Rat (consules) und Bürger zu Oppenheim (-heimenses) gehen zur Verteidigung ihrer Mark, zur Erhaltung des allgemeinen Friedens und zum Schutz der Armen und Reichen, Geistlichen und Laien ein Bündnis ein mit Johann Grafen von Sp. [-Kreuznach]. Dieser wird Schirmherr (provisor) und Helfer der Aussteller, der Stadt [Gau-] Odernheim und des Dorfes Nierstein (Ner-). Oppenheim und Odernheim haben dafür jährlich 200 Mark kölnischer (coloniensium) Pfennige, drei Heller pro Pfennig gerechnet, zu zahlen, je zur Hälfte an Weihnachten und Ostern. Der Graf darf darüber hinaus gegen die Aussteller, ihre Mitbürger, Christen wie Juden, und die von Odernheim keine weiteren Forderungen zu stellen. Auch die Juden zu Odernheim darf er nicht über das bisher übliche Maß hinaus belasten. Von den Juden, die sich dorthin begeben, soll man das fordern, was sie zu zahlen versprechen. Die Stadt Odernheim behält sich die Verfügung über das Ungeld vor. Der Graf soll das einnehmen, was zu Oppenheim und Odernheim dem Schultheißenamt zusteht; diese Gelder gehören ihm ganz, ebenso die Reichseinkünfte zu Odernheim und Nierstein. Davon sind die Burgen Oppenheim und Schwabsburg (Suabesbergensi) in gutem baulichen Zustand zu halten, Pförtner, Wächter und Turmknechte zu versorgen. Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch eine Seite. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.