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B Rep. 142-05 Deutscher und Preußischer Landgemeindetag (Bestand)
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Landesarchiv Berlin (Archivtektonik) >> B Bestände (West-) Berliner Behörden bis 1990 >> B 7 Organisationen und Vereine >> B 7.4 Kommunale Spitzenverbände
Vorwort: B Rep. 142-05 Deutscher und Preußischer Landgemeindetag
I. Geschichte der Verbände
01.01. Allgemeine Entwicklung - Landgemeindeordnungen
Als sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts Interessengruppen zunehmend in eigenen Verbänden organisierten, erkannten auch die kommunalen Gebietskörperschaften die Vorteile dieser Entwicklung. Der Wunsch nach einer deutlicheren Wahrnehmung ihrer Belange durch Behörden und Parlamente, zum kraftvolleren Auftreten in Politik und Gesellschaft, der rechtzeitigen Beteiligung an Gesetzesvorhaben sowie nach gesteigertem Erfahrungsaustausch untereinander veranlassten daher Vertreter von Städten und Gemeinden, Kreisen und Provinzen, ebenfalls eigene Interessenvertretungen zu gründen. In Preußen begegneten staatliche Stellen diesen Vorhaben zunächst jedoch mit Skepsis und unterbanden sie.
Erst mit dem ausgehenden Jahrhundert gelang es den preußischen Gerichtskörperschaften, diese Widerstände zu überwinden und Verbände privaten Rechts zu gründen. Vorreiter waren dabei die großen Städte, die sich 1896 im Preußischen Städtetag zusammenfanden, aus dem 1905 der Deutsche Städtetag hervorging. Ihnen folgten die kleineren und mittleren Städte mit der Gründung des Reichsstädtebundes 1910, die preußischen Landkreise mit der Bildung des Preußischen Landkreistages 1916 und die preußischen Provinzen, die sich 1920 im Verband der preußischen Provinzen zusammenschlossen.
Ebenfalls in dieser Zeit hatten sich die preußischen Landgemeinden und Gutsbezirke sowie die Gemeindeverbände, etwa die rheinischen Landbürgermeistereien und die westfälischen Ämter, zu organisieren begonnen. Sie bildeten mit den Städten die unterste Ebene staatlicher Verwaltungsgliederung. Gemeinsam waren ihnen die Ausübung der Selbstverwaltung und die Übernahme staatlicher Auftragsangelegenheiten. Einheitlich waren dagegen die verfassungsrechtlichen Grundlagen der landgemeindlichen Arbeit in Preußen. Zwar ähnelten sich die Landgemeindeordnungen für das Rheinland und für Westfalen mit ihrer Möglichkeit zur Bildung von Gemeindeverbänden einerseits, für die östlichen preußischen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Hohenzollern andererseits. Miteinander waren beide jedoch nur schwer zu vergleichen. Hinzu trat die Provinz Hannover mit einer eigenen Rechtsgrundlage.
Nachdem die Ausdehnung der Stein'schen Reformen von 1808 auf das Land gescheitert war, dauerte es noch rund 40 Jahre bis erste Verfassungen für preußische Landgemeinden verabschiedet wurden. Die im Juni 1845 in Kraft getretene Rheinische Gemeindeordnung ("Landbürgermeisterverfassung") beruhte dabei auf französischen Grundsätzen und verlieh dem als Gemeindevorstand tätigen Landbürgermeister weitere Befugnisse. Ihm zur Seite stand der von ihm geleitete Gemeinde- oder Schöffenrat. Die westfälische Landgemeindeordnung vom März 1956 sah als Gemeindevorstand einen Gemeindevorsteher vor, der die Gemeindevertretung oder Gemeindeversammlung leitete, seine Geschäfte aber nur unter Aufsicht eines Amtsmannes führte. Demgegenüber erhielten die östlichen Provinzen Preußens erst im Juli 1891 eine eigene Landgemeindeordnung, an der sich jene für Schleswig-Holstein 1892, für Hessen-Nassau 1897 und für Hohenzollern 1900 orientierten. Sie bestimmte als Organe den Gemeindevorsteher, der die Verwaltung leitete, und die Gemeindevertretung. Dieser gehörten neben dem Gemeindevorsteher Schöffen und Gemeindevertreter an. Gemeinden mit weniger als 40 Stimmberechtigten beriefen an ihrer Stelle die Gemeindeversammlung ein. In den zahlreichen Gutsbezirken, die nach der Bauernbefreiung entweder aus dem Eigentum des Gutsherrn oder durch staatlichen Akt gebildet worden waren, übernahm der Gutsbesitzer oder sein Stellvertreter die Stelle des Gemeindevorstehers.
