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Philipp, Graf von Hanau, der Jüngere und Johann Blome, Pfarrer in
Hanau, schlichten einen Streit zwischen Johann [I. von Henneberg], Abt
von Fulda...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1471-1480
1474 Februar 9
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegeben off Mitwochin nach sant Dorotheen der heilligen jungfrauwen tage anno Domini millesimo quadringentesimo septuagesimoquarto
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Philipp, Graf von Hanau, der Jüngere und Johann Blome, Pfarrer in Hanau, schlichten einen Streit zwischen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und Johann [II. aus Germersheim], Abt von Eberbach, Kloster des Zisterzienserordens, wegen des Kaufs und Tauschs von Zehnten und des Patronatrechts in Dienheim (Dyenhem) und Dolgesheim. Abt Johann von Eberbach hatte zur Bestätigung des Tauschs Urkunden des Papstes und die Einsetzung des Reinhard [I. von Sickingen], Bischof von Worms, als Kommissar erreicht. Bei dem zur Bestätigung der Geschäfte in Gegenwart des Bischofs angesetzten Tag legte Abt Johann von Fulda Widerspruch ein. Nach mehreren Schiedstagen haben beide Parteien auf eine Weiterverfolgung vor einem geistlichen Gericht verzichtet und sich nach dem Rat ihrer jeweiligen Anhänger auf eine schiedsgerichtliche Einigung verständigt. Beide Parteien versprechen schriftlich die Anerkennung des Schiedsspruchs. Die Schiedsleute haben die Parteien schriftlich und mündlich verhört und ihre den Fall betreffenden Siegelurkunden durchgesehen und daraufhin festgesetzt: Die Zehnten und Güter soll das Kloster Eberbach nach Maßgabe der darüber ausgestellten Urkunden dauerhaft besitzen. Der Abt von Fulda soll die Käufe mit seinem Siegel bestätigen und eine Urkunde darüber für Kloster Eberbach ausstellen. Auch die mögliche Existenz von weiteren Urkunden, Registern oder anderen glaubwürdigen Dokumenten (bullen privilegia brieffe register oder andere glaubhafftige schriffte), die der Abt von Fulda oder Propst und Konvent von Johannesberg bei Fulda nicht ausgeliefert haben, soll daran nichts ändern. Nicht ausglieferte Urkunden werden für ungültig erklärt. Der Abt von Fulda soll dazu beitragen, dass der als päpstlicher Kommissar eingesetzte Bischof von Worms auf Kosten des Abtes von Eberbach die genannten Verträge bestätigt. Der Abt von Fulda soll dafür sorgen, dass der Propst von Johannesberg bei Fulda die genannten Käufe und den Tausch des Kirchenpatronats von Dienheim und Dolgesheim gegen [Bad] Nauheim (Nuwehem) mit einer besiegelten Urkunde anerkennt. Dagegen soll der Abt von Eberbach dem Propst von Johannesberg bei Fulda eine Urkunde über seinen Verzicht [?] auf die Rechte an den Kirchenlehen ausstellen wie ursprünglich vereinbart. Zusätzlich zu den vorher vereinbarten Kaufsummen sollen Abt und Konvent von Eberbach an den Abt von Fulda 600 Goldgulden Frankfurter Währung und zwei Fuder Rheingauer (Rinckauwer) Weins zahlen. Die Zahlung soll innerhalb eines Monats nach Ausstellung dieser Urkunde in Hanau geschehen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Philipp, Graf von Hanau, der Jüngere
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Blome, Pfarrer in Hanau
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.