01.05.06 Kultus und Unterricht
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Tektonik
Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 01. Markgrafschaft Meißen, Albertinisches Herzogtum und Kurfürstentum / Königreich Sachsen bis 1831 >> 01.05 Behörden und Einrichtungen der Erblande
Die Konsistorien übten seit der Reformation in Vertretung des Landesherrn die Leitung und Verwaltung der Landeskirche mit Aufsicht über das Kirchen- und Schulwesen aus. Die Superintendenten fungierten als Mittelbehörden zwischen den Konsistorien und den Pfarrern. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich auf die Bearbeitung von Eheangelegenheiten in erster Instanz, die Einstellung und Einweisung von Lehrern und Geistlichen, die Durchführung von Kirchenvisitationen und die Schulaufsicht. Vorgeschlagen wurden die Superintendenten vom Landeskonsistorium, die Wahl erfolgte durch den Landesherrn bzw. Staatsminister. Zusammen mit den Amtleuten bildeten die Superintendenten die Kircheninspektionen.
1835 wurden die Konsistorien aufgelöst, während die Superintendenturen bestehen blieben. Mittelbehörde für die innere und äußere Kirchenverwaltung wurden die Kreisdirektionen. In oberster Instanz war das Kultusministerium für die Kirchen- und Schulverwaltung zuständig. 1873 wurde ein neues evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium gegründet, das alle kirchlichen Aufgaben des Kultusministeriums und der Kreisdirektionen übernahm. Gleichzeitig trennte man die von den Superintendenten geleiteten Kircheninspektionen von den Schulinspektionen und damit auch die Kirchen- von der Schulverwaltung. Im Schulbereich blieb der Kirche nur die Aufsicht über den Religionsunterricht.
Mit dem Jahr 1873 endet die Überlieferung der Superintendenturen im Sächsischen Staatsarchiv, da die meisten Akten mit Abgaben der Bezirksschulämter ins Haus gelangten. Das Superintendentenamt hingegen blieb bis heute bestehen.
Verweis: Unterlagen zu älteren Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten finden sich auch in der Bestandsgruppe "01.05.02 Ältere Kreis- und Amtshauptmannschaften, Ämter".
1835 wurden die Konsistorien aufgelöst, während die Superintendenturen bestehen blieben. Mittelbehörde für die innere und äußere Kirchenverwaltung wurden die Kreisdirektionen. In oberster Instanz war das Kultusministerium für die Kirchen- und Schulverwaltung zuständig. 1873 wurde ein neues evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium gegründet, das alle kirchlichen Aufgaben des Kultusministeriums und der Kreisdirektionen übernahm. Gleichzeitig trennte man die von den Superintendenten geleiteten Kircheninspektionen von den Schulinspektionen und damit auch die Kirchen- von der Schulverwaltung. Im Schulbereich blieb der Kirche nur die Aufsicht über den Religionsunterricht.
Mit dem Jahr 1873 endet die Überlieferung der Superintendenturen im Sächsischen Staatsarchiv, da die meisten Akten mit Abgaben der Bezirksschulämter ins Haus gelangten. Das Superintendentenamt hingegen blieb bis heute bestehen.
Verweis: Unterlagen zu älteren Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten finden sich auch in der Bestandsgruppe "01.05.02 Ältere Kreis- und Amtshauptmannschaften, Ämter".
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.12.2025, 12:54 MEZ