Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er in den Irrungen zwischen den Brüdern Eberhard und Georg Schenk von Erbach einerseits und ihrer Mutter Cordula von Fraunberg, Ehefrau des Hans von Habern [und vormals Ehefrau des Georg Schenk von Erbach (+)], andererseits um den Erbfall des Hans von Fraunberg zum Haag, Ahnherr der Brüder und Vater der Cordula, vormals einen Entscheid aufgerichtet hatte, wonach die Brüder ihrer Mutter 1.000 Gulden ausrichten sollten. Nachdem die Schenken mit merklichen Geschäften überladen sind, haben sie die Ausrichtung nicht vermocht, ihrer Mutter aber bewilligt, darin zu handeln, sodass ihr 1.000 Gulden zugefallen sind. Kurfürst Philipp entscheidet nunmehr, dass Cordula ihren mit Hans von Habern gewonnenen Kindern davon 500 Gulden belassen soll und die anderen 500 Gulden den beiden Schenken von Erbach, ihren Söhnen, geben soll, wobei sie diese Summe jedoch auf ihren Lebtag zu 25 Gulden Gülte im Amt Zotzenbach nutzen und genießen mag. Der jeweilige Schultheiß von Zotzenbach soll ihr die Gülte gegen Quittung jährlich ausrichten. Sollten die Kinder aus zweiter Ehe mit Hans von Habern erbenlos sterben, fallen die erstgenannten 500 Gulden an die Brüder von Erbach, im Falle von deren Tod fallen deren 500 Gulden an die Kinder aus der zweiten Ehe. Eberhard und Georg haben Verzicht auf die 1.000 Gulden geleistet , wobei ihnen alles sonstigen Rechte am Erbe vorbehalten bleiben. Damit sollen beide Parteien, die eine Ausfertigung des Entscheids erhalten, geschlichtet sein.