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Vorderösterreichische Regierung betr. Landvogtei Schwaben (Bestand)
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Neuwürttembergische Herrschaften vor 1803/1806-1810 >> Vorderösterreich >> Landvogtei Schwaben
(769-) 1330-1806 (1818)
Inhalt und Bewertung
Über Bestandteile und Verwaltung der Landvogtei s. unten bei B 61. Der jetzige Bestand, den V. Schloßstein 1848/49 bildete ), erfuhr bei der Neuverzeichnung von 1988 ff. einige Veränderungen: u. a. kamen Akten der vorderösterreichischen Landrechte bzw. des Appellationsgerichts zu B 27 und B 28, Akten der Landvogtei bzw. des Oberamts Altdorf zu B 61 usw. Dagegen blieben die umfangreichen Vorakten der oberösterreichischen Kanzleien in Innsbruck im Bestand integriert. Rechnungen aus dem Gebiet der Landvogtei, die wohl meist an die vorderösterreichische Kameralbuchhaltung abgegeben worden waren, schließen sich als Anhang an (B 60 II).
Der Bestand gliedert sich in:
B 60 I (Akten) mit den Hauptabteilungen: 1. Allgemeines (Rubriken in alphabetischer Folge), 2. Topographie (Orte in alphabetischer Folge). B 60 II (Rechnungen ab Mitte 18. Jh.): Landgerichtsgefällrechnungen, Landrichteramtsrechnungen, Hauptrechnungen des Oberzollamts Altdorf, Rentamtsrechnungen der Landvogtei Ober- und Niederschwaben, Rechnungen über die herrschaftlichen Gefälle zu Munderkingen, Rechnungen über die herrschaftlichen Gefälle und das Umgeld bei der vorderösterreichischen Donaustadt Riedlingen, Rechnungen über die herrschaftlichen Kameralgefälle zu Waldsee sowie Rechnungen örtlicher Dienststellen und geistlicher Stiftungen zu Altdorf, Munderkinden, Oggelsbeuren, Reute, Waldsee und Warthausen.
1. Die Landvogtei Ober- und Niederschwaben: Die Reichslandvogteien Ober- und Niederschwaben verdankten ihre Entstehung dem Bestreben Rudolfs I. von Habsburg, das dem Königtum vor und während des Interregnums entfremdete Reichsgut zu revindizieren. Die seit 1274 belegten Landvögte waren in ihrem Zuständigkeitsbereich also vorwiegend der Wahrung von Reichsrechten verpflichtet. Diese bestanden in Schwaben im wesentlichen aus Hoch- und Niedergerichtsbarkeit, Forstregal, Geleit und Steuer. Außerdem übten die Landvögte über die in ihrem Sprengel gesessenen Reichsklöster die Schirmvogtei aus, waren für die Sicherung des Landfriedens verantwortlich und gaben die Reichslehen aus. 1378 wurden beide Landvogteien als Landvogtei in Ober- und Niederschwaben in einer Hand vereinigt. Bereits 1379 war es Herzog Leopold III. von Österreich gelungen, sich die Landvogtei vom Reich verpfänden zu lassen, allerdings konnte Habsburg diesen Besitz nur wenige Jahre, bis zum Tode des Herzogs (1386), behaupten. Erst 1473/1486 gelang es Erzherzog Sigmund dem Münzreichen von Tirol, die Position Habsburgs in Schwaben mit der nunmehr dauerhaften Erwerbung der Landvogtei als Reichspfand beträchtlich zu erweitern. Unter Berufung auf den ersten Pfandvertrag von 1379, gemäß dem nach österreichischer Interpretation die Landvogtei Herzog Leopold von König Wenzel angeblich nicht verpfändet, sondern unter dem Vorbehalt eines ewigen Wiederkaufsrechtes verkauft worden sei, benutzte Österreich die Landvogtei fortan zielstrebig als Instrument für die Verfolgung seiner machtpolitischen Interessen, die in Schwaben auf kein geringeres Ziel gerichtet waren als auf die Wiederherstellung des mit den Staufern