Die Verschiedenartigkeiten der Gemeindeverfassungen der westlichen und östlichen preußischen Provinzen, aber auch unterschiedliche wirtschaftliche Interessen der industrialisierten rheinisch-westfälischen Landgemeinden und des vielfach ländlich geprägten Ostens sowie persönliche Differenzen von Verbandsfunktionären verhinderten, dass - anders als für die anderen kommunalen Spitzenverbände - ein einheitlicher Verband für Preußen geschaffen wurde. So gab es zwischen 1922 und 1933 mit dem Preußischen Landgemeindeverband West - seit 1927 trug er den Namen Preußischer Landgemeindetag West - und dem Verband der Preußischen Landgemeinden zwei Organisationen im Freistaat. Vorher war die Zersplitterung der Verbände, deren ähnlich lautenden Bezeichnungen und häufigen Umbenennungen schon Zeitgenossen die Übersicht erschwerte, noch größer gewesen. (Zur besseren Verständlichkeit soll daher im Folgenden gegebenenfalls die auch seinerzeit übliche Abkürzung LO für den Verband der preußischen Landgemeinden und seine Vorgänger hinzugefügt werden.)
01.02. Westliche preußische Landgemeindeverbände
Eine erste übergreifende Organisation war 1881 mit der Vereinigung der Bürgermeister, Bürgermeistereien und Gemeinden der Rheinprovinz ins Leben getreten. Ihr folgte 1902 der Verband der Vereine der Bürgermeister und Gemeinden in der Rheinprovinz, der seit 1909 den Namen Rheinischer Gemeindetag führte. Unterdessen war es auch im benachbarten Westfalen zur Gründung von Landgemeindetagen auf regierungsbezirklicher Ebene gekommen, so 1897 im Regierungsbezirk Arnsberg, 1899 im Regierungsbezirk Minden und 1902 im Regierungsbezirk Münster. Parallel zum Rheinischen Gemeindetag vereinigten sich die drei Verbände 1906 im Westfälischen Landgemeindetag. Bereits ein Jahr später erfolgte der Zusammenschluss von Rheinischem Gemeindetag und Westfälischen Gemeindetag im Verband der Rheinisch-Westfälischen Gemeinden. Ihm konnten Gemeinden, Landbürgermeistereien, Ämter, und Städte sowie natürliche Personen angehören. So vertrat er zu Anfang der 1920er Jahre bereits etwa 4. 000 Mitgliedsgemeinden mit rund 5 Millionen Einwohnern. Die beiden provinzialen Verbände bestanden gleichwohl mit eigener Verbandsorganisation bis 1927 weiter. danach wurden sie durch je einen Provinzausschuss für Rheinland und für Westfalen beim Hauptverband ersetzt. Die in Bezirkstagen und Kreisgruppen organisierten Landgemeinden jedes Regierungsbezirks hielten dagegen weiterhin jährliche Mitgliederversammlungen ab.
Der Verband Rheinisch-Westfälischer Gemeinden benannte sich im Jahre 1922 in Preußischer Landgemeindeverband West um. Damit sollte dem Alleinvertretungsanspruch für Preußen entgegnet werden, den der östliche Preußische Landgemeindebund, ein Vorläufer des Verbandes der Preußischen Landgemeinden [LO], nicht nur nominell erhob. Es waren bereits einige wenige rheinische und westfälische Gemeinden seinem Werben um Mitgliedschaft gefolgt, ehe es 1922 zu einer Abgrenzung der Einflussbereiche kam. Danach vertrat der Westliche Landgemeindeverband weiterhin die Provinzen Rheinland und Westfalen, seit dem Anschluss des Verbandes der hohenzollern-sigmaringischen Landgemeinden 1931 auch die dortigen Kommunen. Der 1922 gegründete Verband er Preußischen Landgemeinden [LO] war hingegen in allen anderen preußischen Provinzen engagiert.
