Mainz, 1619.10.04. (Richter Adam Ebersheim). Vertrag zwischen den Kindern aus erster, zweiter und dritter Ehe des + B. und Benders Heinrich Rippel wegen ihres mütterlichen und ahnfraulichen Erbteils: 1) Die zwei Kinder erster Ehe (Christina und Hans Peter) erhalten das eine Haus auf dem Graben, neben der Hundsgasse und dem Hufschmied Hans Hillesheim, für 600 fl., übernehmen jedoch 424 fl. 17 Albus, die darauf dem nachgelassenen Sohn Martin Altvatters geschuldet werden. 2) Felizitas, die Tochter aus zweiter Ehe, erhält das väterliche Wohnhaus (das von der Linie ihrer Mutter herrührt), neben Herrn Wenzeslaus Simonis und Theobald Kest, für 800 fl. neben einer "silbern Weiter Scheidten" und dem Dritteil der fahrenden Habe, übernimmt jedoch 200 fl. B. und 100 fl. M.W. gegenüber der Carpentarischen Freundschaft und den Vormündern der Kinder Hermann Motten, sodann 180 fl. einzeln Schuldposten gegenüber den Geschwistern erster und dritter Ehe. 3) Die noch minderjährigen Kinder letzter Ehe erhalten, da ihre + Mutter "in dieser Nahrung auf 1000 fl. zugebracht und daran zeit währenden Ehestands in die 600 fl. aufgangen", statt ihres Mutterteils 1 M. Weingarten in Kostheimer Markung, alle Mobilien, Geschmeide, Silberwerk und Kleidung, soweit von ihrer Mutter herrührend und noch vorhanden. Das väterliche Erbe fällt in drei gleichen Teilen an die Kinder aus den drei Ehen. Z.: Jakob Bommer, Ratsherr, und Wenzeslaus Simonis, Hans Hillesheim, Johann Antheß, Hans Feist als Vormünder der Kinder der drei Ehen; sodann Stephan Brandt und seine Frau Christina, Hans Peter Rippel, Johann Ziel, Stadtgerichtspedell, Martin Altvatter, Jakob Wagener, Velten Döhr und Konrad Daniel. Zustimmung des Kämmerers (Anton Walpott v. Bassenheim, Domsänger).