untergegangenen Herzogtums. Maximilian I. verlieh diesem territorialpolitischen Fernziel beredten Ausdruck, indem er 1500 die Bezeichnung "Fürst in Schwaben" in seinen Titel aufnehmen ließ. Folgerichtig setzte schon Ende des 15. Jahrhunderts eine nicht enden wollende Serie von Auseinandersetzungen zwischen Habsburg und den "in vnd vmb die Landtvogtey" gesessenen Grafen, Herren, Adeligen, Prälaten und Städten um die unterschiedlichsten Rechte und Besitztitel ein. Insbesondere versuchte Österreich, die Reichsklöster mit Hilfe der Schirmvogtei in die Landsässigkeit zu zwingen, was aber ungeachtet aller Repressalien letztlich scheiterte. Auch der Hochadel und die Städte des Landvogteidistriktes mussten sich der Mediatisierungsversuche Österreichs erwehren. Die 1515 und 1523 erfolgten Ladungen aller benachbarten Prälaten, Adeligen und Städte zu einem Landtag nach Altdorf (dem heutigen Weingarten) wurde von deren Vertretern als plumper Versuch Österreichs gewertet, für künftige Attacken auf ihre Reichsunmittelbarkeit Präzedenzfälle zu schaffen, und entsprechend scharf zurückgewiesen. Lediglich die sogenannten Freien auf Leutkircher Heide (reichsfreie Bauern im Raum Herlazhofen-Gebrazhofen-Wuchzenhofen) vermochte die Landvogtei bis ins 18. Jahrhundert zu Untertanen Österreichs zu machen. Umfang des der Amtsgewalt des Landvogtes unterworfenen Gebietes. Nach der Beschreibung des Altdorfer Landschreibers Michael Lautherius van 1594 umfasste die Untere Landvogtei lediglich hochgerichtliche und geleitliche Befugnisse und bestand aus den drei Ämtern "diesseits (= westlich) der Riß", "jenseits (= östlich) der Riß" und "um Mönchroth (= Rot an der Rot) und Memraingen", wie schon die Bezeichnungen andeuten, ein ziemlich weitgespannter Bezirk, in dem Österreich nur Streubesitz hatte, und der Einfluss des Landvogtes bis zum 18. Jahrhundert nahezu erlosch. Eine gewisse territoriale Verdichtung gelang Österreich einzig in der um Altdorf und Ravensburg gelegenen Oberen Landvogtei. Diese gliederte sich in die 15 Ämter Fischbach, Eggenweiler, Wolketsweiler, Zogenweiler, Geigelbach, Schindelbach, Bergatreute, Besehen, Pfärrich, Bodnegg, Eschach, Grünkraut, Überreiter-Amt (das Amt um den Verwaltungssitz Altdorf), Boos-Azenberg und Gebrazhofen auf Leutkircher Heide, in denen Österreich die hohe und niedere Jurisdiktion, die Steuerhoheit, das Forstregal und das Geleit beanspruchte. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Landvogtei "ein territorialer Torso, der nie ausgefüllte Raum eines habsburgisch-schwäbischen Fürstentums" blieb, "ein Netz aus Herrschaftsrechten und -ansprüchen, die den Raum zwischen Donau und Bodensee füllten, im Osten von Hier und Günz und im Westen von einer Linie begrenzt, die vom Federsee zum Bodensee lief" (Hofacker, Landvogtei, S. 61 f.). Wie sehr Anspruch und Wirklichkeit bei der Realisierung der "jura austriaca" auseinanderklaff- ten, belegt nicht zuletzt die mehrmalige Verpfändung der Landvogtei an die Truchsessen von Waldburg, die schärfsten Konkurrenten Habsburgs im oberschwäbischen Raum. In enger Verknüpfung mit der Landvogtei stand das kaiserliche Landgericht in Schwaben. Dieses ist aus den im Mittelalter noch eigenständigen Landgerichten "auf Leutkircher Heide" und "in Pirs" (oder "Gepürs", nach Fischer, Landgericht, S. 267, handelt es sich hierbei wahrscheinlich um einen staufischen Verwaltungsbezirk) entstanden. Seit