Als Verbandsorgane verfügten der Verband Rheinisch-Westfälischer Gemeinden und seine Nachfolger über eine jährlich zusammentretende Mitgliederversammlung, auch Landgemeindetag genannt, einen Vorstand sowie einen, mit Angelegenheiten größerer Bedeutung befassten Ausschuss. Infolge mehrerer Satzungsänderungen variierten dessen Kompetenzen und wechselte seine Beziehung zwischen Verbands- und Hauptausschuss. Zur effektiveren Arbeit wurde daneben im Laufe der Zeit ein engerer bzw. geschäftsführender Vorstand eingerichtet, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Hauptgeschäftsführer angehörten (Vgl. B Rep. 142-05, Nr. 210.). Leiteten zunächst nur hauptamtlich Tätige den Verband, so schrieb die Satzung von 1920 überdies die Aufnahme von ehrenamtlichen Kommunalpolitikern als Funktionäre vor.
Mindestens ebenso wie die Mitgliederversammlung und die vorsitzenden Bürgermeister Grootens (1907 - 1910), Bürgermeister Rosell (1910 - 1924), Amtmann Ebberg (1924) und Bürgermeister Doetsch (seit 1929) waren es die Geschäftsführer bzw. Generalsekretäre Curt Sperling (1907 - 1910), Aloys H. Kuth (1910 - 1926), Alfred Schmoll (1926 - 1930) und Josef Göb (seit 1930), die die Arbeit des Verbands prägten. Sie ließen ihn sowohl durch enge Fühlungnahme mit den Mitgliedsgemeinden als auch aufbauend auf den so gewonnenen Erfahrungen in regem Kontakt mit der Ministerialbürokratie zu dem wohl angesehensten Vertreter regionaler Landgemeindeorganisation aufsteigen. Dabei agierten sie anfänglich von Köln aus, siedelten aber 1922 wegen der Nähe zur Reichs- und zur preußischen Regierung in die soeben eröffnete zweite Geschäftsstelle nach Berlin über.
01.03. Östliche preußische Landgemeindeverbände
Von stärkeren Spannungen und Brüchen geprägt war die Entwicklung der östlichen Landgemeindeverbände. Hier hatte sich 1897 ein Verband der altpreußischen Landgemeinden gebildet, der schon im folgenden Jahr den Namen Preußischer Landgemeindeverband annahm. Nach nur vier Jahren löste er sich 1902 wegen interner Streitigkeiten auf, wurde aber im selben Jahr wieder begründet. Von ihm spalteten sich 1905 mehrere Landgemeinden mit über 10. 000 Einwohnern als Verband der größeren preußischen Landgemeinden unter der Leitung von Günter Gereke ab. Um ihrem Anspruch, für alle Landgemeinden in ganz Preußen zu sprechen, Nachdruck zu verleihen, bezeichneten sie sich seit 1919 zunächst als Preußischer Landgemeindetag, sodann als Preußischer Landgemeindeverbund. Neben ihm bestand der ursprünglich gegründete Landgemeindeverband mit seinem Geschäftsführer Bruno Krey in scharfer Rivalität weiter. Erst nach langwierigen Verhandlungen vereinigten sich 1922 beide Interessenvertretungen
im Verband der preußischen Landgemeinden wieder. Der Berlin ansässige Verein vertrat 1927 rund 22. 000 Mitgliedsgemeinden.
Organisatorisch ähnelte der 1922 gegründete Gesamtverband seinem westlichen Pendant. So verfügte er über eine jährliche zusammentretende Mitgliederversammlung, Verbandstag genannt, der in Notzeiten durch einen personell kleineren Delegiertentag ersetzt wurde, einen vierköpfigen Gesamtvorstand und einen arbeitsfähigeren Geschäftsführenden Vorstand mit weniger Mitgliedern. Maßgebend für die Verbandsarbeit war hier vor allem ihr Präsident Günter Gereke. Zudem untergliederte sich der Verband der preußischen Landgemeinden in Provinzialverbände, gelegentlich auch als Bezirksabteilungen bezeichnet, und untergeordnete Kreisabteilungen. Unter den Provinzialverbänden erregte der Provinzialverband Ostpreußen besonderes Aufsehen, als sich Mitte der 1920er Jahre Vorwürfe erhärteten, dass der dortige Vorsitzende Hermann Mickinn verbandseigene Gelder unterschlagen hatte. Schließlich sei auf die Bedeutung hingewiesen, die die Herausgabe eines eigenen Mitteilungsblattes sowohl für den West- als auch für den Ostverband hatte. So diente die "Zeitschrift der Landgemeinden - Die Landgemeinde" der östliche Organisation ebenso wie die "Preußische Gemeindezeitung" des westlichen Verbandes nicht nur der Information ihrer Mitglieder, sondern insbesondere der eigenen Finanzierung (Vgl. B Rep. 142-05, Nr. 438.).
