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Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Konrad und der Konvent
von Fulda bekunden, dass Ritter Rorich von Eisenbach und seine Ehefrau
Anna, Gräf...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1411-1420
[ca. 1420]
Ausfertigung, Pergament, 22 mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1, 2 und 18 fehlen; Siegel Nr. 7 beschädigt)
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Konrad und der Konvent von Fulda bekunden, dass Ritter Rorich von Eisenbach und seine Ehefrau Anna, Gräfin Schenk von Erbach, ihnen ihre Burg Eisenbach mit Gericht und allem Zubehör dauerhaft verkauft haben. Abt und Konvent haben von ihnen Burg, Stadt und Gericht Lauterbach wieder eingelöst, die Rorichs und Annas Eltern bereits lange in Pfandbesitz hatten. Dafür zahlen Abt und Konvent ihnen 800 Gulden jährlich, jeweils 200 Gulden an den vier Fronfasten [Mittwoch bis Samstag nach dem Sonntag Invocavit; Pfingsten, Kreuzerhöhung [September 14] und Lucia [Dezember 13]]. Zu ihren Lebzeiten kann die Rente nicht abgelöst werden. Nach beider Tod verfallen 300 Gulden. Die übrigen 500 Gulden können nach einem Jahr jederzeit für 5000 Gulden von ihren Kindern und Erben abgelöst werden. Auch ihre Erben können die Ablösung ein Jahr nach ihrem Tod fordern. Für beide Seiten besteht eine halbjährliche Ankündigungsfrist für den Rückkauf. Die Erben erhalten auf ihre Forderung 2500 Gulden. Die andere Hälfte erhalten sie nach Ablauf von vier Jahren. Während der vier Jahre erhalten die Erben jährlich 250 Gulden Rente. Zu ihren Lebzeiten erhalten Rorich und Anna dazu Burg, Amt und Gericht Giesel mit allem Zubehör und folgenden Einnahmen: 15 Pfund Heller, sechs Schilling Heller, 70 Hühner aus dem Dorf Giesel, sieben Viertel Roggen (korn) und sieben Viertel Hafer, die den Torwächtern und Türmern zufallen; die dortigen Fischereirechte; den Hof in Giesel, den ehemals Götz von Sachsen besessen hatte; die Schänke (schengkestad) in Giesel und den Fuldaer Fronhof in Reichenbach, ausgenommen Hefe, Käse und Eier, die gewohnheitsmäßig zur Neuen Burg in Fulda gehören. Streitigkeiten über die zugehörigen Besitzungen sollen schlichten: Hermann von Buchenau, Propst von St. Johannesberg bei Fulda; Otto von Buchenau, dessen Bruder; Heinrich von Merlau, Bruder des Abtes von Fulda. Rorich und Anna erhalten ebenfalls auf Lebenszeit die Fischereirechte in Maberzell und in Lütterz. Sie dürfen auf den Gütern, zu denen das gewohnheitsmäßig gehört, Schafe halten. Ihre Schäfer sollen nicht bei ihrer Arbeit behindert werden. Für jede Verpfändung des Waldes Zundernhart (Czuendernhard) sollen sie einen Schilling Pfennige erhalten. Ohne Zustimmung des Abtes und Konvents sollen sie den Wald nicht verkaufen oder abholzen lassen, sondern ihn schützen; darüber sollen auch ihre Diener einen Eid leisten. Burg Giesel soll Offenhaus für Abt und Konvent sein. Die Nutzung als Offenhaus muss acht Tage vorher angekündigt werden. Rechte und Besitz von Rorich und Anna sollen nicht beeinträchtigt werden. Wenn Anna Rorich überlebt und sie einen Amtmann oder einen berittenen Diener (beriter) annimmt, soll dieser Abt und Konvent einen Eid auf diesen Vertrag leisten. Rorich und Anna sollen die Bewohner (armenlude) des Gerichts Giesel schützen. Abt und Konvent sollen Rorich, Anna und ihren Anhang??? schützen. Sie wollen gegenseitig Frieden wahren und sich freies Geleit gewähren. Verfolgt sie jemand gerichtlich, sollen sie nicht aus der Burg Giesel vertrieben werden. Für ihre Eltern und ihre Kinder soll jährlich eine Memorienfeier in der Klosterkirche gehalten werden. Nach ihrem Tod werden auch Rorich und Anna an ihrem Todestag mit einer Vigil am Vorabend, einer Seelenmesse am Todestag und mit Gebeten nach Gewohnheit des Klosters kommemoriert. Versäumen Abt und Konvent ihre Zahlungspflichten gegenüber Rorich, Anna oder ihren Erben, erhalten diese die Städte und Burgen Hünfeld und Lauterbach mit allem Zubehör als Pfand. Dienste und Geschenke von Abt oder Konvent werden nicht angerechnet [?]