Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass vor Kurzem ein Bastard zu Freinsheim, Bartholomäus Hofmann (Bartholmes Hoffman) genannt, ohne eheliche Leibserben verstorben ist. Nachdem der Pfalzgraf nach Gewohnheitsrecht sein Erbe eingezogen hatte (uns nach herkomen sins verlassen erbs underfangen), war er mit den Erben dahin übereingekommen, dass der nächste Erbe des Verstorbenen 26 Gulden zahlen und das Erbe antreten sollte. Klaus Hof (Hoff Cleusel) zu Freinsheim war vom Gericht zu Neustadt an der Haardt dazu bestimmt worden und ließ dem Pfalzgrafen 26 Gulden gegen Quittung ausrichten. Weil die Gegenpartei dagegen appelliert hat und noch eine Aushändigung des Erbes auf dem Rechtsweg erringen mag, versichert Kurfürst Philipp, dass er die Gegenpartei nicht in die Güter einsetzen wird, ohne zuvor Klaus die 26 Gulden und etwaige Kosten der Verbesserung an den Gütern erstattet zu haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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