01.04. Deutscher Landgemeindetag
Einen Rückschlag in der Anerkennung ihrer Tätigkeit erfuhren die Landgemeindeverbände, als staatliche Stellen sie während des Ersten Weltkriegs von der Mitarbeit in Kriegswirtschaftsorganisationen ausschlossen (Vgl. das Schreiben des Verbandes der bayrischen Landgemeinden, 21.09.18, in B Rep. 142-05, Nr. 454.). Auf Drängen Günter Gerekes rief der Verband der größeren preußischen Landgemeinden [LO] daraufhin 1918 den Verband der größeren deutschen Landgemeinden ins Leben, der sich noch im selben Jahr in Deutscher Landgemeindetag umbenannte. Als Dachverband konzipiert, traten ihm nach und nach zahlreiche regionale deutsche Landgemeindeverbände bei, so der Verband badischer Gemeinden, der Verband der Landgemeinden Bayerns, der sächsische Gemeindetag und der Württembergische Gemeindetag. Nachdem der Verband rheinisch-westfälischer Gemeinden seinen Streit um den Einflussbereich in seinem Sinne mit dem Nachfolger des Verbandes der größeren preußischen Landgemeinden [LO], dem Preußischen Landgemeindeverbund, 1922 beigelegt hatte, trat auch er bei. Zugleich führte er von seiner Berliner Geschäftsstelle aus auch die Geschäfte des reichsweiten Verbandes bis Ende der 1920er Jahre. Fortan galt der Deutsche Landgemeindetag, der 1929 etwa 45. 000 Landgemeinden mit ca. 30 Millionen Einwohner repräsentierte, allgemein als einzige Vertretung aller deutschen Landgemeinden und zählte somit zum Kreis der kommunalen Spitzenverbände Deutschlands (Angabe nach B Rep. 142-05, Nr. 137).
Neben seinen satzungsmäßigen Organen Verbandstag bzw. Mitgliederversammlung, einer seit 1928 in Gesamt- und engeren Vorstand gespaltenen Leitung sowie einem 1926 eingesetzten Hauptausschuss trug auch hier der Geschäftsführer die Hauptlast der Verbandsarbeit. Während die Tätigkeit von Aloys H. Kuth (1922 - 1926) und Alfred Schmoll (seit 1926) offenbar keinen Anlass zu größeren Beschwerden bot, rief die Wahl Günter Gerekes zum Präsidenten des deutschen Landgemeindetages 1929 scharfe Proteste westdeutscher Verbände hervor. Grund waren öffentliche Äußerungen des rechtskonservativen Gereke gegen die Weimarer Republik, die vor allem die republikanisch-gesinnten Vertreter des Preußischen Landgemeindetages West erregten. Als der inzwischen zum Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung ernannte Gereke nach Veruntreuungsvorwürfen schließlich sein Amt aufgab, folgte ihm im April 1933 sein bisheriger Stellvertreter Carl Schellen nach.
Doch nur einen Monat später wurde der Deutsche Landgemeindetag zusammen mit allen anderen kommunalen Spitzenverbänden handstreichartig aufgelöst und auf Betreiben der seit Jahresanfang herrschenden Nationalsozialisten im Deutschen Gemeindetag, einem einheitlichen Verband öffentlichen Rechts, zusammengefasst. Damit endete die erste Phase unabhängiger Verbandsarbeit deutscher Landgemeinden. Erst 1947 wurde sie mit der Gründung des Deutschen Gemeindeverbandes wiederbelebt, aus dem 1950 der Deutsche Gemeindetag erwuchs. Dieser fusionierte 1972 zusammen mit dem Deutschen Städtebund, dem Nachfolger des Reichsstädtebundes, im Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB), Berlin, als der Interessenvertretung kreisangehöriger Städte und Gemeinden (Angabe nach freundlicher Auskunft von Franz-Reinhard Habbel, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des DStGB, Berlin, vom 17.01.2000).