der Erwerbung der Landvogtei (1486) betrachtete Österreich das Landgericht als deren festen Bestand- teil. Als Landrichter amtierte für gewöhnlich der Landvogt. Seit dem 16. Jahrhundert war das Gericht für Fälle der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit in der ersten Instanz zuständig. Gemäß Landgerichtsordnung sollten Appellationen ausschließlich an das oberösterreichische Hofkammergericht in Innsbruck zulässig sein, ein Instanzenzug, der jedoch häufig missachtet oder in Frage gestellt wurde. Im Bestreben Österreichs, den landgerichtlichen Sprengel über ganz Schwaben auszudehnen, lag die Ursache für vielfältige Kompetenzstreitigkeiten mit dem Hofgericht in Rott- weil, den (gleichfalls habsburgischen) Landgerichten in Stockach und Rankweil sowie den Gerichten der umliegenden Reichsstände und -Städte. Das schwäbische Landgericht, das seit dem 16. Jahrhundert in den Malstätten Altdorf, Isny, Ravensburg und Wangen tagte, erlebte im frühen 18. Jahrhundert seine Blütezeit. Seit der aus der Theresianischen Verwaltungsreform resultierenden Einrichtung der vorderösterreichischen Oberämter, die in ihren Sprengein auch als Gerichte fungierten und in erster Instanz für Kriminal- und Zivilsachen zuständig waren, führte das Landgericht nur noch ein Schattendasein. Es wurde 1806 aufgehoben. Amtssitz und Residenz der meist adeligen oder stadtpatrizischen Landvögte war bis 1647 die oberhalb der Reichsstadt Ravensburg gelegene gleichnamige Burg. Als Verwaltungsmittelpunkt der Landvogtei wurde bereits im 16. Jahrhundert in Altdorf ein mit Personal bescheiden ausgestattetes Amt eingerichtet, dem der Landvogteiverwalter vorstand. Die seit 1644 als "Erblandvögte" amtierenden Grafen von Königsegg residierten meist auf ihrem Schloss in Aulendorf, was zu vielfältigen Reibereien mit dem Altdorfer Amtspersonal führte. Mit ihrer Erhebung zu einem Kreis- oder Oberamt (1750) erweiterte sich die räumliche Zuständigkeit der Altdorfer Behörde erheblich. Nun wurden ihr auch die bis 1680 an die Truchsessen von Waldburg verpfändet gewesenen sogenannten Donaustädte Munderkingen, Riedlingen und Waldsee, ferner Stadt und Herrschaft Schelklingen, die Herrschaft Berg sowie weiterer unter österreichischer Lehenshoheit befindlicher Adelsbesitz unterstellt. Dabei ist es im Be- reich der Unteren Landvogtei zu einer offenbar unklaren Grenzziehung zum Distrikt des Günzburger, im Bereich Saulgau und Buchau zu demjenigen des Stockacher Oberamtes gekommen, im Südabschnitt der Oberen Landvogtei waren Kompetenzüberschneidungen mit dem erst 1780 eingerichteten Oberamt Tettnang möglich (es empfiehlt sich daher, bei Nachforschungen zu Orten in den genannten Grenzregionen auch die Bestände B 23, B 36, B 51 und B 63a zu konsultieren) . Als mittlere Verwaltungsbehörde war das Altdorfer Ober- amt das Bindeglied zwischen den lokalen Ämtern und den in der "Landschaft" organisierten Untertanen einer- und den vorderösterreichischen Zentralbehörden andererseits. Sowohl bei Anfragen und Gesuchen unterer Behörden oder von Untertanen an die Regierung als auch bei Anordnungen der Freiburger Zentrale nach unten wurde streng schematisch auf die Einhaltung des über Altdorf führenden Instanzenzuges geachtet. Die Aufgaben des Amtes erstreckten sich auf die Verwaltung der Kammergüter und -orte, die Erhebung der Kammergefälle, Zölle und Steuern (mit Ausnahme der von den Ständen direkt