugrundegelegt; der Wert des Schlosses Rappenau wird eigens ermittelt. Treschklingen wird durch den Amtmann Hoesner zu Treschklingen und vereidigte Sachverständige veranschlagt. Die Teilungslose werden unter Mitwirkung des kraichgauischen Konsulenten Uhl zusammengestellt und von den Interessenten ratifiziert. Die Verfügung über den jeweils zugeteilten Besitz wird nur durch die älteren Familienrezesse und die fideikommissarischen Bestimmungen des am 30. April 1779 errichteten Stamms-Vertrags eingeschränkt. [3.] Der ratifizierte Anschlag der Güter ist folgender: Rappenau (ohne Schloss) 111.427 Gulden 54 Kreuzer, Treschklingen (mit Wimpfen) 66.652 Gulden 59 Kreuzer 2 Pfennige, Hoffenheim 67.971 Gulden 54 Kreuzer 2 Pfennige, Ittlingen 26.829 Gulden 15 Kreuzer, Buttenhausen 34.573 Gulden 49 Kreuzer 2 Pfennige, Ingenheim 17.415 Gulden, Wintersheim 2491 Gulden 20 Kreuzer und Michelfeld 5004 Gulden 47 Kreuzer 2 Pfennige. Daraus ergeben sich folgende Lose: A) Rappenau; B) Treschklingen, Buttenhausen und ein Viertel Ingenheim; C) Hoffenheim, Ittlingen, ein Viertel Ingenheim, Wintersheim und Michelfeld; die Wertdifferenzen werden untereinander ausgeglichen. [4.] Weil allein das Los Rappenau über ein adliges Wohnhaus verfügt und obendrein durch die Lage und die Geschlossenheit seiner Güter im Vorteil ist, werden ihm 24.000 Gulden zur Last geschrieben; deshalb wird derjenige, dem es bei der Verlosung zufällt, den beiden anderen binnen sechs Monaten je 8000 Gulden bar ausbezahlen. [5.] In der feierlichen, von einem Waisenknaben vorgenommenen Verlosung fallen Los B (Treschklingen) an Sigmund, Los C (Hoffenheim) an Otto Heinrich und Los A (Rappenau) an Eberhard. [6.] Alle bei der Familie vorhandenen "pacta familiae, Theilungs- und andere Recesse", namentlich die von 1635, 1688, 1724 und 1763, vor allem aber der Teilungs- und Stammvertrag vom 30. April 1779, werden in ihren fideikommissarischen Bestimmungen ausdrücklich bekräftigt und neuerlich für verbindlich erkklärt. [7.] Insbesondere gilt dieses hinsichtlich Verpfändung oder Veräußerung, Witwenversorgung, Lehnsangelegenheiten, "Fortwährung des dominii agentis" auf allen Gütern, Familienarchiv und Anstellung eines Familienkonsulenten, "Recuperirung der avulsorum und Fortsezung der Gemeinschaft in Ansehung der illiquiden und inexigiblen Forderungen", Entschädigung hinterbliebener Allodialerben beim Erlöschen einer Linie sowie "Eviction oder Gewährschaft". Wegen des jährlichen Gehalts des Familienkonsulenten ist mit der Vormundschaft Ernst von Gemmingens ein Arrangement zu treffen. [8.] Was im Teilungsvertrag vom 30. April 1779 im Hinblick auf die Wiedererlangung des hessischen Lehens Michelfeld und der für die Abfertigung der Karl Ludwig (Charles Louis) und Johann Christoph von Gemmingen'schen Allodialerben aufzuwendenden Summen verabredet wurde bezüglich der Entschädigung von Allodialerben im Fall des Erlöschens einer Linie, wird nochmals ausdrücklich bestätigt; es bezieht sich auf den Güteranteil, den jede der Parteien an den "in die erstere Theilung gekommenen Güthern zu erfordern hätte". Weil den Parteien zusammen die Hälfte respektive jedem einzelnen ein Sechstel der ganzen Teilungsmasse zustünde, ist selbstverständlich, "daß, wann eine von unseren Linien im männlichen Stamm erlöschen sollte, sodann die Allodialerben die stipulierte Entschädigung nicht anderst, als verhältnißmäsig nach dem gehabten Güther-Antheil von denen übrig bleibenden andern Linien zu erfordern haben". [9.] Alle Güter, über die in dieser Teilung verfügt wird, sind alte Stamm- und Fideikommissgüter, ausgenommen jedoch das Rittergut Hoffenheim, das die drei Parteien erst vor wenigen Jahren mit Kapital, das ihr Vater hinterlassen hat, um etliche und 90.000 Gulden gekauft haben; es ist je zur Hälfte Eigentum und hessen-darmstädtisches Lehen. Künftig soll auch das Rittergut Hoffenheim als Fideikommiss- und Familiengut gelten, und weibliche Nachkommen sollen darauf keinen Anspruch haben. [10.] Sollte jedoch eine der von den Vertragsparteien begründeten Linien im Mannesstamm erlöschen, werden den Allodialerben der erloschenen Linie 30.000 Gulden ausbezahlt. [11.] Wenn die männliche Nachkommenschaft aller drei Parteien erlöschen sollte, verbleibt das Rittergut Hoffenheim den Allodialerben der zuletzt erloschenen männlichen Linie allein, weil deren Erblasser den Allodialerben der davor ausgegangenen beiden Linien dann bereits 60.000 Gulden ausbezahlt haben. Um künftigen Streit zu verhüten, wird festgelegt, dass unter den Allodialerben einer erloschenen Linie nur diejenigen, die "mit dem letzten masculo der ausgehenden Linie zum nächsten verwandt und nach denen Civil-Gesezen dessen Erben sind, verstanden werden, folglich die etwa als Regredient-Erben sich Darstellende in die portiones renunciatos bey diesem Ritterguth Hoffenheim nicht eintreten sollen". [12.] Die Familienpakten lassen eine Verpfändung von Stammgütern nur in unverschuldeten Unglücksfällen zu. Weil aber die Parteien das Rittergut Hoffenheim selbst erworben haben, gestehen sie einander zu, die Fideikommissgüter auch ohne Unglücksfall oder sonstige Ursache bis zur Höhe von 30.000 Gulden zu belasten. [13.] Das auf den Gütern vorhandene "liquide Mobiliar", Vermögen an Aktivkapitalien, Ausständen, Vieh, "Schiff und Geschirr", Frucht- und Weinvorrat, Fässern etc. wird in näher beschriebener Weise verteilt (Spezifikation vom 23. Juli 1779 im Anhang). Die illiquiden und "inexigiblen" Ausstände bleiben gemeinschaftlich und werden jedem Teil, falls etwas davon eingeht, anteilig zugestellt. [14.] Die Parteien verpflichten sich, die geteilten Güter einander zu gewährleisten und darüber entstehende Prozesskosten gegebenenfalls gemeinschaftlich zu tragen, desgleichen die Kosten bereits anhängiger Familienprozesse, namentlich mit dem Kraichgauischen Fräuleinstift zu Pforzheim (wegen eines Waldes) und mit Kurpfalz (wegen der Heranziehung des Eckzehnten zu Hoffenheim zum Daisbacher Kirchenbau). Nicht gewährleistet wird die mit den übrigen Parteien nicht abgesprochene Veränderung der Holzabgabe zu Hoffenheim durch den dortigen Besitzer. [15.] Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung dieses Vertrags, verzichten auf jeglichen Einspruch und wollen für das neu errichtete Fideikommiss Hoffenheim die kaiserliche Bestätigung erbitten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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