II. Bestandsgeschichte
Die Altakten und laufenden Registraturen des Preußischen Landgemeindetages West, des Verbands der preußischen Landgemeinden und des Deutschen Landgemeindetages wurden im Rahmen der Gleichschaltung 1933 zusammen mit den Akten anderer kommunaler Spitzenverbände vom neugegründeten Deutschen Gemeindetag übernommen und teilweise fortgeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg gelangten die Unterlagen an den Verein für Kommunalwissenschaften als Treuhänder der heutigen kommunalen Spitzenverbände. Dieser übergab sie 1968 als Depositum an das Landesarchiv Berlin, das im selben Haus, dem Ernst-Reuter-Haus in Berlin, seinen Sitz hatte. Dort wurden die Akten unter der Einheitssignatur Rep. 143 (jetzt: B Rep. 142) entsprechend ihrer Provenienzen in acht Teilbestände gegliedert, enteisent und gebunden. Offenbar schon zuvor waren die Akten an ihren Rändern beschnitten worden, so dass in einigen Fällen ein Informationsverlust festzustellen ist.
Der vorliegende Bestand "Verband Rheinisch-Westfälischer Gemeinden / Preußischer Landgemeindetag West - Verband der preußischen Landgemeinden - Deutscher Landgemeindetag" umfasst in diesem Zusammenhang 19 lfm bzw. 632 Akteneinheiten. Sie erstrecken sich zeitlich im Wesentlichen auf die Jahre 1901 - 1933, wobei das Schwergewicht auf dem Zeitraum der Weimarer Republik liegt. Einzelne Papiere, die vom Deutschen Gemeindetag den Altakten hinzugefügt wurden, reichen bis 1938. Der Bestand ist wie folgt zu zitieren: LAB B Rep. 142-05, Nr. ....
Da für keine der Landgemeinden ein Aktenplan überliefert ist, noch die nur gelegentliche Vergabe von Aktenzeichen dessen Rekonstruktion ermöglicht, wurde im Rahmen der Verzeichnung eine dem Bestand angemessene Klassifikation erarbeitet (Einen Abriss der Registratur des Verbandes Rheinisch-Westfälischer Gemeinden bietet lediglich der Bericht über den Zustand der Verwaltung des Verbandes Rheinisch-Westfälischer Gemeinden, in: B Rep. 142-05, Nr. 314.). Zentral ist dabei eine Unterteilung in die Gruppen 1 (Verband Rheinisch-Westfälischer Gemeinden, Preußischer Landgemeindetag West), 2 (Verband der preußischen Landgemeinden) und 3 (Deutscher Landgemeindetag). Auf eine Trennung in drei selbstständige Bestände wurde verzichtet, weil die Aktenführung mitunter wechselte. Dieses ist etwa eine Folge der nacheinander vom preußischen West- und Ostverband ausgeübten Geschäftsführung des Deutschen Landgemeindetages (Erschwert wird eine eindeutige Trennung der Provenienzen etwa durch die Verwendung gleicher Aktenzeichen oder Eingangsstempel. Vgl. z.B. B Rep. 142-05, Nr. 608 - 616. In Zweifelsfällen wurden derartige Akten dem Deutschen Landgemeindetag nur zugeordnet, sofern die Adressangaben überwiegend auf diesen verwiesen. Andernfalls wurden sie bei den preußischen Landgemeindeverbänden West oder Ost belassen.). Innerhalb jeder der Gruppen 1 - 3 wurde eine ähnliche Gliederung erstrebt, um sowohl Vergleich zwischen der Tätigkeit der verschiedenen Verbände zu erleichtern als auch eine an der vorgefundenen Ordnung, die das Schriftgut in organisatorische Fragen (Aktengruppe A) und Sachfragen (Aktengruppe B) trennte. Gleichwohl waren die Bezeichnungen namentlich der Ost-Verbände häufiger unzutreffend, so dass bei der Bildung der Aktentitel gelegentlich neue, eindeutige Begriffe gewählt werden mussten (Darüber hinaus führt die teilweise ungenaue Bezeichnung eigener Verbandsorgane sowie anderer Interessenverbände mitunter zu Irritationen.). Ebenfalls wurde ein größerer Teil der Akten, die nach der Übernahme durch das Landesarchiv zu einer Akte gebunden worden waren, wieder in die ursprünglichen Einzelakten geschieden, um sie klar sachlich zuordnen zu können. Zuvor waren sie nicht nach Sachbetreffen, sondern nach laufenden Nummern zusammengefasst gewesen. Diese folgten einem überlieferten Aktenverzeichnis, das für die Unterlagen aller kommunalen Spitzenverbände nach 1933 gemeinsam erstellt worden war. Die jetzige Nummerierung der Akten erfolgte nach dem Bär'schen Prinzip.
