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Zuständigkeitsfragen. Auf Grund von Forderungen gegen Bacharach, den Bruder seiner verstorbenen Frau, hatte Mering - zunächst am Gericht in Linn, von wo er den Prozeß an den Offizial „abmandieren“ ließ - eine Immission in den Bacharach zustehenden Teil des Arrer Hofes (Kirchspiel Lank, Amt Linn), den Bacharach und seine Schwester zu gleichen Teilen geerbt hatten, erwirkt. Bacharach, der seinerseits Gegenforderungen geltend machte, appellierte gegen diese Immission an das RKG. Mering machte dagegen Nichterreichen der Appellationssumme geltend, worum im vorliegenden Prozeß vornehmlich gestritten wurde. Nachdem Bacharach seinem Sohn Johann alle Güter und Verbindlichkeiten mit Ausnahme der aus dem Prozeß am RKG erwachsenden Verpflichtungen übertragen hatte, bemühte sich Johann Bacharach seit 1630, eine Aufhebung der Immission durch das RKG durchzusetzen. Er argumentierte, unabhängig von der weiter strittigen Rechtmäßigkeit der Immission seien Merings Forderungen in jedem Fall durch die mehr als 10jährige Immission abgegolten, so daß die Immission nicht, wie es die Regierung in Bonn anstrebte, bis zu einer - von Mering verschleppten - Liquidation beibehalten werden müsse. Johann Bacharach erklärte ausdrücklich, er handle nicht als Prozeßpartei, sondern in Verfolg seiner eigenen Ansprüche aus der Übertragung. Mering machte geltend, durch eine von Peter Bacharach am Gericht in Linn eingelegte Beschwerde gegen einen von Mering vorgenommenen Pächterwechsel habe dieser selbst seine RKG-Appellation aufgegeben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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