. Die Rechte des Erzbischofs von Mainz und des Bischofs von Würzburg in Hünfeld werden nicht berührt; darauf sollen die Amtleute, Burgmänner und Bürger von Hünfeld und Lauterbach einen Eid leisten. Abt und Konvent schützen die Burgen Giesel, Lauterbach und Hünfeld wie die übrigen Burgen von Abt und Konvent und werden bei Verlust der Burgen auch zu ihrer Wiedereroberung beitragen. Scheitert diese, erhalten Rorich, Anna oder ihre Erben binnen eines Vierteljahres Ersatz. Während der Laufzeit des Vertrages sollen die Burgen nicht verpfändet oder verkauft werden. Geschieht dies dennoch, erhalten sie Ersatz. Nach dem Erhalt ausstehender Zahlung geben sie die Pfänder zurück. Für den Vertrag werden Bürgen gestellt. Diese sind nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung verpflichtet, nach Fulda oder in eine Stadt oder Burg im Umkreis von vier Meilen um Fulda mit je einem Knecht und einem Pferd (leistpherden) in eine offene Herberge zum Einlager zu kommen, sofern Abt, Konvent und Bürgen dort nicht in eine Fehde verwickelt sind. Sind sie in eine Fehde verwickelt, sollen ihnen die Fordernden freies Geleit verschaffen. Abt Johann, Dekan Konrad und der Konvent versprechen den in Leistung genommenen Bürgen durch Verpfändung Schadlosigkeit. Gegen Verpfändungen wird der Abt weder den Papst noch den Kaiser anrufen. Ausscheidende Bürgen werden binnen eines Monats nach Mahnung ersetzt; falls nicht, übernehmen die verbleibenden Bürgen die Bürgschaft. Den Bürgen wird insbesondere Schadlosigkeit gegenüber den Forderungen von Paul und Dietrich von Eisenbach, den Brüdern Rorichs, zugesagt. Lehen Rorichs innerhalb des oben genannten Gebiets bleiben seine Lehen. Nach seinem Tod fallen sie an das Kloster [?]. Die geistlichen Lehen fallen an seine Erben. Weltliche Lehen, die an Rorich fallen, stehen ihm zeitlebens zu. Verpfändungen Rorichs und Anna an ihre Diener bleiben nach ihrem Tod gültig, ebenso Zahlungsverpflichtungen auf die Burgen Giesel, Eisenbach und Lauterbach. Rorich kann Bürgen von Eisenbach oder Lauterbach gefangen nehmen [?], wenn die Forderung nach Giesel Abt und Konvent ungelegen kommt. Rorich und Anna dürfen mit Hunden (hunde, winde, steuber und jagende hunde) auf Klosterland nach Wild jagen. Hirsche und Hirschkühe (hircze adder hinden) dürfen sie jedoch nur mit Zustimmung des Abtes jagen. Ungenehmigte Baumaßnahmen in Giesel werden nach dem Tod von Rorich und Anna durch ihre Erben bezahlt und beseitigt. Die Bürger von Lauterbach sollen die Rente für die von Eisenbach zahlen, bis der Abt sie ablöst. Formfehler bei der Besiegelung gehen nicht zu Lasten der Gläubiger (were auch das ein ingesigel adder me missehangen were adder icht in disseme brieffe zu korcz adder zu langk geschribin were ...). Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8, Avers 9, Avers 10, Avers 11, Avers 12, Avers 13, Avers 14, Avers 15, Avers 16, Avers 17, Avers 19, Avers 20, Avers 21, Avers 22)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Johann], [Dekan und Konvent von Fulda], [?], [?], [?], Hertnid von der Tann, Eberhard der Ältere [von Buchenau] [?], Wetzel (Weczel) von Buchenau [?], Simon von Steinau genannt Steinrück, Reinhard von der Tann, Frowin von Haun (Hune), Johann (Hans) von Haun (Hune), Hermann von Weyhers (Wyhers), Heinrich [?] von Weyhers, Erhard von Weyhers, Heinrich von Merlau, Heinrich von Fischborn, [?], [?], Karl von Lüder (Lutter), Berthold (Berolt) von Mansbach (Manspach), Simon von Spahl
Vgl. zum Wald Zundernhart Hofemann, Territorium, S. 32 ff.
Nicht alle Siegler konnten identifiziert werden.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.