Bei den Akten wurden überdies bei den dort gesammelten Materialien wie Zeitungsausschnitte, Karten und amtliche Drucksachen belassen, da sie auf die jeweiligen Angelegenheiten eindeutig Bezug nehmen und zu deren Verständnis in der Regel unmittelbar beitragen. Erwähnung finden sie in Enthält- oder Darin-Vermerken außer in Ausnahmefällen aber nur, wenn sie die Akte überwiegend prägen. Des Weiteren ist in den Beschreibungen ein Aktenzeichen (Alt-Az.) oder eine mit ihm möglicherweise identische Bezeichnung der Tagebuchnummer (Tgb) hinzugefügt, sofern dergleichen für die entsprechenden Akten ermittelt werden konnte.
Abgeschlossen wird das vorliegende Findbuch durch die Konkordanz der alten und neuen Bandnummern sowie durch ausführliche Orts-, Personen-, Sach- und Verbändeindizes.
III. Schwerpunkte des Bestandes
Der vorliegende Bestand beinhaltet vorwiegend Schriftwechsel der Geschäftsführungen der verschiedenen Landgemeindeverbände. Dabei finden sich bei allen als Hauptadressaten einerseits staatliche Organe und führende Interessenvertretungen, besonders die kommunalen Spitzenverbände. Andererseits besteht eine intensiver Korrespondenz mit den jeweiligen Mitgliedern, also den Regionalverbänden des Deutschen Landgemeindetages sowie den Landgemeinden und Provinzen der preußischen Landgemeindeverbände. Gerade die unzähligen Eingaben und Anfragen der Landgemeinden vermitteln dabei ein sehr anschauliches Bild der konkreten Arbeit in den Kommunen, von den dortigen Verhältnissen, Bedürfnissen, Problemen und Wünschen. Demgegenüber zeigen die Antwortschreiben und Rechtsauskünfte der Verbandsleitungen den Rahmen, innerhalb dessen die Arbeit für die Landgemeinden erfolgen konnte. Dabei ist festzustellen, dass die Westverbände im Allgemeinen kleinere Akteneinheiten mit abgrenzendem Inhalt gebildet haben, während weitgefasste Aktentitel und ausgedehnte Schriftwechsel die Akten des Ostverbände häufig aufblähten.
Der Schriftwechsel der Organisationsakten ist geprägt von vorbereitendem Schriftgut zu Verbandstagungen, also Terminabsprachen, Einladungen und Tagesordnungen. Zudem finden sich in diesen Akten zahlreiche Sitzungsprotokolle, die einen umfassenden Überblick über die Tätigkeit der Verbände bieten. Übersichtliche Zusammenfassungen der Verbändearbeit bieten darüber hinaus die Jahresberichte, die nicht selten bei den Akten der Mitgliederversammlungen abgelegt wurden, und die Rundschreiben A, die der Westverband zur Information seiner Unterorganisationen verfasst hat.