eingezogenen Rustikalsteuern), auf die Oberaufsicht über die staatlichen, städtischen und grundherrlichen Lokalbehör- den (bzw. auf deren Visitation) sowie auf die Revision der Gemeinde-, Stiftungs- und Vormundschaftsrechnungen. Darüber hinaus war das Oberamt Altdorf auch Gerichtshof für seinen Sprengel. In erster Instanz war es für Kriminalverfahren zuständig, soweit nicht der eingesessene Adel mit hochgerichtlichen Befugnissen privilegiert war. In Zivilsachen war das Oberamt erste Instanz für die österreichischen Kameralorte und Rekursbehörde für die Urteile von Stadtmagistraten, Land- und Patrimonialgerichten (Quarthai, Behördenorganisation, S. 79). Wegen der ausgedehnten Wälder in der Landvogtei war dem Oberamt Altdorf ein eigenes Forstamt angegliedert, außerdem führte ein dem Oberamt unterstelltes Oberzollamt die Aufsicht über die zahlreichen Zollstationen des Altdorfer Distrikts. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803, der die Reichsstädte und -klöster die Unabhängigkeit bzw. Existenz kostete, führte zunächst zu einer Zerstückelung der Landvogtei Schwaben. Denn mit der Reichsstadt Leutkirch wurde auch das Gebiet der Freien auf Leutkircher Heide, das landvogteiliche Amt Gebrazhofen, Bayern zugesprochen. Die der Landvogtei benachbarten Reichsklöster fielen an Hochadelshäuser, die für Verluste auf dem linken Rheinufer zu entschädigen waren. Im Frieden von Preßburg (1805), der das Ende der staatlichen Existenz Vorderösterreichs besiegelte, wurde die Landvogtei mit Ausnahme des Amtes Gebrazhofen Württemberg zugesprochen. Die Rheinbundakte von 1806 machte die Entschädigung der rheinischen Adelshäuser wieder rückgängig und unter- stellte die ehemals reichsstiftischen oberschwäbischen Territorien dem neuen Königreich Württemberg. Schließlich verständigte sich Württemberg mit Bayern im Staatsvertrag von Paris (1810) u.a. auf die Überlassung des Amtes Gebrazhofen sowie einiger vormals waldburgischer Herrschaften und der ehemaligen Reichsstädte Leutkirch, Wangen und Ravensburg. Somit war die gesamte ehemalige Landvogtei Ober- und Niederschwaben unter württembergische Staatshoheit gelangt. (St.)
Literatur: Feine, Hans Erich, Das kaiserliche Landgericht in Schwaben im Spätmittelalter. In: ZRG 66/1948, S. 148 ff. und bes. S. 167 ff. Fischer, Joachim, Das kaiserliche Landgericht Schwaben in der Neuzeit. In: ZWLG 43/1984, S. 237-286. Gönner, Eberhard/Miller, Max, Die Landvogtei Schwaben. In: Friedrich Metz (Hg.), Vorderösterreich - Eine geschichtliche Landeskunde. 2. Aufl., Freiburg 1967, S. 683-704. Hofacker, Hans-Georg, Die schwäbische Reichslandvogtei im späten Mittelalter. Stuttgart 1980. Hofacker, Hans-Georg, Die Landvogtei Schwaben. In: Hans Maier u. Volker Press (Hgg.), Vorderösterreich in der frühen Neuzeit. Sigmaringen 1989, S. 57-74. Quarthal, Franz, Landstände in Schwäbisch-Osterreich. Stuttgart 1980, S. 38 ff. u. passim. Quarthal, Franz/Wieland, Georg, Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 - 1805. Bühl/Baden 1977.
2. Zur Geschichte des Bestandes: Zur Entwicklungsgeschichte der vorderösterreichischen Bestände insgesamt und des Bestands B 60 im Besonderen vgl. die "Übersicht über die Bestände des Hauptstaatsarchivs Stuttgart. Neuwürttembergische Herrschaften vor 1803 bzw. 1806-1810 (B-Bestände) usw.", bearb. von M. Bull-Reichenmiller, 1976, S. 36 ff. und die Einleitung zum Repertorium des Bestands B 17.
