Ausschluss der in § 3 Abs. g) der Brandschadensversicherungsordnung aufgeführten Gebäude, Handwerks- und Industrieanlagen und Aufnahmegenehmigung nach Festlegung beschränkter Ansprüche der Versicherten: Ausschluss der Kohlscheuern aus der Brandversicherung

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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