Thematisch bilden die Verwaltungsreformen in Preußen und Finanzfragen Schwerpunkte des Bestandes. Beide Sachverhalte beschäftigen die Politik und damit auch die Landgemeindeverbände über mehrere Jahre hinweg. Betrafen die preußischen Verwaltungsreformen dabei verschiedenste Bereiche, wie die teilweise gemeindlich verwaltete Polizei, so stand in ihrem Zentrum eine "Territorialreform". Durch die umfassende Neuordnung der kommunalen Selbstverwaltungskörper sollte die Verwaltung rationalisiert und die Lösung komplexer, Kommunalgrenzen überschreitender Aufgaben erleichtert werden. Zwischen 1926 und 1929 erfolgten daher auf der Grundlage verschiedener Gesetze (Als bedeutendste Gesetze gelten die Neuregelung der kommunalen Grenzen im rheinisch-westfälischen Industriebezirk vom 26.02.1926 (GS, S.53 - 78), die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27.12.1927 (GS, S.210 - 214) und die kommunale Neugliederung im rheinisch-westfälischen Industriegebiet vom 10.07.1929 (GS, S.91 - 137).) vor allem im rheinisch-westfälischen Industriegebiet, aber auch in anderen Provinzen Preußens zahlreiche Eingemeindungen von Landgemeinden in Städte, Zusammenlegungen von Gemeinden von Gemeinden und Umgemeindungen sowie Kreisreformen. So verringerte sich allein in den beiden westlichen Provinzen die Zahl der Landkreise um zehn, der Stadtkreise um vier, der kreisangehörigen Städte um zwölf, der Ämter um 26 und der Landgemeinden um 49 (Angaben nach Horst Möller: Preußen, in: Verwaltungsgeschichte, S.556. Göb: Gemeinden S.104 und 107 nennt dagegen allein für die Reform des Jahres 1929 die Eingemeindung von 20 Landgemeinden, für das Jahr 1929 die Eingemeindung von 53 Landgemeinden.). Hinzu trat die Auflösung der rund 12. 000 Gutsbezirke (Sie umfassten etwa 29% der Fläche Preußens, aber nur 1,5 Mio. Einwohner.). Sie alle veränderten das verwaltungsorganisatorische Ansehen Preußens erheblich und liefen nicht ohne Konflikte ab. Während die Eingemeindungen den Forderungen der Städte entsprachen, bezogen neben den preußischen Landgemeinden ihre beiden Interessenverbände energisch gegen die Pläne Stellung, ohne sich aber letztlich durchsetzen zu können. Dabei sprachen die Verbände sowohl im Sinne der zahlreichen Landgemeinden, die ihre Selbstständigkeit verlieren sollten, als auch im eigenen Interesse, weil eine sinkende Mitgliederzahl mit abnehmendem Einfluss einherzugehen drohte. Die zahlreichen Akten des Bestandes, die sich mit den Verwaltungsreformen befassen, dokumentieren dabei aber nicht nur die Auseinandersetzung um die Vorhaben. Sie spiegeln ebenso deutlich die politischen und sozialen, besonders aber die wirtschaftlichen und finanziellen Zustände der betroffenen Gemeinden und Gutsbezirke wider. Die diese häufig als Ausweis ihrer Leistungsfähigkeit gegen Eingemeindungsbestrebungen oder bei späteren Ausgleichsverhandlungen anführten. Das Schriftgut wird dabei durch zahllose Karten ergänzt, die die Gemeindeverschiebungen beschreiben. Randerscheinung der Verwaltungsreformen blieb dagegen die "Niedersachsenbewegung", die Teile Westfalens an die Provinz Hannover anzugliedern suchte (Vgl. B Rep. 142-05, Nr.229).
