Hintergrund des Streites ist die Klage des Gottfried von Hanxler, daß der Erzbischof von Köln der Druytgen Suderman als Leibzüchterin und deren Kindern eine erbliche Jahrrente bzw. Gülte (Gulde) schuldig sei. Der Rentenanspruch leitet sich aus einem Vertrag von 1421 her, als Erzbischof Dietrich der Klara Suderman (gest. vor 1473), Bürgerin zu Köln, Tochter Heinrich Sudermans des Älteren und Frau des Kölner Bürgers Gottfried (Godart) Wasserfaß (gest. 1461), eine Erbrente von jährlich 262 Oberländischen Rheinischen Gulden aus dem Zoll von Bonn verschrieben hat. 1459 löste der Erzbischof 2624 Oberländische Gulden ab und minderte die Rente aufjährlich 200 Gulden. Nach dem kinderlosen Tod der Klara erbte ihr Bruder Heinrich Sudermann der Jüngere die Rente. Nach dessen Tod (1487) wurden die Rentenzahlungen eingestellt. Erzbischof Hermann von Köln behauptet, dies sei rechtens, da im Laufe der Jahre zu viel Rente an Klara Suderman gezahlt worden sei. Er fordert 1772 Gulden 20 Albus zurück. 1501 reichen die Appellaten eine Widerklage wegen Besitzentrechtung („spolium“) ein. 1503 ergeht ein RKG-Mandat, daß der Kölner Erzbischof innerhalb von 6 Wochen die im nicht beiliegenden RKG-Urteil genannte Summe sowie die Prozeßkosten entrichten soll. Dieser erklärtjedoch alles für nichtig, weil das RKG ihm nichts zu gebieten habe, und beschwert sich bei König Maximilian I., der sogleich das RKG ermahnt. Daraufhin bestellt das RKG 1504 eine Kommission für ein Zeugenverhör unter der Leitung des Dr. iur. can. Ropertus, (Ruprecht) de Reyda, Propst zu St. Martin in Kranenburg (Kr. Kleve), wohnhaft zu Köln.