3. Zur Ordnung und Verzeichnung des Bestandes: Wie bei Bestand B 17 liegt auch diesem Band das Inventarisierungsprojekt vorderösterreichischer Zentralüberlieferung zugrunde, das die DFG finanziert und Dr. Peter Steuer bearbeitet. Für die Rechnungen (vgl. u.) wurde allerdings die vorhandene Verzeichnung von 1950-1964 mit einigen Modifikationen übernommen, in der bei der Schlussredaktion nur einige zufällig entdeckte Fehler korrigiert werden konnten. Rechnungsbeilagen sind dabei generell nicht einzeln genannt. Im Zuge der Verzeichnung Steuers Januar 1990 bis März 1991 mit späteren Nachträgen wurden Fremdprovenienzen entfernt: Schriftgut österreichischer Mittel- und Lokalbehörden, nicht österreichische Provenienzen, Archivalien der vorderösterreichischen Landrechte und des Appellationsgerichts sowie nicht die Landvogtei Schwaben betreffende Akten wurden entnommen. So blieben nur noch die Landvogtei Schwaben betreffende Archivalien folgender Provenienzen: Innsbruck, Zentralbehörden vorderösterreichische Repräsentation und Kammer in Konstanz vorderösterreichische Regierung in Freiburg vorderösterreichische Regierung und Kammer in Freiburg vorderösterreichische Kameralbuchhaltung schwäbisch - österreichische Regierung und Kammer (ab 1803) in Günzburg Wien, Zentralbehörden Schatzregistratur in Innsbruck (Schatzarchiv, Kameralschatzarchiv) Der Bestand enthält einen verhältnismäßig großen Anteil älteren Schriftguts, also Schriftgut der oö. Regierung und Kammer aus der Zeit vor der maria-theresianischen Verwaltungsreform. Durch die Entnahme der Fremdprovenienzen entstanden bei der Büschelzählung Lücken. Andere waren schon vorhanden, weil entweder Büschel bereits früher gefehlt haben oder ohne Vertreter umsigniert wurden. Lücken entstanden auch in begrenztem Umfang durch Umsignierungen innerhalb des Bestandes, die, trotz dessen grundsätzlich unveränderter Ordnung, in den Fällen notwendig wurden, wo Schriftstücke irrtümlicherweise unter den falschen Ortsbetreff geraten waren. Diese wurden an den passenden Stellen eingefügt und erhielten a - Nummern, ebenso wie nachträglich in den Bestand aufgenommene Archivalien, die aus anderen Beständen als Fremdprovenienzen herausgelöst wurden, da sie aufgrund ihrer Provenienz sowie ihres Betreffs hierher gehörten (die a - Nummern sind durch das Fehlen von Klammern zu unterscheiden von (a) - Nummern, die vergeben wurden, wenn ein Büschel aus mehreren, z.T. unzusammen- hängenden Unterbüscheln bestand). Zu den in diesem Bestand veränderten Signaturen ist im Einzelnen die Konkordanz am Ende des Bandes zu beachten. Die nachträglich in den Bestand hereingenommenen Archivalien sind in einer Nachtragsliste, ebenfalls am Ende des Bandes, zusammengestellt. Die innere Ordnung des Repertoriums blieb grundsätzlich unverändert, vgl. dazu das Vorwort zum Repertorium B 17. Die alphabetische Reihenfolge konnte nicht exakt eingehalten werden, da Ortsnamen korrigiert oder, in einigen Fällen, Rubriken der neuen Titelaufnahme angepasst werden mussten. Da in vielen Büscheln mehrere Orte erwähnt sind, ist die topographische Einordnung willkürlich. Insofern ist immer der Ortsindex am Ende des Bandes heranzuziehen. Der Bestand gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und einen Topographischen Teil. Zwei Urkunden wurden aus konservatorischen Gründen den Akten entnommen, die Regesten an den Anfang gestellt. Den Akten wurden Registraturteile der vorderösterreichischen Kameralbuchhaltung, besonders Rechnungen aus dem Gebiet der Landvogtei, nachgestellt (bisher als B 60 II bezeichnet). Von Seiten des Hauptstaatsarchivs lag die Leitung des DFG-Projekts bei Konrad Krimm. Die Schlussredaktion übernahmen seit 1991 Albrecht Gretschel und Dr. Konrad Krimm, seit 1992 bis April 1993 auch Daniel Stihler und im Herbst 1993 Dr. Michael Matscha. Der Bestand B 60 umfasst mit zwei Urkunden, 1799 Büscheln (ohne Lücken und a-Nummern; 45,6 lfd. m) und 511 Bänden (11,1 lfd. m) insgesamt 56,7 lfd. m. (Gr.) Albrecht Gretschel Peter Steuer
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.