Die intensive Beschäftigung der Landgemeindeverbände mit Finanzfragen wurde dagegen angeregt durch die finanziellen Nöte ihrer Mitgliedsgemeinden. Als Folge der kriegsbedingten Verschuldung, die 1923 in einer Hyperinflation mündete, gelang es während der Weimarer Zeit weder Reich, noch Ländern und Gemeinden, ihre Finanzen auf eine solide Basis zu stellen. Verschärft wurde die Lage der kommunalen Finanzwirtschaft noch durch die Finanzreform Matthias Erzbergers 1919, die die Steuerhoheit der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer zugunsten des Reichs verschoben hatte. Da die verbliebenen Steuerquellen für Länder und Gemeinden nicht ausreichten, erhielten sie seitdem Anteile oder das Gesamtaufkommen bestimmter Reichssteuern. Die rechtliche Grundlage hierfür bildete das Reichsfinanzausgleichsgesetz (Reichsgesetzblatt, hg. v. Reichsministern des Innern, Teil I, Berlin 1923, S.494 - 506.) vom 23. Juni 1923, das in Preußen von einem Ausführungsgesetz (GS, S.487 - 498.) vom 30. Oktober 1923 begleitet wurde. Die darin festgesetzte Regelung befriedigte die Kommunen jedoch nicht, so dass der Verteilungsmodus bis zum Ende der Weimarer Republik in der Diskussion blieb. Dieses belegen auch die überlieferten Unterlagen. So beschreiben die Akten neben den teilweise existenziellen Problemen, die den Kommunen aus ihrer Finanznot erwuchsen, die Überlegungen zur Erschließung weiterer Steuerquellen sowie die Auseinandersetzung um die Sicherung bestehender und den Erhalt weiterer Reichssteueranteile im Rahmen des Finanzausgleichs.
Als bedeutsam muss schließlich das Schriftgut des Bestandes angesehen werden, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Rheinlandes bei den Westverbänden entstanden ist. Die auf fünf bis 15 Jahre zeitlich gestaffelte Besetzung des linksrheinischen Gebiets mitsamt rechtsrheinischer Brückenköpfe durch die Ententemächte war im Zuge des Versailler-Vertrages auf Betreiben Frankreichs erfolgt. Die durch diesen Schritt bereits angespannte Lage wurde durch repressive Maßnahmen der französischen Besatzer weiter verschärft. Hierzu zählte etwa die Ausweisung führender Kommunalpolitiker, die, wie der Vorsitzende des Rheinischen Gemeindetages, Richard Nücker, auch in den westdeutschen Landgemeindeorganisationen tätig waren. Zahlreiche Schreiben betroffener Gemeinden zeichnen von der Situation vor Ort ein vielgestaltiges Bild oder geben Aufschluss darüber, wie die Besetzung in den rheinischen Gebieten wahrgenommen wurde.
IV. Literatur
Preußische Gesetzessammlung (Folgend nur noch als GS abgekürzt), Berlin, vom 23.07.1845; 03.07.1891; 04.07.1892; 04.08.1897; 02.07.1900; 19.03.1956
Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd.4: Das Reich als Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus, im Auftrag der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft e.V. hg. v. Kurt G.A. Jeserich, Hans Pohl, Georg-Christoph von Unruh, Stuttgart 1985.
Geiselmann, Friedrich: Die kommunalen Spitzenverbände. Interessenvertretung und Verwaltungsreform, Berlin (Diss. Tübingen) 1975 (= Schriften zum öffentlichen Recht, Bd.270).
Göb, Josef: 50 Jahre deutsche Kommunalpolitik, Köln 1966.
Göb, Josef: Die Gemeinden in Staat und Gesellschaft, dargestellt an der Geschichte des Rheinischen Gemeindetages, des Preußischen Landgemeindetages West und des Gemeindetages Nord-Rhein, Siegburg, 1966.
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, hg. v. Hue de Grais, Hans Peters und unter Mitwirkung von Werner Hoche, Berlin 1927.
Heffter, Heinrich: Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert. Geschichte der Ideen und Institutionen, Stuttgart 1961.
Hey, Willi: Richard Nücker 1877 - 1964. Bürgermeister in schwerer Zeit, in: Oberkasseler Persönlichkeiten, Bonn 1993 (= Schriftenreihe des Heimatvereins Bonn-Oberkassel, Nr.11), S.131 - 141.
Krey, Bruno: Kurze Geschichte des Preußischen Landgemeindeverbandes und der Verschmelzungsverhandlungen mit dem Preußischen Landgemeindetage, in: Die Landgemeinde, Jg.30, 1921, S.209 - 221, S.227 - 244.
Viergutz, Volker: Die kommunalen Spitzenverbände. Zu ihrer Geschichte und ihrer archivalischen Überlieferung, in: Berlin in Geschichte und Gegenwart. Jahrbuch des Landesarchivs Berlin 1983, hg. v. Hans J. Reichardt, Berlin 1983, S.53 - 74.
Ziebill, Otto: Geschichte des Deutschen Städtetages. Fünfzig Jahre deutsche Kommunalpolitik, Stuttgart 1956
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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